Vergaberecht: Ausschluss bei mangelhafter vorheriger Leistung


In einem kürzlich ergangenen Beschluss der Vergabekammer des Bundes (VK Bund, 17.08.2023 - VK2-56/23) wurde hervorgehoben, dass Unternehmen aufgrund mangelhafter Leistung bei vorherigen öffentlichen Aufträgen von laufenden Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Qualitätsanforderungen und stellt klare Richtlinien für zukünftige Vergabeverfahren auf.

Der § 62 EU Abs. 6 Nr. 7 VOB/A gibt öffentlichen Auftraggebern das Recht, Unternehmen auszuschließen, die wesentliche Anforderungen bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortwährend mangelhaft erfüllt haben.

Ein Unternehmen, das in früheren Projekten erhebliche Mängel zeigte, wurde von einem Vergabeverfahren für Wärmedämmarbeiten ausgeschlossen. Die VK Bund bestätigte diesen Ausschluss, basierend auf der mangelhaften Leistung in vorangegangenen Aufträgen.

Diese Entscheidung betont die Notwendigkeit der Einhaltung von Vertragspflichten und setzt ein klares Zeichen zur Erbringung qualitativ hochwertiger Leistungen in öffentlichen Aufträgen. Unternehmen sind somit angehalten, ihre Leistungsstandards kontinuierlich zu überprüfen und zu verbessern.