EU-Kommission beschließt neue Schwellenwerte für De-minimis-Beihilfen
EU-Kommission beschließt neue Schwellenwerte für De-minimis-Beihilfen
Die Europäische Kommission hat kurz vor Jahresende die zum 31.12.2023 auslaufenden alten Verordnungen für allgemeine geringfügige Beihilfen („De-minimis-Verordnung“) und Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („DAWI-De-minimis-Verordnung“) neu beschlossen. Die Änderungen legen neue Freistellungsobergrenzen für geringfügige Beihilfen fest, die von der EU-Beihilfenkontrolle ausgenommen sind. Damit möchte man vor allem der seit 2021 akut gestiegenen Inflation Rechnung tragen und den Prozess der Beihilfegewährung beschleunigen.
Hintergrund
Artikel 108 Abs. 3 AEUV sieht vor, dass die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anmelden müssen und erst nach Genehmigung durch die Kommission durchführen dürfen (sog. Notifizierungsverfahren). Nach der EU-Ermächtigungsverordnung für staatliche Beihilfen kann die Kommission bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären und von der im AEUV festgelegten Anmeldepflicht freistellen. Dafür hat sie durch die De-minimis-Verordnungen Grenzwerte für geringfügige Beihilfen festgelegt, die keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben und daher nicht anmeldepflichtig sind.
Nach bisheriger Rechtslage darf die Summe der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre nicht mehr als 200.000 € betragen. Für Beihilfen im Bereich des Straßengüterverkehrsgewerbes lag der Schwellenwert bei maximal 100.000 €. Für geringfügige Beihilfen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, den DAWI-Beihilfen, lag der Höchstbetrag pro Unternehmen über drei Jahre bei maximal 500.000 €.
Diese Werte scheinen im Anbetracht des Inflationsanstiegs der letzten Jahre und vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen, z. B. durch die -COVID-19-Pandemie oder den Ukraine-Konflikt, nicht mehr zeitgemäß und zielführend zu sein. Daher führte die EU-Kommission Evaluationen der Beihilfevorschriften durch, in dessen Anschluss die Interessenträger konsultiert wurden, um ihre Einschätzung zu den nötigen Überarbeitungen abzugeben.
Die Änderungen der EU-Kommission an den De-minimis-Verordnungen vom 13.12.2023
Die wichtigsten Änderungen an der allgemeinen De-minimis-Verordnung lassen sich überblicksartig wie folgt zusammenfassen: Der Höchstbetrag pro Unternehmen über drei Jahre wird von 200.000 € auf 300.000 € erhöht. Dies ist vor allen Dingen als Reaktion auf die gestiegene Inflation zu verstehen. Weiterhin werden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, De-minimis-Beihilfen ab dem 01.01.2026 in einem nationalen oder EU-weiten Zentralregister zu erfassen. Die neue Methode soll für eine einheitliche und korrekte Anwendung der Beihilfevorschriften sorgen und das aus Sicht der EU-Kommission mangelhafte Monitoring-System verbessern.
An der DAWI-De-minimis-Verordnung, die Beihilfen für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse regelt, wurden folgende Änderungen beschlossen: der Höchstbetrag pro Unternehmen über drei Jahre steigt von 500.000 € auf 750.000 €. Weiterhin müssen auch diese Beihilfen ab dem 01.01.2026 in einem Zentralregister erfasst werden.
Die überarbeiteten Verordnungen werden am 01.01.2024 in Kraft treten und bis zum 31.12.2030 gelten.
Die Änderungen aus Sicht der Kommunen
Die Änderungen der Schwellenwerte für die De-minimis-Beihilfen sind gerade auf kommunaler Ebene von zentraler Bedeutung. Kommunen sind auf der einen Seite Empfänger staatlicher Beihilfen, andererseits aber auch aktiv in der Finanzierung der kommunalen Daseinsvorsorge. Daher warteten Kommunen sehnsüchtig auf die Erhöhung der Schwellenwerte, deren Höhe seit 2006 für die allgemeinen und seit 2012 für die DAWI-Beihilfen unverändert blieb. Im Vorfeld der beschlossenen Änderungen forderten deshalb z. B. die Spitzenverbände der bayerischen, sächsischen sowie baden-württembergischen Kommunen eine Erhöhung des Schwellenwertes für allgemeine De-minimis-Beihilfen um mindestens 200 % auf 600.000 €. Auch eine Erhöhung des Freistellungsbetrages für DAWI-De-minimis-Beihilfen wurde als notwendig erachtet. Begründet wurden die Forderungen mit der hohen Inflation, den Nachwirkungen der Corona-Pandemie sowie gestiegenen Bau- und Energiekosten. Weiterhin wurde auf die ökologischen und digitalen Herausforderungen der nächsten Jahre verwiesen, die gerade auf kommunaler Ebene Investitionen in nicht geringem Ausmaß erfordern. Laut Kommunalvertretern sind De-minimis-Beihilfen gerade für solche Projekte das perfekte Mittel, um rechtssicher, schnell und flexibel investieren zu können.
Die EU-Kommission ist den Wünschen der kommunalen Vertreter nur bedingt nachgekommen. Zwar erhöhte sie die Schwellenwerte beider Beihilfen um 50 %, blieb jedoch gerade bei den allgemeinen De-minimis-Beihilfen deutlich unter den Forderungen der Kommunen. In der Begründung für den Erlass war lediglich davon die Rede, dass man der gestiegenen Inflation Rechnung tragen müsse. Andere Faktoren wurden in diesem Zusammenhang jedoch nicht erwähnt.
Somit bleibt festzuhalten, dass die Erhöhung der Freistellungsbeträge auf kommunaler Ebene zwar begrüßt werden dürfte, aber weit hinter den durchaus berechtigten Erwartungen zurückbleibt.