In dem am 30.9.2022 veröffentlichten fachlichen Hinweis des IDW zur Entwicklung des wirtschaftlichen Umfelds und deren Auswirkungen auf Finanzberichte zum oder nach dem 30.9.2022, gibt das IDW auch Antworten in Bezug auf Fragestellungen, die sich für die Berichterstattung des Wirtschaftsprüfers ergeben können.
Der fachliche Hinweis des IDW nennt Fragen, die sich hinsichtlich einer Aufnahme eines Hinweises zur Hervorhebung eines Sachverhalts in den Bestätigungsvermerk im Zusammenhang mit bestehenden Unsicherheiten ergeben und verweist hierzu auf eine analoge Anwendung seiner Hilfestellungen im fachlichen Hinweis „Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (Teil 3, 5. Update, April 2021)“.[1]
Voraussetzungen zur Aufnahme eines Hinweises zur Hervorhebung eines Sachverhalts in den Bestätigungsvermerk
Ein Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts ist nach IDW PS 406 durch den Abschlussprüfer in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen, wenn er es für notwendig erachtet, die Adressaten auf einen im Abschluss, im Lagebericht oder in einem sonstigen Prüfungsgegenstand dargestellten oder angegebenen Sachverhalt aufmerksam zu machen, der nach seiner Beurteilung von grundlegender Bedeutung für das Verständnis des betroffenen Prüfungsgegenstands durch die Adressaten ist. Ein solcher Sachverhalt kann aufgrund der aktuellen Herausforderungen für die Unternehmen, wie bspw. Energieversorgungsengpässe, Verwerfungen auf den Energiemärkten und steigende Energiekosten, gegeben sein. Der Hinweis darf jedoch nicht eine gebotene Modifizierung des Prüfungsurteils, einen gebotenen Hinweis auf eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (bestandsgefährdende Risiken) gem. IDW PS 270 n.F. oder eine gebotene Key Audit Matter (KAM)-Berichterstattung ersetzen.
Ausgestaltung eines Hinweises zur Hervorhebung eines Sachverhalts
Die Anforderungen an die Ausgestaltung eines Hinweises zur Hervorhebung eines Sachverhalts sind in IDW PS 406, Tz. 11, geregelt. Der Hinweis ist in einem gesonderten Abschnitt im Bestätigungsvermerk mit Verweis auf die Stelle im Abschluss oder Lagebericht, an der weitere Angaben zu dem Sachverhalt enthalten sind, darzustellen. Zudem hat er eine Aussage dahingehend zu enthalten, dass das Prüfungsurteil in Hinblick auf den hervorgehobenen Sachverhalt nicht modifiziert ist.
Genereller Hinweis auf Unsicherheiten
Ein genereller Hinweis auf die derzeit bestehenden Unsicherheiten für die Unternehmen in Ausgestaltung eines Hinweises zur Hervorhebung eines Sachverhalts erscheint nach Ansicht des IDW in aller Regel nicht als geeignetes Mittel, um den derzeitigen Ereignissen angemessen Rechnung zu tragen.
Beispielkonstellationen, bei denen ein Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts angebracht sein kann
- Eines oder mehrere der derzeitigen Ereignisse hat starke Auswirkungen auf den Umsatz und den Ertrag:
Aufgrund der derzeitigen Inflation und der gestiegenen Energiekosten verzeichnet eine Bäckerei einen massiven Umsatz- und Ertragseinbruch. Aufgrund einer Finanzierung über den Konzernverbund werden keine weiteren Finanzmittel benötigt, und das Geschäftsmodell wird auch in Zukunft tragfähig sein. Der Sachverhalt ist im Anhang und Lagebericht angemessen dargestellt. Die Einschätzung und Begründung der gesetzlichen Vertreter, warum trotz der Umsatz- und Ertragseinbrüche der Fortbestand des Unternehmens nicht gefährdet ist, kann nach Ansicht des Abschlussprüfers für die Adressaten von grundlegender Bedeutung für das Verständnis des Jahresabschlusses und Lageberichts sein.
- Externe Bewertungen:
In einem Bewertungsgutachten eines Sachverständigen ist hinsichtlich der Bewertung einer Immobilie ein Hinweis auf eine wesentliche Bewertungsunsicherheit enthalten. Die Bewertungsunsicherheit wurde von den gesetzlichen Vertretern angemessen im Anhang und Lagebericht dargestellt. Sofern die Immobilie einen wesentlichen Anteil des Anlagevermögens ausmacht und die Bewertungsunsicherheit für das Verständnis der Vermögens- und Ertragslage notwendig ist, kann der Adressat auf diesen Umstand durch einen Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts aufmerksam gemacht werden.
- Abkehr vom Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit:
Der Hinweis auf die Abkehr vom Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit kann aus Sicht des Abschlussprüfers sachgerecht sein.
Auf gegebenenfalls erforderliche Berichterstattungen betreffend bestandsgefährdende Risiken ist das IDW in seinem fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen der Entwicklung des wirtschaftlichen Umfelds auf Finanzberichte nicht eingegangen.
[1] Abschnitt 5. des Fachlichen Hinweises des IDW und Fachlicher Hinweis des IDW zu Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (Teil 3, 5. Update, April 2021), S. 65 ff.
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