Aktualisierung des IDW Positionspapiers zu Nichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers

Das IDW Positionspapier Nichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers wurde aufgrund des FISG überarbeitet. In der nun vorliegenden sechsten Fassung mit Stand vom 7. Dezember 2021 wurden vor allem neue Fragen im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 319a HGB integriert.

Die neuen Fragen betreffen insbesondere das Verbot der Erbringung von Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen an Unternehmen von öffentlichem Interesse sowie deren Mutter- und Tochtergesellschaften in Deutschland. Eingegangen wird auf die Definition von Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen sowie die Abgrenzung dieser Leistungen zu anderen, zulässigen Nichtprüfungsleistungen. Das Positionspapier beinhaltet darüber hinaus Informationen zum Übergang auf die neuen Vorschriften, auch unter Berücksichtigung der neuen APAS-Verlautbarung Nr. 13. Nach Auffassung des IDW gilt auch im Hinblick auf Bewertungsleistungen, dass diese noch bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks für das letzte vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr erbracht werden dürfen, sofern sie sich eindeutig auf vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahre beziehen.

Die Überarbeitung berücksichtigt zudem, dass durch die ersatzlose Streichung der Regelung des § 319a Abs. 1a HGB infolge des FISG die Möglichkeit entfällt, den Fee Cap in einem Geschäftsjahr auf 140% zu erhöhen. Sie stellt außerdem die Erfassung der Honorare für eine formelle und inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts gem. § 162 AktG für Zwecke der Fee Cap Berechnung dar.

Des Weiteren wird in der Aktualisierung des Positionspapiers die Ausweitung des Verbots der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 EU-APrVO (sog. Blacklist) auf weitere prüferische Tätigkeiten des Wirtschaftsprüfers für Unternehmen von öffentlichem Interesse (z. B. aktienrechtliche Sonderprüfungen) erläutert, und zwar unabhängig davon, ob der Wirtschaftsprüfer (auch) gesetzlicher Abschlussprüfer dieses Unternehmens ist. Detailliertere Informationen zum weitergehenden Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 EU-APrVO sowie zu anderen Neuerungen durch das FISG finden Sie auf unserer Internetseite zum FISG.

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