DRS 18 i.d.F. DRÄS 11 im Bundesanzeiger bekannt gemacht

Aktueller Anlass

Am 2. Juni 2021 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Deutschen Rechnungslegungsänderungsstandard Nr. 11 (DRÄS 11) im Bundesanzeiger Amtlicher Teil gem. § 342 Abs. 2 HGB bekannt gegeben. Infolge des DRÄS 11 wird der Deutsche Rechnungslegungsstandard (DRS) 18 – Latente Steuern inhaltlich geändert.

DRS 18 konkretisiert die Anforderungen an die Abgrenzung latenter Steuern gemäß § 274 i. V. m. § 298 Abs. 1 und § 306 HGB und die dazugehörigen Angaben im Konzernanhang gem. § 314 Abs. 1 Nr. 21 und Nr. 22 HGB.

Der Standard wurde seit seiner Verabschiedung im Jahre 2010 keiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen. Vor diesem Hintergrund sowie zwischenzeitlich aufgetretener Anwendungsfragen zur handelsrechtlichen und internationalen Bilanzierung latenter Steuern beschloss der HGB-Fachausschuss, eine Überprüfung der Regelungen des DRS 18 durchzuführen. Schließlich erfolgt durch DRÄS 11 eine umfassende Überarbeitung des DRS 18.

Dabei hat der HGB-Fachausschuss sowohl die in der Literatur diskutierten als auch die direkt beim DRS durch die fachlich interessierte Öffentlichkeit eingegangenen Fragestellungen und Anregungen berücksichtigt. Folglich dient DRÄS 11 dem Ziel, Unklarheiten im Standard zu bereinigen sowie Anwenderfragen zu adressieren. Darüber hinaus wurden redaktionelle Änderungen am Standard vorgenommen.

Die nachfolgend genannten Themenschwerpunkte des DRS 18 wurden einer wesentlichen Änderung unterzogen:

  • Equity-Methode;
  • Währungsumrechnung in Konzernabschluss;
  • Zwischenergebniseliminierung;
  • Angaben zu latenten Steuersalden;
  • Erleichterungen bei den Anhangangaben

Anwendungsbereich

DRS 18 ist von allen Mutterunternehmen anzuwenden, die nach Maßgabe der §§ 290 ff. HGB verpflichtet sind, einen handelsrechtlichen Konzernabschluss aufzustellen. Damit eingeschlossen sind auch Mutterunternehmen, die freiwillig einen handelsrechtlichen Konzernabschluss aufstellen.

Der Geltungsbereich des DRS 18 umfasst auch die anteilsmäßige Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen (gem. § 310 HGB) sowie von assoziierten Unternehmen (gem. § 312 HGB, Equity-Methode).

Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen aufgeführt:

Equity-Methode:

Bei der Anwendung der Equity–Methode soll § 306 Satz 3 HGB für Buchwertdifferenzen beim Geschäfts- oder Firmenwert bzw. passiven Unterschiedsbetrag entsprechend angewendet werden. Folglich besteht bei Anwendung der Equity–Methode keine Pflicht zur Berücksichtigung von Buchwertdifferenzen.

Währungsumrechnung in Konzernabschluss

Die in DRS 25 – Währungsumrechnung im Konzernabschluss enthaltenen Regelungen zu latenten Steuern werden in den DRS 18 ebenfalls aufgenommen. Somit werden die Regelungen zur Bilanzierung von latenten Steuern vollständig in einem Standard adressiert. Auf Eigenkapitaldifferenzen aus der Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen gemäß § 308a HGB sollen keine latenten Steuern gebildet werden.

Zwischenergebniseliminierung

Die Verwendung eines vom Empfängerunternehmens abweichenden Steuersatz bei der Zwischenergebniseliminierung ist zulässig. Jedoch nur dann, wenn dadurch realitätsnähere Informationen vermittelt werden.

Angaben zu latenten Steuersalden

Die Angaben zu latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs sowie zur Veränderungen dieser Salden im Laufe des Geschäftsjahrs sollen nur dann erfolgen, wenn in der Konzernbilanz latente Steuerschulden entweder als ein Passivüberhang (aus der Anwendung von § 274 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB) oder gem. von § 306 Satz 1 HGB als ein Aktivüberhang ausgewiesen wird.

Anhangangaben

Bislang enthielt DRS 18 umfangreiche Anforderungen zu den Anhangangaben gem. § 314 Abs. 1 Nr. 21 und Nr. 22 HGB. Unter anderen forderte der Standard die Erstellung einer Überleitungsrechnung. Diese wurde durch die Literatur als zu weitreichend angesehen.

Infolgedessen wurden in DRÄS 11 bei den Anhangangaben wesentliche Vereinfachungen vorgenommen. Dies betrifft folglich insbesondere die Aufhebung der Pflicht zur Erstellung einer steuerlichen Überleitungsrechnung.

Überdies werden die Regelungen zu quantitativen Angaben aufgehoben. Dies betrifft die Angaben zu nicht angesetzten aktiven latenten Steuern, ungenutzten Verlustvorträgen sowie ungenutzten Steuergutschriften.

Redaktionelle Änderungen

Neben den inhaltlichen Änderungen werden mit DRÄS 11 Änderungen an DRS 23 – Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) und DRS 26 Assoziierte Unternehmen vorgenommen.

Erstanwendung

Der DRÄS 11 ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, erstmals zu beachten. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

 

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