Sonder-News zur Gemeinnützigkeitsreform 2020 - Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Sehr geerhte Damen und Herren, 

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am Freitag, den 6. August 2021, unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit sofortiger Wirkung - in allen offenen Fällen - die Änderungen im AEAO zu den §§ 52, 55, 57, 58, 58a, 60, 60a, 62, 64 und 68 bekannt gegeben; siehe Bundesfinanzministerium - Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO).

Von besonderer (praktischer) Bedeutung dürften hierbei im Wesentlichen die Ausführungen

  • zur zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 AO),
  • zum arbeitsteiligen Zusammenwirken bzw. zu Kooperationen und den damit verbundenen Fragen einer (notwendigen) Satzungsgestaltung bzw. -anpassung (§ 57 Abs. 3 AO),
  • zu Holdingstrukturen verbunden mit der „Sphären-“ Zuordnung der jeweiligen Beteiligungen und deren Finanzierungsmöglichkeiten (§ 57 Abs. 4 AO),
  • zu Förderkörperschaften und deren Art der Zweckverwirklichung – verbunden mit entsprechenden Ausführungen zur Satzungsgestaltung und in diesem Zusammenhang auch zur zeitnahen Mittelverwendung- (§ 58 AO),
  • zum Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben (§ 58a AO),
  • zur fehlenden Notwendigkeit von Satzungsänderungen für Satzungen in Zusammenhang mit den gemeinnützigen Zwecken nach § 52 Abs. 2 Nrn. 8, 10, 22, 23 und 26 AO sowie § 58 Nr. 1 AO, die bereits vor dem 29. Dezember 2020 bestanden haben (§ 60 AO), sein.

 
Des Weiteren werden wir selbstverständlich zeitnah über die weiteren Entwicklungen in unseren News@BDO berichten. Bitte sprechen Sie uns auch gerne bei Fragen und Anregungen direkt an.