Vollstreckungsschutz auch für Steuerschulden vor Corona

Durch das Coronavirus sind in weiten Teilen Deutschlands beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden oder werden noch entstehen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesfinanzministerium bereits in seinem Schreiben vom 19.03.2020 steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus ergriffen und lockert damit bei nachweislich unmittelbar und nicht nur unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen die Regelungen im Hinblick auf die Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen. Das FG Berlin-Brandenburg entschied mit Beschluss vom 20.11.2020 (Az. 10 V 10146/20) über die Auslegung des o.g. BMF-Schreibens.

Ein Gastronom, der dem Finanzamt Rückstände aus Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer für zurückliegende Jahre schuldete, hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um Vollstreckungsschutz nachgesucht. Er berief sich dabei auf das o.g. BMF-Schreiben, wonach bei von der Corona-Pandemie geschädigten Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2020 von entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen werden soll.

Nach Auffassung des Finanzamts sollte dies jedoch nicht für Rückstände aus der Zeit vor Verkündung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 14.03.2020 gelten. Dem widersprach das FG Berlin-Brandenburg und stellt klar, dass sich der Anwendungsbereich des o.g. BMF-Schreibens - entgegen der Auffassung des Finanzamts - auch auf Steuerschulden aus der Zeit vor der Corona-Pandemie erstreckt. Allerdings ist zu beachten, dass das o.g. BMF-Schreiben nur für Steuern gilt, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden. Dazu gehören die Einkommen- und die Umsatzsteuer, allerdings nicht die Gewerbesteuer, die von den Ländern als eigene Angelegenheit verwaltet wird.

Des Weiteren ist der Unternehmer vorliegend von der Corona-Pandemie betroffen und gehört somit - entgegen der Auffassung des Finanzamts – auch zu dem von o.g. BMF-Schreiben begünstigten Personenkreis; hieraus lässt sich aber kein Kausalzusammenhang zu den Steuerrückständen entnehmen bzw. ableiten. Deshalb ist auch eine etwaige vor Beginn der Pandemie liegende Verschuldung des Steuerpflichtigen für die Gewährung des nunmehr begehrten Vollstreckungsaufschubs unerheblich. Lediglich vor der Corona-Pandemie bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen bleiben bestehen und werden nach einem BFH-Beschluss vom 30.07.2020 (Az. VII B 73/20) nicht aufgehoben. Zudem war es – entgegen der Auffassung des Finanzamts – auch nicht zwingend erforderlich, dass bis zum 31.12.2020 sämtliche Rückstände ausgeglichen werden können; es muss lediglich eine grundsätzliche Aussicht auf Tilgung bestehen, womit nach Ende der Pandemie wohl auszugehen sein dürfte.

Allerdings konnte der Gastronom letztlich doch keinen Vollstreckungsaufschub erreichen, denn er hatte nicht sein gesamtes – möglicherweise in Bankschließfächern – hinterlegtes Vermögen offengelegt. Trotz Corona-Pandemie ist ein Vollstreckungsaufschub nur dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige seine vollständigen Vermögensverhältnisse dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er zur Begleichung der Steuerrückstände aktuell nicht in der Lage ist. Das o.g. BMF-Schreiben schützt ausschließlich zahlungsunfähige Steuerschuldner vor der Vollstreckung, bewahrt hingegen aber zahlungsfähige nicht vor der Steuerzahlung.

Hinweis:

Mit Schreiben vom 22.12.2020 hat das Bundesfinanzministerium sein ursprüngliches Schreiben betreffend die steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus inhaltlich ergänzt und den Anwendungszeitraum verlängert. Danach soll bis zum 30.06.2021 bei bis zum 31.03.2021 fällig gewordenen Steuern von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden.

Unter zutreffender Annahme einer fortdauernden Pandemie sowie - zwischenzeitlich tatsächlich erfolgter - Verlängerung der erleichternden Maßnahmen ließ das FG Berlin-Brandenburg wegen grundsätzlicher Bedeutung der auch zukünftig noch auftretenden Rechtsfrage die Beschwerde zum BFH (Az. VII B 178/20 (AdV)) zu.