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Doppelte Festsetzung von Grunderwerbsteuer bei Share Deals


Bei der grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Share Deals sind sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (sog. Signing) als auch die dingliche Übertragung der Anteile (sog. Closing) von Bedeutung. Während bspw. die Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auf die rechtliche Übertragung von mindestens 90 % der Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften abstellt und hierbei regelmäßig bereits das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft als Erwerbsvorgang erfasst, stellt die Regelung des § 1 Abs. 2b GrEStG auf die dingliche Übertragung von mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft auf neue Gesellschafter ab. Finden Signing und Closing nicht zeitgleich statt, fingiert die Finanzverwaltung zwei grunderwerbsteuerliche Erwerbsvorgänge zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Es ist allerdings höchst umstritten, ob diese Auffassung rechtlich haltbar ist.

Denn nach dem Einleitungssatz des § 1 Abs. 3 GrEStG erfolgt hiernach nur dann eine Besteuerung, soweit eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2b GrEStG nicht in Betracht kommt. Diese Einschränkung dürfte für alle Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 3 GrEStG gelten, das heißt nicht nur für § 1 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 GrEStG, wie die Finanzverwaltung meint, sondern auch für § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 GrEStG, die bereits den Abschluss des Rechtsgeschäfts vor der Übertragung der Gesellschaftsanteile besteuern. Eine zeitliche Beschränkung lässt sich der Vorrangregelung des Einleitungssatzes des § 1 Abs. 3 GrEStG nicht entnehmen.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde § 16 GrEStG um Abs. 4a und 5 erweitert. Durch § 16 Abs. 4a GrEStG soll insbesondere bei Share Deals vermieden werden, dass ein Rechtsgeschäft zur zweimaligen Festsetzung von Grunderwerbsteuer – bspw. einmal nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG und einmal nach § 1 Abs. 2b GrEStG - führt. Für die Aufhebung oder Änderung eines (doppelt ergangenen) Grunderwerbsteuerbescheids ist dann Voraussetzung, dass beide Erwerbsvorgänge, also Signing und Closing, fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt worden sind (§ 16 Abs. 5 Satz 2 GrEStG).

Der BFH hatte im AdV-Beschluss vom 09.07.2025 (Az. II B 13/25) erstmals Gelegenheit, sich zum Zusammenspiel der vorgenannten grunderwerbsteuerlichen Regelungen zu äußern.

Im Streitfall wurden mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11.03.2024 (Signing) sämtliche Anteile an einer grundbesitzenden GmbH erworben. Die Abtretung der Gesellschaftsanteile (Closing) erfolgte nach Kaufpreiszahlung am 29.03.2024. Der beurkundende Notar zeigte den Kaufvertrag am 04.04.2024 beim Finanzamt an. Eine Anzeige über den Übergang der GmbH-Anteile am 29.03.2024 erfolgte nicht. Das Finanzamt setzte daraufhin zweimal Grunderwerbsteuer fest. Zum einen gegenüber der GmbH aufgrund des Wechsels im Gesellschafterbestand am 29.03.2024 nach § 1 Abs. 2b GrEStG und zum anderen gegenüber dem Erwerber wegen der Anteilsvereinigung am 11.03.2024 nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Der Erwerber legte gegen den ihm gegenüber ergangenen Grunderwerbsteuerbescheid Einspruch ein und stellte einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung, den sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht wegen der fehlenden Anzeige des Anteilsübergangs ablehnten.

Der BFH hingegen erkannte bei der im einstweiligen AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids. Denn die Rechtslage ist in Bezug auf die Frage rechtlich zweifelhaft, ob bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (Signing) und die dingliche Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer festgesetzt werden kann, wenn dem Finanzamt im Zeitpunkt der Festsetzung der Grunderwerbsteuer auf Basis des Signings bekannt ist, dass die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) bereits erfolgt ist.

Im Rahmen der Gesetzesbegründung zur Einführung der bei Share Deals geltenden Regelungen nach § 16 Abs. 4a und Abs. 5 GrEStG führte der Gesetzgeber aus, dass kein Anwendungsvorrang des § 1 Abs. 2b GrEStG gegenüber dem § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG gelten soll, wenn der Abschluss des Rechtsgeschäfts und die Anteilsübertragung zeitlich auseinanderfallen. Denn in einem solchen Fall handele es sich um zwei Erwerbsvorgänge innerhalb desselben Lebenssachverhalts. Eine doppelte Besteuerung mit Grunderwerbsteuer sei daher nicht gewollt und könne über einen Antrag gem. § 16 Abs. 4a und Abs. 5 GrEStG unter Beachtung der einschlägigen Anzeigepflichten rückabgewickelt werden. Der BFH stellte jedoch fest, dass diese zeitliche und sachliche Einschränkung betreffend den Anwendungsvorrang des § 1 Abs. 2b GrEStG gegenüber dem § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG im Gesetzeswortlaut indes nicht zum Ausdruck kommt. Es ist daher rechtlich zweifelhaft, ob und inwiefern die Regelungen nach § 16 Abs. 4a und 5 GrEStG eine Auswirkung auf den Anwendungsvorrang des § 1 Abs. 2b GrEStG gegenüber dem § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG haben.

 

Hinweise: 

Die Komplexität der Anzeigen zur Vermeidung der doppelten Festsetzung von Grunderwerbsteuer ist nicht zu unterschätzen: Die Anzeigefrist von zwei Wochen bzw. einem Monat ist kurz, es sind mehrere gemeinsame anzeigepflichtigen Personen zu identifizieren und es gilt, den großen Informationsgehalt der Anzeige vollständig zu erfüllen. Daher sollten die grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgänge in Konstellationen, in denen Signing und Closing zeitlich auseinanderfallen, frühzeitig vor dem Signing analysiert werden. Hierbei stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Verfahrensrechtlich sollten mit dem Streitfall vergleichbare Fälle zunächst per Einspruch offengehalten und damit verbunden ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Dem Aussetzungsantrag wäre bezugnehmend auf den BFH-Beschluss vom 09.07.2025 wohl zu folgen. Bis zu einem anhängigen BFH-Verfahren kann das Finanzamt, das sich an die allgemeine Auffassung der Finanzverwaltung zu halten hat, etwaige Einsprüche allerdings mehr oder weniger schnell als unbegründet zurückweisen. Dann müsste ein eigenständiges Klageverfahren angestrengt werden. Auch wenn der BFH-Beschluss vom 09.07.2025 eine positive Signalwirkung hat, bleibt der weitere (individuelle) Verfahrensgang abzuwarten.

Allerdings rechtfertigen die im BFH-Beschluss vom 09.07.2025 geäußerten Zweifel, ob neben der Festsetzung nach § 1 Abs. 2b GrEStG zusätzlich Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG für das Signing festgesetzt werden darf, keine Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf die Festsetzung von Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b GrEStG für das Closing, so der BFH in seinem AdV-Beschluss vom 16.09.2025 (Az. II B 23/25). Denn nach seinem Einleitungssatz erfolgt die Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG u.a. nur, soweit eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2b GrEStG nicht in Betracht kommt. Es besteht also ein klares Vorrangverhältnis, das eine zweifache Besteuerung in bestimmten Fällen des Anteilserwerbs ausschließen soll.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Marina Leker
Steuerberaterin, Managerin, National Office Tax & Legal