Pensionszusagen bei Gehaltsumwandlung

Pensionszusagen und entsprechend zu Pensionsrückstellungen zugeführte aufwandsmindernde Beträge sind ein regelmäßiger Streitpunkt mit dem Finanzamt. Insbesondere können verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, wenn die Kriterien der Erdienbarkeit und Probezeit nicht erfüllt bzw. die Pensionszusagen unmittelbar nach Gründung des Unternehmens versprochen werden.

In einem aktuell zu entscheidenden Fall erteilte eine gerade gegründete GmbH ihrem zum damaligen Zeitpunkt knapp über 60-jährigen Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage. Diese sollte durch eine monatliche Gehaltsumwandlung bei garantierter Verzinsung von 3 % pro Jahr finanziert werden und sah eine Altersleistung ab vollendetem 71. Lebensjahr bei gleichzeitigem Ausscheiden aus der GmbH vor. Das Finanzamt erkannte die Pensionszusage u.a. wegen fehlender Erdienbarkeit und Vereinbarung ohne Probezeit nicht an und behandelte die zur Pensionsrückstellung zugeführten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen. Das FG Düsseldorf sah dies in seinem Urteil vom 16.11.2021 (Az. 6 K 2196/17 K,G,F) anders.

Danach sind die von der GmbH gebildeten Pensionsrückstellungen - insbesondere auch im Hinblick auf die eindeutigen vertraglichen Angaben zur Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen – rechtmäßig; gegen die vereinbarte 3 %-ige Verzinsung hatte das FG Düsseldorf keine Bedenken. Unter Bezugnahme auf die BFH-Rechtsprechung kommt es für die steuerrechtliche Anerkennung einer Pensionszusage dann nicht auf das Kriterium der Erdienbarkeit an, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer bestehende Gehaltsansprüche in eine Anwartschaft auf Leistungen der (betrieblichen) Altersversorgung umwandelt und diese dadurch letztlich selbst finanziert. Folglich ist es auch im Streitfall nicht erheblich, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer die Pensionszusage erst nach vollendetem 60. Lebensjahr erteilt und eine Regelarbeitsleistung bis zum vollendeten 71. Lebensjahr vereinbart wurde.

Bei einer solchen Konstellation darf nach Auffassung des FG Düsseldorf zudem nicht auf das Kriterium der Probezeit abgestellt werden. Denn hinter diesem Kriterium steht der Gedanke, dass ein „neutraler“ Arbeitgeber einem gerade eingestellten Arbeitnehmer regelmäßig keine die Kapitalgesellschaft belastende Pensionszusage erteilen wird; anderenfalls wäre i.d.R. der Fremdvergleichsgrundsatz nicht gewahrt. Dieses Belastungsargument der Kapitalgesellschaft trifft, wie der BFH bereits zum Kriterium der Erdienbarkeit entschieden hatte, auf eine Altersversorgung aber nicht zu, die der Arbeitnehmer durch Gehaltsumwandlung, also durch den Verzicht auf Teile des ihm ohnehin zustehenden Arbeitslohns selbst finanziert.

Abschließend überträgt das FG Düsseldorf die vom BFH geprägte Rechtsprechung zum Kriterium der Erdienbarkeit in Fällen der Gehaltsumwandlung auch auf den Umstand, dass die GmbH die Pensionszusage vorliegend unmittelbar nach ihrer Gründung erteilt hatte; denn das Belastungsargument der Kapitalgesellschaft kommt insofern ebenfalls nicht zum Tragen.


Hinweis: Bei Pensionszusagen lauern in der Gestaltungspraxis allerhand Fallstricke. Kommt eine Konstellation mit Gehaltsumwandlung zum Tragen, ist u.a. darauf zu achten, dass die zugrundeliegende Vereinbarung - also insbesondere das teilweise in die Altersversorgung umzuwandelnde Gehalt - fremdüblich ist; anderenfalls liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Entsprechende Gestaltungen sind zudem auf den jeweiligen Einzelfall konzipiert, weshalb sich Vereinbarungen über Pensionszusagen regelmäßig in entscheidungserheblichen Details voneinander unterscheiden können. Eine Anwendung des insgesamt für den Steuerpflichtigen erfreulichen Urteils des FG Düsseldorf ist daher über den dort entschiedenen Fall nicht selbstverständlich; zumal das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH (Az. I B 89/21) eingelegt hat.

Abonnieren Sie die neuesten Nachrichten von BDO!

Please fill out the following form to access the download.