Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks führt ertragsteuerlich zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, was die jährliche Abgabe einer Gewinnermittlung im Rahmen der einzureichenden Einkommensteuererklärung erfordert. Der entsprechend daraus zu berücksichtigende Gewinn bzw. Verlust dürfte allerdings regelmäßig gering sein; die Erstellung von Gewinnermittlungen sowie die Aufbereitung und Prüfung von Ergebnisprognosen zur Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht an sich bedeuten aber dennoch einen beträchtlichen Aufwand sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung. Zwecks Vereinfachung ermöglicht das BMF daher mit seinem Schreiben vom 02.06.2021 eine pauschale Beurteilung der Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken.

Danach ist bei Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken

  • mit einer installierten Leistung
    von bis zu 10 kW (Photovoltaikanlage) bzw. von bis zu 2,5 kW (Blockheizkraftwerk),
  • die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z.B. Garagen) installiert sind und
  • nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden

auf Antrag aus Vereinfachungsgründen und ohne weitere Prüfung zu unterstellen, dass sie von Beginn an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Insoweit liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche sog. Liebhaberei vor; dementsprechend werden weder Gewinne noch Verluste einkommensteuerlich berücksichtigt. Angesichts der Wahlmöglichkeit („auf Antrag“) bleibt es dem Steuerpflichtigen aber unbenommen, (weiterhin) eine Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen nachzuweisen und Gewinne und Verluste aus Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken in seine Veranlagung einzubeziehen.

Die Vereinfachungsregelung ist entsprechend der ausdrücklichen Formulierung im BMF-Schreiben nur bei selbstgenutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhäusern vorgesehen. Ist ein Teil der Immobile vermietet, scheidet ein solcher Antrag daher aus; eine nur gelegentliche entgeltliche Vermietung von einzelnen Räumen mit jährlichen Einnahmen bis EUR 520 ist dabei allerdings unschädlich. Ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer ist ebenfalls unbeachtlich.

Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Annahme der Liebhaberei ist zu beachten, dass die beschriebene Vereinfachungsregelung nicht nur für das aktuelle Jahr gilt, sondern auch für alle nachfolgenden Jahre sowie für alle noch nicht bestandskräftigen Vorjahre. Veranlagte Gewinne und Verluste aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich z.B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen noch geändert werden können, sind dann nicht mehr zu berücksichtigen. Wurden bisher Verluste aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage oder des Blockheizkraftwerks mit anderen positiven Einkünften verrechnet, kann es deshalb auch zu Nachzahlungen für Vorjahre kommen.


Hinweis: Im Rahmen des „Klimaschutz-Sofortprogramms 2022“ wird u.a. eine Pflicht zur Installation einer Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlage auf dem Dach eines jeden künftigen Neubaus diskutiert. Ob dies letztlich auch umgesetzt wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Die Finanzverwaltung hat davon losgelöst mit ihrem aktuellen Schreiben bereits jetzt eine hilfreiche Möglichkeit zur Vereinfachung der ertragsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen eröffnet. Die umsatzsteuerlichen Pflichten bleiben allerdings auch bei Antrag auf Inanspruchnahme der (ertragsteuerlichen) Liebhaberei unverändert bestehen; Erleichterungen gewährt insoweit die sog. Kleinunternehmerregelung.