Prämien aus der Treibhausgasminderungs-Quote

Mit dem "Klimaschutzplan 2050" versucht die Bundesregierung, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % zu reduzieren. In Deutschland zählt der Verkehrssektor zu den drittgrößten Verursachern von Treibhausgasemissionen. Aus diesem Grund förderte die Bundesregierung bereits seit 2015 den Einsatz von erneuerbaren Energien durch die Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote).

Unternehmen der Mineralölwirtschaft sind nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz verpflichtet, die durch Kraftstoffe entstehenden Treibhausgasemissionen zu mindern. Jede Nichterfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen CO₂-Minderung wird mit einer staatlichen Abgabe sanktioniert. Damit Unternehmen die Quotenverpflichtung erfüllen können, ist z. B. die Beimischung oder der Verkauf von reinem Biokraftstoffen oder eFuels sowie durch die Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen oder in Elektrofahrzeugen genutztem Strom möglich. Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgansminderungs-Quote vom 24.09.2021 wurden die Vorgaben nochmals verschärft.

Mit Beginn des Jahres 2022 und aktuell bis zum Jahr 2030 können alle Fahrzeughalter von reinen Elektrofahrzeugen (z. B. E-Auto, E-Nutzfahrzeug, E-Bus, Pedelecs oder E-Roller) die gewonnene CO₂-Ersparnis nutzen, um am Handel mit den Treibhausgasminderungs-Quoten teilzunehmen. Die Teilnahme am Quotenhandel ist unabhängig von der Finanzierung oder der betrieblichen/privaten Zuordnung des Fahrzeugs möglich. Diese ist jedoch für die steuerliche Einordnung der Prämienzahlung maßgeblich:

  • Die erhaltene Zahlung stellt für Fahrzeuge im notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen eine Betriebseinnahme dar und ist damit steuerpflichtig. Derzeit ist keine Steuerbefreiung im Einkommen-, Körperschaft-, oder Gewerbesteuergesetz geplant. Umsatzsteuerlich handelt es sich um eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung. Die Quote wird nicht mit dem Elektrofahrzeug gemeinsam angeschafft, insoweit liegt weder eine neben dem Fahrzeug bezogene Leistung noch ein anteilig entfallender Vorsteuerabzug aus der Anschaffung vor.
  • Bei der Überlassung von betrieblichen Dienstwagen an Arbeitnehmer ist in der Regel der Arbeitgeber auch der Fahrzeughalter (= Betriebseinnahme). Es ergeben sich demnach keine lohnsteuerlichen Konsequenzen für den Arbeitnehmer.
  • Die THG-Quote ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, daher können bei deren Veräußerung im Privatvermögen keine Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) vorliegen. Da der private Fahrzeughalter die THG-Quote nicht entgeltlich erworben hat, liegt kein Anschaffungsvorgang vor und deshalb auch kein privates Veräußerungsgeschäft bei deren Veräußerung. Demzufolge ist die Prämienzahlung keiner Einkunftsart zuzuordnen und unterliegt als nicht steuerbare Leistung weder der Einkommen- noch der Umsatzsteuer.

Nur der im Fahrzeugschein eingetragene Halter kann einen Vergütungsbetrag beanspruchen. Die Höhe richtet sich nach der Fahrzeugklasse, da diese unterschiedlich viele Emissionen einsparen. Zudem wird jedes Jahr die Höhe der Einsparung neu berechnet. Neben der Eigenvermarktung gibt es bereits diverse professionelle Ankäufer der THG-Quote. Bei manchen Anbietern muss lediglich eine Kopie des Fahrzeugscheins hochgeladen werden.

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