Arbeitslohn kann nicht nur in bar, sondern auch durch jedwede Form geldwerter Vorteile geleistet werden. Lohnsteuerlich stellen die Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen und Ausnahmen grundsätzlich solch einen „geldwerten Vorteil“ dar. Für die Ermittlung des ggf. lohnsteuerpflichtigen Anteils sind alle damit unmittelbar verbundenen Aufwendungen des Arbeitgebers einzubeziehen, unabhängig davon, ob diese den einzelnen Arbeitnehmern individuell zugerechnet werden können oder sie den rechnerischen Anteil an den Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung darstellen. Der BFH klärt in seinem Urteil vom 29.04.2021 (Az. VI R 31/18) die bislang offene Frage, ob hinsichtlich der danach zu berücksichtigenden Aufwendungen auf die Anzahl der angemeldeten oder der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen ist.
Im Streitfall sagten zwei der 27 ursprünglich angemeldeten Arbeitnehmer ihre Teilnahme an der vom Arbeitgeber organisierten Betriebsveranstaltung kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten führte. Da die tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer im Hinblick auf die sog. „No-Show-Kosten“ keine Zuwendung erhalten hätten, stellte der Arbeitgeber für die Lohnversteuerung auf die angemeldeten Arbeitnehmer ab und ermittelte daraus den Zuwendungsbetrag; das Finanzamt legte hingegen entsprechend dem BMF-Schreiben vom 14.10.2015 die teilnehmenden Arbeitnehmer zugrunde. Dies bestätigte der BFH .
Ziel der gesetzlichen Normierung der Zuwendung anlässlich einer Betriebsveranstaltung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ist eine pauschalierende Steuervereinfachung, die nicht allen Besonderheiten des Einzelfalls gerecht werden kann. Es besteht insbesondere auch kein Beurteilungsspielraum dahingehend, welche Aufwendungen des Arbeitgebers nun in die Bemessungsgrundlage der Betriebsveranstaltung einzubeziehen sind und welche nicht; ob und inwieweit eine direkt zurechenbare Aufwendung tatsächlich zu einem Vorteil auf Seiten des Zuwendungsempfängers führt, ist dabei ebenfalls unerheblich.
Aufteilungskriterium sind nach Auffassung des BFH insoweit die teilnehmenden Arbeitnehmer; eine anderweitige Aufteilung z.B. nach der Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer ist weder im Gesetzeswortlaut angelegt noch entspricht sie dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Würde die Aufteilung der Gesamtkosten auf die angemeldeten Arbeitnehmer und die Zurechnung des so ermittelten individuellen Vorteils auf die tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer erfolgen, würden nicht alle die Betriebsveranstaltung betreffenden Aufwendungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn angesetzt; dies widerspricht jedoch dem Anliegen des Gesetzgebers, Steuerausfälle zu vermeiden.
Im Ergebnis mindern folglich nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmende Arbeitnehmer, die beim Arbeitgeber aber Kosten (sog. „No-Show-Kosten“) verursacht haben, den ggf. lohnsteuerlich anzusetzenden Wert der Zuwendung für die tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer nicht.
Hinweis: Der vom BFH gefundene Aufteilungsmaßstab ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Risiken behaftet, da es bei lange im Vorfeld geplanten Betriebsveranstaltungen immer zu kurzfristigen Absagen aus der Arbeitnehmerschaft kommen kann. Auch wenn die steuerlichen Auswirkungen im Regelfall nicht gravierend sein sollten, könnte bei der Planung künftiger Betriebsveranstaltungen ein kalkulatorischer „Sicherheitsabschlag“ ratsam sein.