Verwertung von Markenrechten und Internetdomains als gewerbliche Tätigkeit

Ein Markenentwickler hatte über einen Zeitraum von mehreren Jahren aus seiner Sicht wirtschaftlich interessante Markennamen entwickelt, beim Deutschen Patent- und Markenamt gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr schützen lassen und in einigen Fällen auch die dazu passende Internetdomain erworben. Markenrechte und Domains wollte er entgeltlich an Interessenten verkaufen. Im Zusammenhang mit der Verwertung von Markenrechten und Domains sowie aus dem im Zeitablauf eintretenden Erlöschen zahlreicher Markenrechte ergaben sich in einigen Jahren Verluste. Das Finanzamt versagte mangels Vorliegens einer gewerblichen Tätigkeit deren einkommensteuerliche Berücksichtigung. Nach umfassender Prüfung der Voraussetzungen einer gewerblichen Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG kam das FG Münster in seinem Urteil vom 15.09.2021 (Az. 13 K 3818/18 E) zu einem anderen Ergebnis, ließ allerdings zur Rechtsfortbildung die Revision zu.

Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Der Markenentwickler beabsichtigte die Übertragung der Markenrechte nebst Domains an jeden Interessenten, der bereit war, hierfür ein marktübliches Entgelt zu zahlen; somit lag nach Auffassung des FG Münster eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor. Bei einem Handel mit Markenrechten ist dabei nämlich nicht erforderlich, dass diese am Markt beispielsweise über Internetportale ausdrücklich angeboten werden. Entgegen der Ansicht des Finanzamts konnte der Markenentwickler vielmehr davon ausgehen, dass entsprechende Interessenten aufgrund einer Registeranfrage von den ihm zustehenden Rechten erfuhren und zu entsprechenden Verkaufsverhandlungen an ihn herantreten. Zudem sind die Besonderheiten des Markengesetzes zu beachten, das die Blockade eines Markenrechts durch formale Eintragung ohne eigene Nutzung sanktioniert. Folglich hätte der Markenentwickler bei einer entsprechenden Offenlegung der Nichtnutzung seine Verhandlungsposition für eine entgeltliche Übertragung des Markenrechts bzw. eine Aufgabe seiner formalrechtlichen Registerposition erheblich verschlechtert.

Gewinnerzielungsabsicht

Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns. Hieran fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschafteten Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus persönlichem Interesse ausübt oder sich nicht bemüht, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen. Hiervon abzugrenzen ist allerdings der Zeitraum der betriebsspezifischen Anlaufzeit bis zum Erforderlichwerden größerer Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen, der sich i.d.R. auf mindestens fünf Jahre beläuft. Solange dieser Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen ist, kann einer unternehmerischen Tätigkeit nur in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie von Beginn an nur Verluste eingebracht hat und nach ihrer Art auch auf Dauer nicht geeignet ist, Gewinne abzuwerfen. Auch das Eingehen eines außergewöhnlich hohen Risikos bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit schließt eine Gewinnerzielungsabsicht an sich nicht aus.

Im Streitfall stellte sich nach der Anlaufphase heraus, dass sich die eingetragenen Markenrechte nebst Domains nicht in dem beabsichtigten Umfang verwerten ließen; es realisierte sich insoweit also das Risiko der ursprünglichen Geschäftsidee. Daraufhin entschloss sich der Markenentwickler, diese Tätigkeit nicht fortzuführen und begegnete so der Verlustursache mit einer angemessenen Korrekturmaßnahme, was letztlich für eine Gewinnerzielungsabsicht spricht.

Keine private Vermögensverwaltung

Eine gewerbliche Tätigkeit ist gegenüber der privaten Vermögensverwaltung abzugrenzen. In diesem Zusammenhang ist daher auch zu klären, ob etwaige Veräußerungen von Wirtschaftsgütern einen umfassenden gewerblichen Rahmen annehmen oder noch dem privaten Bereich des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Dies lässt sich allerdings nicht für alle Wirtschaftsgüter nach einheitlichen Maßstäben beurteilen; vielmehr sind die jeweiligen artspezifischen Besonderheiten der Wirtschaftsgüter zu beachten. Betreffend das Wirtschaftsgut „Markenrechte“ hat der BFH bisher keine eigenen Kriterien für eine Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit zur privaten Vermögensverwaltung aufgestellt. In Zweifelsfällen ist aber maßgebend, ob die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist. Das „Bild des Gewerbebetriebs“ wird nach langjähriger und gefestigter Rechtsprechung durch Orientierung an unmittelbar der Lebenswirklichkeit entlehnten Berufsbildern konturiert; zu diesen gehören die selbständig und nachhaltig ausgeübte Tätigkeit der Produzenten, Dienstleister und Händler.

Da der Markenentwickler die auf seinen Namen eingetragenen Markenrechte nicht nur im Sinne eines Handels an- und verkaufte, sondern diese zuvor auch selbst geschaffen hatte, bejaht das FG Münster eine gewerbliche Tätigkeit. Hierfür spricht auch, dass Markenrechte im Gegensatz z.B. zu an der Börse gehandelten Wertpapieren, die i.d.R. der privaten Vermögensverwaltung unterliegen, nicht auf einem organisierten Markt gekauft und verkauft werden können und typischerweise ebenso wenig von Privatanlegern zur Vermögensanlage genutzt werden. Ferner wird für Markenrechte nicht täglich ein Marktpreis festgestellt; die Veräußerungsentgelte für die Markenrechte müssen vielmehr in jedem Fall zwischen dem Verkäufer und dem jeweiligen Interessenten individuell ausgehandelt werden.


Hinweis: Die Entscheidung des FG Münster ist für die einkommensteuerliche Verlustnutzung eines Markenentwicklers erfreulich. Fallen allerdings Gewinne aus einer solchen Tätigkeit an, wären zur Vermeidung einer Steuerpflicht Argumente für das Vorliegen einer privaten Vermögensverwaltung gefragt. Es bleibt abzuwarten, inwieweit der BFH im derzeit noch anhängigen Revisionsverfahren entsprechende Besteuerungsgrundsätze für die Einordnung einer Tätigkeit als Markenentwickler aufstellen wird.

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