Tax and Legal UPDATE KW 20-2024

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Corporate Tax News, Issue 70, May 2024
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Gesetzgebung

Neue Vorschriften für Quellensteuerverfahren (FASTER)
Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 14.05.2024

Über die sog. FASTER-Initiative sollen die Quellensteuerverfahren in der EU für grenzüberschreitend tätige Anleger, nationale Steuerbehörden und Finanzintermediäre wie Banken oder Investitionsplattformen sicherer und effizienter gemacht werden. Die der FASTER-Initiative zugrunde liegende Richtlinie muss noch förmlich verabschiedet werden, bevor sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird und in Kraft tritt. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie dann bis zum 31.12.2028 in nationales Recht umsetzen, die nationalen Vorschriften sollen allerdings erst ab dem 01.01.2030 anwendbar sein.

Grundsteuer ab 2025 in Berlin
Senatskanzlei, Pressemitteilung vom 14.05.2024

Mit dem Entwurf des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes wird u.a. die Absenkung des Hebesatzes für bebaute und unbebaute Grundstücke in Berlin ab dem 01.01.2025 von derzeit 810 Prozent auf 470 Prozent geregelt.

 

Rechtsprechung - gewerblicher Bereich

Erweiterte Kürzung bei Vermietung eines Hotelgrundstücks
BFH, Urteil vom 11.01.2024, IV R 24/21 (NV)

Ein Wirtschaftsgut, das eine Betriebsvorrichtung darstellt, kann nicht ohne das Grundstück mit aufstehendem Gebäude übertragen werden, wenn es sich dabei um einen wesentlichen Bestandteil dieses Grundstücks mit Gebäude handelt.

Fortführungsgebundener Verlustvortrag bei KG-Beteiligung
FG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2024, 9 K 382/23 G/F; Revision BFH IX R 9/24

Die Rückausnahme des § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG, die zu einer Anwendbarkeit der Regelungen zum schädlichen Beteiligungserwerb führt, ist für gewerbesteuerliche Zwecke dahin einschränkend auszulegen, dass sie bei einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nicht zum Tragen kommt.

 

Rechtsprechung - Verfahrensrecht

Zum Anspruch auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F.
BFH, Urteil vom 24.01.2024, I R 49/21 (NV)

1. Aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG) 1995 n.F. ergibt sich kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes ‑‑KStG‑‑ 2002 n.F.) entfallenden Solidaritätszuschlags.

2. § 3 SolZG 1995 n.F. ist nicht insoweit verfassungswidrig, als er keine Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F.) vorsieht (Abweichung vom Senatsbeschluss vom 10.08.2011 - I R 39/10, BFHE 234, 396, BStBl II 2012, 603).

3. Das vor den Änderungen durch das SEStEG vom 07.12.2006 vorhandene "Solidaritätszuschlagsminderungspotential" stellt keine geschützte und dem Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes unterfallende Rechtsposition dar.