Tax and Legal UPDATE KW 8-2024

Neueinstellungen im Internet

Dienst(ags)besprechung

BDO Website, Webtalk am 05.03.2024

Für kleine und mittlere Unternehmen - Aktuelles zur Lohnsteuer und Sozialversicherung

BDO Website, Web Seminar am 07.03.2024

 

Gesetzgebung

Wachstumschancengesetz

Bundestag, Pressemitteilung vom 23.02.2024; Bundesrat, Pressemitteilung vom 21.02.2024; Vermittlungsausschuss, Ergebnis vom 21.02.2024

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am 21.02.2024 Änderungen zum umstrittenen Wachstumschancengesetz vorgeschlagen.

Das Vermittlungsergebnis enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, wie die Einführung einer degressiven Abschreibung auf Abnutzung sowohl für Wohngebäude i.H.v. fünf Prozent als auch auf bewegliche Wirtschaftsgüter für neun Monate, die auf vier Jahre befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70 % (ohne Gewerbesteuer) sowie die Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung. Außerdem sind u.a. Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuersystems und zum Bürokratieabbau enthalten. Die Einführung einer Klimaschutz-Investitionsprämie und die Mitteilungspflichten innerstaatlicher Steuergestaltungen wurden hingegen gestrichen.

In seiner heutigen Sitzung beschloss der Bundestag das geänderte Gesetz. Damit es in Kraft treten kann, muss ihm auch der Bundesrat in seiner nächsten Sitzung am 22.03.2024 zustimmen.

Berlin: Eckpunkte zur neuen Grundsteuer ab 2025

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Pressemitteilung vom 21.02.2024

Nachdem in Berlin nahezu alle Wertbescheide zur Grundsteuer erlassen seien, würde sich zeigen, dass Wohngrundstücke durch die Grundsteuerreform stärker belastet seien. Um dies zu kompensieren, soll (nicht etwa die Belastung der Wohngrundstücke gemindert werden, sondern) die Messzahl für Nichtwohngrundstücke im Rahmen der Öffnungsklausel erhöht werden.

Zudem soll der allgemeine Hebesatz deutlich gesenkt und für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke auf Null gesetzt werden.

Wiederaufnahme von Bau-Förderprogrammen

KfW, Pressemitteilung vom 19.02.2024

Die KfW nimmt seit dem 20.02.2024 wieder Anträge für diverse Förderprogramme im Bereich Bau entgegen, die zwischenzeitlich ausgesetzt wurden. Dies betrifft insbesondere die Förderkredite Klimafreundlicher Neubau, den Investitionszuschuss Barrierereduzierung und die Förderung genossenschaftlichen Wohnens.

Digital Services Act

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 17.02.2024

Die Bundesregierung informiert über das Gesetz über digitale Dienste, welches seit dem 17.02.2024 vollständig anwendbar ist.

Energiepreisbremsen

BMWK, aktualisierter FAQ vom 15.02.2024

Das BMWK hat seinen FAQ zu den Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG aktualisiert.

Weitere Auskünfte und Beratung bietet das Energierechtsteam unseres Kooperationspartners BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

 

Rechtsprechung – gewerblicher Bereich

Keine Steuerfreiheit von Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG
BFH, Urteil vom 23.11.2023, VI R 24/21

Mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende unentgeltliche oder vergünstigte Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers sind regelmäßig nicht nach § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei (Anschluss an Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.04.2021, BStBl I 2021, 700, Rz 34).

Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG bei VIP-Logen
BFH, Urteil vom 23.11.2023, VI R 15/21

1. Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert werden kann.

2. Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes. Auf Leerplätze entfallende Aufwendungen sind deshalb nicht zu berücksichtigen.

3. Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die überlassenen Plätze können im Wege sachgerechter Schätzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt für den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil.

Kein Betriebsausgabenabzug für Influencer bezüglich Kleidung und Accessoires

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2023, 3 K 11195/21

Das FG gelangte zu der Überzeugung, dass bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich ist. Denn aus § 12 Nr. 1 EStG folge insoweit ein Abzugsverbot für Aufwendungen für die Lebensführung der Steuerpflichtigen, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit der Steuerpflichtigen erfolgen. Es komme hierbei nicht darauf an, wie die Klägerin die Gegenstände konkret genutzt hat. Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führe dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen sei.

Auch handele es sich bei den von der Klägerin erworbenen Gegenständen nicht um typische Berufskleidung, für die ein Betriebsausgabenabzug möglich wäre. Hierunter fielen lediglich solche Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind bzw. bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion oder durch ihre Schutzfunktion folgt. Der Beruf der Influencerin bzw. Bloggerin sei insoweit nicht anders zu beurteilen als sonstige Berufe. Ob die Klägerin die angeschafften Kleidungsstücke und Mode-Accessoires tatsächlich ausschließlich betrieblich genutzt hat, sei damit unbeachtlich.

Richtervorlage zu § 32a Abs. 1 S. 2 KStG verworfen

BVerfG, Pressemitteilung vom 13.02.2024 zum Beschluss vom 18.12.2023, 2 BvL 7/16

Die Richtervorlage betraf die Frage, ob eine rückwirkende Anwendung des § 32a Abs. 1 S. 2 KStG, also die nachträgliche Berücksichtigung verdeckter Gewinnausschüttungen einer Körperschaft bei der bereits festgesetzten Einkommensteuer des begünstigten Gesellschafters, auf im Zeitpunkt seines Inkrafttretens festsetzungsverjährte Einkommensteuerfestsetzungen verfassungskonform ist.

Das BVerfG erachtete die Richtevorlage als unzulässig, da eine verfassungskonforme Auslegung naheliege und auch nicht ausgeschlossen erscheint. Eine Auslegung, nach der nachteilige Änderungen festsetzungsverjährter Steuerbescheide ausgenommen werden, könnte dem Rückwirkungsverbot Rechnung tragen. Dies hatte das FG aber nicht geprüft und beurteilt.

Zur Angabe von Kündigungsgründen

EuGH, Pressemitteilung vom 20.02.2024 zum Urteil vom 20.02.2024, C-715/20

Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer ist über die Gründe der ordentlichen Kündigung seines Arbeitsvertrags zu informieren, wenn vorgesehen ist, dass Dauerbeschäftigten diese Information mitgeteilt wird.

Eine nationale Regelung, die vorsieht, dass nur Dauerbeschäftige über die Kündigungsgründe informiert werden, verstößt gegen das Grundrecht des befristet beschäftigten Arbeitnehmers auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

 

Rechtsprechung - privater Bereich

Keine erste Tätigkeitsstätte von Rettungssanitätern allein aufgrund im Vorhinein aufgestellter monatlicher Dienstpläne mit Schwerpunkt auf einer Rettungswache
BFH, Beschluss vom 08.02.2024, VI B 46/23 (NV)

1. Es ist Tatfrage und daher vom Finanzgericht (FG) im Einzelfall zu beurteilen, ob eine dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung vorliegt.

2. Der bloße Hinweis auf eine nach Ansicht des Finanzamts mit dem Urteil des FG nicht übereinstimmende Verwaltungsanweisung reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus.

3. Ordnet der Arbeitgeber seine Mitarbeiter einem Versorgungsbereich zu, innerhalb dessen sie dauerhaft und grundsätzlich, aber rollierend auf Basis monatlich erstellter Dienstpläne in verschiedenen Rettungswachen eingesetzt werden, kommt eine dauerhafte Zuordnung zu einer bestimmten Rettungswache nicht in Betracht.

Musterverfahren zur Frage der Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes

FG Niedersachsen, Pressemitteilung/Newsletter vom 21.02.2024 unter “Gut zu wissen”

Bei dem für die Grundsteuer zuständigen 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ist ein Klageverfahren rechtshängig, das die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes zum Gegenstand hat. Es wird unter dem Aktenzeichen 1 K 38/24 geführt.

Steuerbarkeit von Preisgeldern

FG Sachsen, Pressemitteilung vom 20.02.2024 zum Urteil vom 26.09.2023, 4 K 156/21 (rkr.)

Das Preisgeld aus dem Kunstpreis der Leipziger Volkszeitung ist nicht einkommensteuerbar. Denn es besteht kein ausreichender Zusammenhang zwischen der freiberuflichen Tätigkeit des Künstlers und dem Preisgeld; insbesondere ist es keine Gegenleistung für ein künstlerisches Werk. Der Preis ist auch nicht zweckgebunden oder für die Erstellung eines Werkes zu verwenden. Es reicht nicht aus, dass der Künstler durch den Preis eine erhöhte Aufmerksamkeit erlangt. Erziele er deshalb in Zukunft für seine Werke höhere Preise, so besteuere das Finanzamt diese.

Altersvorsorgezulage: Wohnungswirtschaftliche Verwendung

FG Berlin, Pressemitteilung vom 15.02.2024 zum Urteil vom 18.12.2023, 15 K 15045/23

In der Tilgung eines im Wege der Erbfolge gemeinsam mit einer selbstgenutzten Wohnung übernommenen Darlehens kann eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu sehen sein. Die Auszahlung begünstigten Altersvorsorgevermögens (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) ist zu gewähren.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen hat die zugelassene Revision eingelegt; diese ist beim BFH unter dem Az. X R 2/24 anhängig.

 

Rechtsprechung - Verfahrensrecht

Kein Anspruch auf Aktenkopien gemäß Art. 15 DSGVO für juristische Personen im Klageverfahren
BFH, Beschluss vom 08.02.2024, IX B 113/22 (NV)

1. Die Anwendungserweiterung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch § 2a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt nur für das Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung, nicht jedoch für das Verfahren vor den Finanzgerichten.

2. Eine juristische Person kann unmittelbar aus Art. 15 DSGVO keine Rechte ableiten.

 

Finanzverwaltung

Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz

BMF, Schreiben vom 21.02.2024

Danach können für Geschäftsjahre, die vor dem 31.12.2022 begonnen haben, Aufzeichnungen erstmals bis zum 31.05.2024 abgegeben werden.

Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren (Streitbeilegungsverfahren) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

BMF, Schreiben vom 21.02.2024

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung

BMF, Schreiben vom 05.02.2024