Tax & Legal UPDATE KW 33-2024

Rechtsprechung - gewerblicher Bereich

Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: “Saldierungsverbot”
BFH, Urteil vom 10.04.2024, I R 16/23 (I R 36/13)

1. Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 i.d.F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (KStG 2002) sind als rein rechnerische Differenzbeträge zu verstehen. Daher ist eine solche Mehrabführung der Höhe nach nicht auf den Betrag des handelsbilanziellen Jahresüberschusses begrenzt, den die Organgesellschaft (tatsächlich) an den Organträger abgeführt hat, sie kann auch nicht durch Saldierung mit weiteren vororganschaftlichen und/oder organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen dem Betrag nach begrenzt werden (sogenannte geschäftsvorfallbezogene Betrachtungsweise; Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Indem die Mehrabführungen durch § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 als Gewinnausschüttungen fingiert werden, handelt es sich zugleich um entsprechende Leistungen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002, die die in § 38 Abs. 2 KStG 2002 angeordnete Körperschaftsteuererhöhung auslösen (Bestätigung der Rechtsprechung).

3. Zum Umfang der durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 (BVerfGE 165, 103) ausgesprochenen Teil-Nichtigkeit des § 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG 2002.

Zeitpunkt der Berücksichtigung des Gewinns aus einem Wegzugsteuertatbestand gemäß § 6 AStG
BFH, Urteil vom 16.04.2024, IX R 38/21

Ein Gewinn aus dem Wegzugsteuertatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) ist unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland eintritt (entgegen Schreiben des BMF vom 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104, Tz 1).

Nicht abziehbare Schuldzinsen und Tochtergesellschaften
FG Münster, Urteil vom 02.07.2024, 6 K 1425/21 F; Revision BFH IV R 13/24

Gewinne von Tochterpersonengesellschaften wirken sich nicht auf die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen bei der Mutterpersonengesellschaft aus.
 

Rechtsprechung - privater Bereich

Werterhöhung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 7 Abs. 8 ErbStG
FG Münster, Urteil vom 23.05.2024, 3 K 2585/21 Erb; Revision beim BFH eingelegt

Der Tatbestand der Werterhöhung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 7 Abs. 8 ErbStG) erfordert ein subjektives Merkmal im Sinne eines Bewusstseins der (Teil-)Unentgeltlichkeit.
 

Rechtsprechung - Verfahrensrecht

Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags
FG Münster, Urteil vom 14.06.2024, 4 K 2351/23; Revision zugelassen

Im Rahmen des Erschließungsermessens zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO n.F. kann unter anderem von Bedeutung sein, ob sich aus der Veranlagung eine Nullfestsetzung, Nachzahlung oder Steuererstattung ergibt.  
 

Finanzverwaltung

USt-Anwendungserlass: Anpassung für Steckersolargeräte
BMF, Schreiben vom 15.08.2024

Das BMF passt den USt-Anwendungserlass hinsichtlich der zulässigen maximalen Einspeiseleistung an die seit Mitte Mai geltende Höchstgrenze von 800 Voltampere an. 

Überarbeitung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023
BMF, Schreiben vom 14.08.2024

Das BMF hat zur Überarbeitung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 vom 06.06.2023 hinsichtlich des Themenbereichs konzerninterner Finanzierungsbeziehungen (Kapitel III. J.), welche u. a. die neuen Regelungen in § 1 Abs. 3d und 3e AStG berücksichtigt, an bestimmte Verbände versandt. Bis zum 06.09.2024 besteht Gelegenheit zur Stellungnahme.

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
BMF, Schreiben vom 06.08.2024

Erläuterungen zu den §§ 31b, 46, 52, 80 und 165 AO wurden geändert beziehungsweise ergänzt.
 

Sonstiges

Einführung der E-Rechnung ab dem 01.01.2025
LfSt Bayern, Mitteilung vom 09.08.2024

Das LfSt Bayern stellt weiterführende Hinweise und erläuternde Informationen rund um das Thema E-Rechnung zur Verfügung.

BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterstützt Sie bei der Einführung der E-Rechnung sehr gern. Sprechen Sie dazu unsere Expertinnen und Experten aus dem Fachbereich German Indirect Tax an.