Tax and Legal UPDATE KW 29

Neueinstellungen im Internet

Rückwirkende Anpassung des Zinssatzes für Zinsen nach § 233a AO
BDO Website, Insight – Update

Corona-Steuerhilfegesetz und steuerfreier Pflegebonus
BDO Legal, Insight

Gesellschafter-Geschäftsführer eines MVZ und trotzdem sozialversicherungspflichtig?
BDO Legal, Insight

Gesetzgebung

Energiekostendämpfungsprogramm der Bundesregierung
BAFA, Merkblatt
BDO Website, Insight und Web Seminar am 26.07.2022

Wir möchten darauf hinweisen, dass eine Antragstellung für das Energiekostendämpfungsprogramm nur elektronisch möglich ist. Bitte beachten Sie, dass ein Antrag für die Phase 1 des Programms bis spätestens zum 31.08.2022 eingereicht werden muss (materielle Ausschlussfrist). Ob diese Frist darüber hinaus verlängert wird, ist derzeit noch nicht bekannt. Für die Phasen 2 und 3 des Programms sind derzeit materielle Ausschlussfristen bis zum 28.02.2023 bzw. 29.02.2024 vorgesehen.

„Digitalisierung vorantreiben – Planung und Genehmigung beschleunigen“
BT, Eckpunktepapier vom 07.07.2022

Die Bundesregierung möchte die Digitalisierungsmaßnahmen zur Umsetzung und Weiterentwicklung des Onlinezugangsgesetzes prioritär behandeln und einen effizienteren Datenaustausch zwischen Behörden mittels funktionierender IT-Schnittstellen schaffen.

Rechtsprechung – gewerblicher Bereich

Betriebsstättenbegriff nach altem und dem ab 2014 geltenden Reisekostenrecht
BFH, Urteil vom 16.02.2022, X R 14/19

Wird der Gewerbetreibende an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Auftraggebers fortdauernd tätig, so liegt eine Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG in der bis zum Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann vor, wenn der Gewerbetreibende zugleich über eine eigene Betriebsstätte verfügt.

Das ‑ ungeschriebene ‑ Erfordernis eines nachhaltigen und fortdauernden Aufsuchens der Betriebsstätte zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit durch den Unternehmer (Merkmal der Dauerhaftigkeit) setzte nach der bis 2013 geltenden Rechtslage keine bestimmte vertragliche Mindestlaufzeit voraus.

Nach der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 prägenden Grundentscheidung wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits-(vertrag-) oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2019 - VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 19).

Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk
BFH, Urteil vom 15.03.2022, V R 34/20

Entstehen Selbstkosten i.S. von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG für entgeltliche Lieferungen wie auch für unentgeltliche Wertgaben nach § 3 Abs. 1b UStG, sind diese entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.

Müssen aufgrund einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk die Selbstkosten auf den Strom und die Wärme aufgeteilt werden, hat die Aufteilung im Regelfall nicht nach der erzeugten Menge an elektrischer und thermischer Energie (in kWh), sondern nach tatsächlichen oder ggf. fiktiven Umsätzen (Marktwerten) zu erfolgen (entgegen Abschn. 2.5 Abs. 22 Satz 6 UStAE).

Einwurf von Grundstücken des Privat- und Betriebsvermögens in ein Umlegungsverfahren
BFH, Urteil vom 12.04.2022, VI R 22/20

Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingeworfenen Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird (s. BFH-Urteil vom 23.09.2009 - IV R 70/06, BFHE 226, 517, BStBl II 2010, 270).

Werden Grundstücke des Privat- und des Betriebsvermögens in das Umlegungsverfahren eingeworfen, sind die zugeteilten Surrogationsgrundstücke, wenn diese den eingeworfenen Grundstücken nicht individuell zugeordnet werden können, entsprechend dem Flächen- oder Wertverhältnis dem Privat- und Betriebsvermögen zuzuordnen. Insoweit wird der Einheitlichkeitsgrundsatz ausnahmsweise durchbrochen (Fortentwicklung des BFH-Urteils in BFHE 226, 517, BStBl II 2010, 270).

Rechtsprechung – privater Bereich

Unmittelbare Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals bei Darlehenstilgung
BFH, Urteil vom 16.02.2022, X R 26/20

Auch im Fall der Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals zur Tilgung eines Darlehens nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Auszahlung des geförderten Kapitals und der Darlehenstilgung bestehen.

Tilgung eines Darlehens i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
BFH, Urteil vom 16.02.2022, X R 20/20

Weder reine Zinszahlungen noch Sparleistungen sind als "Tilgung eines Darlehens" i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen.

Verstoß gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO bei Nichtberücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien
BFH, Beschluss vom 07.06.2022, VIII B 67/21 (NV)

Eine Entscheidung beruht nicht mehr auf dem Gesamtergebnis des Verfahrens i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, wenn das FG annimmt, es sei nicht aufklärbar, ob ein geltend gemachter Verlust bereits auf Depotebene im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs berücksichtigt worden ist, obwohl aus dem Beteiligtenvorbringen hervorgeht, dass sich das Kreditinstitut als auszahlende Stelle aufgrund einer bindenden Auffassung der Finanzverwaltung außer Stande gesehen hat, den Verlust anzuerkennen.

Rechtsprechung – Verfahrensrecht

Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge
BFH, Beschluss vom 23.05.2022, V B 4/22 (AdV)

Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (Anschluss an BFH-Beschluss vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), nicht veröffentlicht).

Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) folgen keine weitergehenden Zweifel an der gesetzlichen Höhe der Säumniszuschläge.

Gegenvorstellung gegen Beschluss über Tatbestandsberichtigung
BFH, Beschluss vom 31.05.2022, IX S 14/21 (NV)

Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Gegenvorstellung statthaft sein kann, wäre sie allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die angegriffene Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.

Die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für das Verfahren betreffend einer Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist.

Darlegung eines Verfahrensmangels
BFH, Beschluss vom 31.05.2022, IX B 45/21 (NV)

Ein Verfahrensmangel ist ausreichend dargelegt, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen ‑ ihre Richtigkeit unterstellt ‑ einen Verfahrensmangel ergeben können.

Anordnung einer Anschlussprüfung bei freiberuflichen Kleinstbetrieben
BFH, Beschluss vom 07.06.2022, VIII B 105/21 (NV)

Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die Finanzbehörden auch bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben weder durch die AO noch durch die Betriebsprüfungsordnung (Steuer) an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden sind und daher auch solche Betriebe einer sog. Anschlussprüfung unterwerfen können. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage bedarf es des Vortrags neuer Gesichtspunkte, deretwegen eine erneute höchstrichterliche Befassung mit dieser Frage erforderlich erscheint.

Zur grundsätzlichen Bedeutung der Prüfung einzelner Umstände aufgrund formeller Buchführungsmängel eines Rechtsanwalts
BFH, Beschluss vom 07.06.2022, VIII B 51/21 (NV)

Ob das umfangreiche Schwärzen von Kontoauszügen durch einen Rechtsanwalt zur Vermeidung der Offenlegung von Mandatsverhältnissen vom FA als Umstand herangezogen werden darf, um formelle Buchführungsmängel als Grundlage einer Schätzungsbefugnis zu begründen, betrifft keine Rechtsfrage, die abstrakt beantwortet werden kann, sondern eine Frage des Einzelfalls.

Rechtsweg für Schadenersatz nach der DSGVO
BFH, Beschlüsse vom 28.06.2022, II B 92/21 und II B 93/21 (NV)

Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Finanzbehörden wegen behaupteter Verstöße gegen die DSGVO ist der Finanzrechtsweg gegeben.

Finanzverwaltung

Anwendungsfragen zum angepassten Zinssatz bei Nachzahlungs- und Erstattungszinsen
BMF, Schreiben vom 22.07.2022, Gz. IV A 3 - S 1910/22/10040 :010

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.07.2022 wurden u.a. die §§ 233, 233a, 238 und 239 AO geändert. Insbesondere wurde der Zinssatz der sog. Vollverzinsung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 geändert. Diese Änderung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen. Das BMF-Schreiben beantwortet Anwendungsfragen dieser Rechtsänderungen.

Übergangsregelung zur Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen
BMF, Schreiben vom 22.07.2022, Gz. IV A 3 - S 0338/19/10004 :007

Das BMF weist darauf hin, dass die Neuregelung des Zinssatzes der Vollverzinsung derzeit technisch noch nicht umgesetzt werden kann. Bund und Länder haben daher beschlossen, die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 für eine Übergangszeit weiterhin auszusetzen. Bislang vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Zinsen werden weiterhin unverändert vorläufig festgesetzt.

Zur Energiepreispauschale:
- Geänderte Lohnsteuerbescheinigung 2022, BMF, Muster vom 15.07.2022
- Geänderte Lohnsteuer-Anmeldung, BMF, Muster vom 18.07.2022
- FAQ aktualisiert, BMF vom 20.07.2022

Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 mit dem Großbuchstaben „E“ anzugeben.

Im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung wird eine neue Kennzahl 35 für die Energiepreispauschale aufgenommen. Diese Kennzahl gilt nur für die Lohnsteuer-Anmeldungen August 2022, 3. Quartal 2022 und Jahresmeldung 2022.

Das BMF hat den FAQ zur Energiepreispauschale aktualisiert. Darin werden u.a. Fragen zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht beantwortet.

Zur Befreiung der Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder, § 4 Nr. 29 UStG
BMF, Schreiben vom 19.07.2022, Gz. III C 3 - S 7189/20/10001 :001

Die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 29 UStG wurde zum 01.01.2020 eingeführt. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind daher erstmals für Umsätze von selbständigen Personenzusammenschlüssen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 bewirkt werden. Für vor dem 01.01.2020 an ihre Mitglieder erbrachte Leistungen können sich selbständige Personenzusammenschlüsse unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe f MwStSystRL berufen.

Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen
BMF, Schreiben vom 19.07.2022, Gz. IV C 8 - S 2272/19/10003 :002

Das BMF hat das Schreiben vom 27.12.2002 für die Anwendung der §§ 48 bis 48d EStG überarbeitet.

Amtliches AO-Handbuch 2022
BMF, Handbuch vom 18.07.2022

Das Handbuch ist eine übersichtliche Darstellung aller geltenden Vorschriften zur Abgabenordnung, Finanzgerichts-, Datenschutz-Grundverordnung sowie weitere thematisch relevante Gesetzestexte, BMF-Schreiben und Einzelerlasse.

Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich
BMF, Broschüre vom 21.07.2022

Die Broschüre bietet einen vergleichenden Überblick zur internationalen Besteuerung und betrachtet dabei die EU-Staaten und einige andere Industriestaaten (Japan, Kanada, Norwegen, Schweiz, USA und Vereinigtes Königreich).

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
BMF, FAQ vom 05.07.2022

Das BMF hat dazu einen Fragen-Antworten-Katalog veröffentlicht. Dieser gibt einen Überblick zu den Themen „Gesellschaftliches Engagement“, „Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine“, „Unterstützungen an Arbeitnehmer“.

Sonstiges

Infos zur Auszahlung der Energiepreispauschale
FM BW, Pressemitteilung vom 20.07.2022

Das Land Baden-Württemberg wird für die Abwicklung der Energiepreispauschale im August 2022 gesonderte Vorauszahlungsbescheide zum 10.09.2022 erlassen. Wird die Pauschale nicht durch den Arbeitgeber gezahlt oder kein Vorauszahlungsbescheid versandt, erhalten die übrigen Anspruchsberechtigen die Pauschale mit dem Einkommensteuerbescheid 2022.

Zoll und Post-App
BMF, Mitteilung vom 18.07.2022

Das BMF hat eine „Zoll und Post-App“ herausgegeben, mit der geprüft werden kann, ob und in welcher Höhe bei Online-Käufen Einfuhrabgaben zu zahlen sind.

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