Tax and Legal UPDATE KW 38

Neueinstellungen im Internet

Transfer Pricing News – Issue 40, September 2022
BDO Global, Website

Global Risk Landscape Report 2022
BDO Website, Insight

Gesetzgebung

Umsetzung von DAC 7 – zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
BT, Gesetzentwurf vom 19.09.2022

Nach dem Entwurf sollen Betreiber digitaler Plattformen verpflichtet werden, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt worden sind. Daneben sieht der Entwurf Änderungen bei der Durchführung von steuerlichen Außenprüfungen vor. Diese sollen zeitnaher durchgeführt und beschleunigt werden.

Prüfung einer Übergewinnsteuer
BT, Mitteilung vom 19.09.2022

Die Besteuerung bestimmter Sachverhalte lässt sich verfassungsrechtlich bei Vorliegen von Sachgründen grundsätzlich rechtfertigen. Es komme aber auf die genaue Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage an. An der Prüfung der Übergewinnsteuer seien das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen beteiligt.

Rechtsprechung – gewerblicher Bereich

USt-Organschaft bei GmbH & Co. KG
BFH, Urteil vom 01.02.2022, V R 23/21

Für die wirtschaftliche Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG müssen die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein. Dabei kann die wirtschaftliche Eingliederung auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen zweier Organgesellschaften beruhen. Es müssen aber mehr als nur unerhebliche Beziehungen zwischen den Unternehmensbereichen bestehen. Hieran fehlt es bei der Vermietung von ohne weiteres austauschbaren Büroräumen.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kann im Verhältnis zwischen zwei Schwestergesellschaften nicht bestimmt werden, welche Schwestergesellschaft Organträger und welche Organgesellschaft ist, so dass ohne Einbeziehung des gemeinsamen Gesellschafters keine Organschaft zwischen den beiden Schwestergesellschaften besteht (Festhalten an BFH-Urteil vom 01.12.2010 - XI R 43/08, BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600).

AfA-Berechtigung des Erwerbers nach entgeltlichem Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft
BFH, Urteil vom 03.05.2022, IX R 22/19; Pressemitteilung vom 22.09.2022

Ist nach dem entgeltlichen Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft streitig, in welcher Höhe dem Erwerber auf die (anteilig miterworbenen) abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens AfA zusteht und in welchem Umfang der auf der Gesellschaftsebene ermittelte und ihm zugerechnete Ergebnisanteil deshalb korrigiert werden muss, ist der Erwerber zum Klageverfahren der Gesellschaft gegen den Feststellungsbescheid notwendig beizuladen.

Hat der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft seinen Anteil entgeltlich erworben, kann er AfA auf die anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens nur nach Maßgabe seiner Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs beanspruchen.

Bei der Ermittlung der AfA-Berechtigung des Erwerbers nach entgeltlichem Anteilserwerb erhöhen die dem Anteil entsprechenden Gesellschaftsschulden die Anschaffungskosten des Erwerbers, soweit sie den anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens direkt zugeordnet werden können.

Die Anschaffungskosten des Anteilserwerbers sind, soweit sie den Buchwert der erworbenen Beteiligung übersteigen, den anteilig miterworbenen Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens nach dem Verhältnis der in ihnen ruhenden stillen Reserven einzeln zuzuordnen.

Beim anteiligen Miterwerb von bebauten Grundstücken des Gesamthandsvermögens ist ‑ soweit es um die AfA des Anteilserwerbers geht ‑ eine erneute Aufteilung der anteiligen Anschaffungskosten auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits erforderlich.

Einkünftezurechnung bei sog. doppelter Treuhand
BFH, Urteil vom 04.05.2022, I R 19/18

Bei der sog. doppelten Treuhand kann (auch) nach Eintritt des Sicherungsfalles ein steuerrechtlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO vorliegen.

Rechtsprechung – Verfahrensrecht

Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (AMG); Feststellungswirkung fachbehördlicher Entscheidungen
BFH, Urteil vom 17.05.2022, VII R 4/19

Hat die nach dem AMG fachlich zuständige Behörde entschieden, dass es sich bei den in einer Postsendung enthaltenen Produkten um Arzneimittel handelt, die gemäß § 73 AMG einem Verbringungsverbot unterliegen, so ist das HZA an diese Entscheidung gebunden.

Ob die Entscheidung der zuständigen Arzneimittelbehörde rechtmäßig ist, kann wegen der Feststellungswirkung der fachbehördlichen Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht überprüft werden. Rechtsschutz ist insoweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu suchen.

Erlass von Zinsen wegen sachlicher Unbilligkeit; unerkannter Fall des § 13b UStG
BFH, Beschluss vom 28.06.2022, XI B 97/21 (NV)

Es ist nicht klärungsbedürftig, dass die Grundsätze des BFH-Urteils vom 26.09.2019 - V R 13/18 nicht nur für Bauträger-Fälle (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) gelten, sondern auch für andere Fälle, in denen der Leistende und Leistungsempfänger zunächst rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sind, dass der Leistende Steuerschuldner ist, obwohl der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG).

Fristberechnung
BFH, Beschluss vom 01.09.2022, VI R 8/22 (NV)

Der Umstand, dass der für den Beginn einer Frist maßgebliche Tag bei der Bemessung der Monatsfrist "nicht mitgerechnet" wird (§ 187 Abs. 1 BGB), bedeutet nicht, dass sich die Frist entsprechend verlängert.

Ein Fehler bei der Fristberechnung durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig als fahrlässig einzustufen und stellt ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden dar.

Finanzverwaltung

Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Gaslieferungen
BMF, Entwurfschreiben vom 22.09.2022, Gz. III C 2 - S 7030/22/10016 :005

Hinsichtlich der kommenden temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 veröffentlichte das BMF einen Entwurf zur Handhabung sowie zu den Anwendungs- und Vereinfachungsregelungen.

Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen
BMF, Schreiben vom 20.09.2022, Gz. IV C 6 - S 2138/19/10002 :003

Die bereits mit Schreiben vom 15.12.2021 verlängerten Reinvestitionsfristen bei Rücklagen für Ersatzbeschaffungen (R 6.6. EStR) werden nochmals um je ein weiteres Jahr verlängert. Es ist zu prüfen, ob dies bei den derzeit in Bearbeitung befindlichen Jahresabschlüssen 2020 oder 2021 noch berücksichtigt werden kann/muss.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b - d und f UStG
BMF, Schreiben vom 16.09.2022, Gz. III C 3 - S 7158-e/22/10001 :001

Für die Steuerbefreiung muss der leistende Unternehmer die Voraussetzungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates, nachweisen. Das BMF veröffentlichte daher ein neues Muster, welches für Umsätze nach dem 30.06.2022 zu verwenden ist.

Corona-Krise

Rückforderung von Corona-Soforthilfen ist rechtswidrig
VG Köln, Pressemitteilung zu den Urteilen vom 16.09.2022, Az. 16 K 125/22, 16 K 127/22, 16 K 406/22, 16 K 412/22, 16 K 499/22, 16 K 505/22

Die Rückforderung von im Frühjahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen ist rechtswidrig. Wie schon das VG Düsseldorf gab auch das VG Köln den Klagen von Solo-Selbstständigen und Kleinunternehmern statt. Die Bewilligungen im Frühjahr 2020 standen nicht unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung. Ein solcher Vorbehalt ist zwar rechtlich möglich, muss aber aus den Bewilligungsbescheiden klar erkennbar hervorgehen. Jedwede Unklarheit geht zu Lasten der Behörde. Diese hat es in der Hand, Auslegungsprobleme durch eindeutige Formulierungen zu vermeiden. Die Bewilligungsbescheide haben weder ausdrücklich noch indirekt einen solchen Vorbehalt enthalten.

Grundsteuer

Antrag auf Jahreszahlung

In der Regel wird die Grundsteuer in vierteljährlichen Raten (Februar, Mai, August und November) gezahlt. Auf Antrag kann die Zahlung in einem Jahresbetrag am 01.07.2023  erfolgen. Der Antrag muss bis spätestens zum 30.09.2022 gestellt werden.

Grundsteuererklärung bei Erbengemeinschaften
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 19.09.2022

Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz informiert über die Vorgehensweise bei der Abgabe der Feststellungserklärung bei Erbengemeinschaften. Die gleiche Vorgehensweise gilt bei Grundstücksgemeinschaften, auch wenn hier jedoch die Eigentumsanteile der Beteiligten angegeben werden müssen.

 

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