Tax and Legal UPDATE KW 40

Neueinstellungen im Internet

Google Fonts, Abmahnungen und Schadensersatz

BDO Legal, Insight

Gesetzgebung

Temporäre Anpassungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht beschlossen

BMJ, Mitteilung vom 05.10.2022

Die Veränderungen im Insolvenzrecht sind Teil des dritten Entlastungspakets. Nach dem Entwurf sollen der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung von zwölf auf vier Monate und die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen von sechs auf vier Monate herabgesetzt werden. Des Weiteren soll die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung von sechs auf acht Wochen hochgesetzt werden. Die Regelungen sollen bis zum 31.12.2023 gelten.

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

BR, Gesetzbeschluss vom 29.03.2022

Bis Ende 2023 wird es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bleiben. Ausgenommen sind weiterhin Getränke. Ebenso die nur temporär ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel werden dauerhaft entfristet. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend wie geplant in Kraft treten.

Rechtsprechung – gewerblicher Bereich

Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung bei Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto

BFH, Urteil vom 30.06.2022, IV R 19/18

Die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i.S. von § 17 EStG beteiligt ist (Bestätigung des BFH-Urteils vom 05.06.2008 - IV R 73/05).

Bei der Bewertung ist auch der Wertzuwachs zu erfassen, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war.

Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto sind bei dem gewerblich tätigen Gesellschafter im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs erfolgswirksam zu erfassen, soweit sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen.

Gewerbesteuer - Hinzurechnung von Lizenzgebühren für synchronisierte Spielfilme

BFH, Urteil vom 29.06.2022, III R 2/21

Räumt der Produzent eines Spielfilmes (Lizenzgeber) dem Filmverleiher (Lizenznehmer) auch das Recht ein, den lizensierten Film in einer anderen Sprache zu synchronisieren oder zu untertiteln und diese Filmversion zu verwerten, handelt es sich nicht im Sinne der Rückausnahme des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG um eine Lizenz, die ausschließlich dazu berechtigt, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen (sog. Vertriebslizenzen oder Durchleitungsrechte).

Steuerfreie Heilbehandlung bei Kryokonservierung

BFH, Beschluss vom 07.07.2022, V R 10/20 und Pressemitteilung vom 06.10.2022

Die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen ist jedenfalls dann gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn sie im Rahmen eines therapeutischen Kontinuums mit einer Kryokonservierung erfolgt, bei dem Einlagerung und Kryokonservierung zwar durch zwei unterschiedliche Unternehmer durchgeführt werden, für die aber dieselben Ärzte tätig sind.

Transparente Besteuerung einer KGaA

BFH, Urteil vom 01.06.2022, I R 44/18

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG ist nicht in der Weise auszulegen, dass die Erzielung betrieblicher Kapitaleinkünfte für einen persönlich haftenden Gesellschafter (phG) im Rahmen seiner Beteiligung an der KGaA ausgeschlossen ist.

Die Schachtelprivilegien des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b DBA-Schweiz 1971/2002 und des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg 1958/1973 sind auf den phG anzuwenden (Fortführung des Senatsurteils vom 19.05.2010 - I R 62/09).

Die Einkünftebestandteile des phG, die auf der Vereinnahmung von Dividenden beruhen, die bei der KGaA nach § 8b KStG von der Besteuerung befreit sind, sind nach dem für die Streitjahre geltenden Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG) teilweise steuerfrei zu belassen.

Rechtsprechung – privater Bereich

Abkommensrechtliche Dreieckskonstellationen

BFH, Urteil vom 01.06.2022, I R 30/18

Die von Deutschland abgeschlossenen DBA stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander und sind jeweils autonom und unabhängig voneinander auszulegen, so dass sich der Steuerpflichtige grundsätzlich auf jede Begünstigung berufen kann, die ihm eines dieser Abkommen gewährt.

Die Verpflichtung Deutschlands zur Freistellung bestimmter Einkünfte aufgrund eines DBA (hier: DBA-Schweiz 1971/2010) wird daher in einer Dreieckskonstellation nicht dadurch beeinträchtigt, dass nach dem mit einem weiteren Staat bestehenden DBA (hier: DBA-Frankreich 1959/2001) das Besteuerungsrecht für die betreffenden Einkünfte (als sog. Drittstaateneinkünfte) Deutschland zugewiesen wird.

Keine dauerhafte Zuordnung bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses

BFH, Urteil vom 12.05.2022, VI R 32/20

Im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG ist (lohnsteuerrechtlicher) Arbeitgeber der Verleiher.

Maßgebliches Arbeitsverhältnis für die Frage, ob der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung i.S. des § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG dauerhaft zugeordnet ist, ist das zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem (Leih-) Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis.

Besteht der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem Entleiher in wiederholten, aber befristeten Einsätzen, fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG.

Anrechnung eigener Einkünfte bei Unterhaltsaufwendungen

BFH, Urteil vom 08.06.2022, VI R 45/20

Anrechenbare Einkünfte i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sind die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 EStG.

Negative Einkünfte der unterhaltenen Person mindern die gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbaren Ausbildungshilfen ‑‑hier BAföG-Zuschüsse‑‑ nicht.

Grunderwerbsteuer bei Erwerb forstwirtschaftlich genutzter Waldflächen

BFH, Urteil vom 25.01.2022, II R 36/19

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sind diejenigen Leistungen, die für den Erwerb des Grundstücks im Sinne des bürgerlichen Rechts zu erbringen sind. Eine Gegenleistung für Scheinbestandteile gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

Gehölze sind Scheinbestandteile, wenn bereits zum Zeitpunkt von Aussaat oder Pflanzung vorgesehen war, sie wieder von dem Grundstück zu entfernen. Dazu können auch Forstbäume zählen.

Rechtsprechung – Verfahrensrecht

Fortgeltung einer Empfangsvollmacht nach Ausscheiden eines Gesellschafters

BFH, Beschluss vom 20.09.2022, VIII B 65/21 NV

Es ist nicht klärungsbedürftig, sondern ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in § 183 Abs. 3 AO, dass im Fall einer nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO erteilten Empfangsvollmacht die Bekanntgabe von (geänderten) Gewinnfeststellungsbescheiden an den bestellten Bevollmächtigten nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters solange auch diesem gegenüber wirksam ist, bis der ausgeschiedene Gesellschafter oder der Empfangsbevollmächtigte die Empfangsvollmacht gegenüber dem Finanzamt widerruft.

Finanzverwaltung

Finanzverwaltung berücksichtigt die gestiegenen Energiekosten

BMF, Schreiben vom 05.10.2022, Gz. IV A 3 - S 0336/22/10004 :001

Aufgrund der anhaltenden Ausnahmesituation sollen Finanzämter ihre gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Steuerpflichtigen nutzen. Demnach sollen ohne strenge Nachweispflichten im Einzelfall neben der Herabsetzung von Vorauszahlungen auch Stundungen oder Vollstreckungsaufschübe gewährt werden.

Wechsel zur Einlagelösung nach § 14 Abs. 4 KStG

BMF, Schreiben vom 29.09.2022, Gz. IV C 2 - S 2770/19/10004 :007

In dem Anwendungsschreiben werden die Behandlungen von Mehr- und Minderabführungen nach dem 31.12.2021, die Übergangsregelungen bei der Einlagelösung sowie deren Auswirkungen auf das steuerliche Einlagekonto erläutert.

Steuersatz für Umsätze mit Silbermünzen

BMF, Schreiben vom 27.09.2022, Gz. III C 2 - S 7246/19/10001 :002

Die Vereinfachungsregelungen des BMF-Schreibens vom 05.08.2004 führten zu einer ermäßigten Besteuerung von Silbermünzen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Daher sind die Vereinfachungsregelungen nicht mehr anwendbar und die ermäßigte Besteuerung entfällt für Münzen, die keine Sammlungsstücke sind.