Tax and Legal UPDATE KW 22-2023

Veranstaltungen, Newsletter​​​​​​​

FORUM REAL ESTATE
BDO Oldenburg, Präsenzveranstaltung am 08.06.2023 

Im Rahmen unseres Fachforums erwarten Sie Themen rund um die Immobilienwirtschaft, über die wir Sie informieren aber auch mit Ihnen diskutieren möchten.

BDO Corporate Tax News, issue 66, May 2023
BDO Global, Newsletter

In addition to information on plans for the implementation of Pillar Two in certain countries we also include a table that sets out the basics of where countries stand on implementation. 

Rechtsprechung - gewerblicher Bereich

Hausreinigung und die Folgen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; Betreuung von Wohnungsbauten
​​​​​​​BFH, Urteil vom 16.02.2023, III R 49/20

1. Die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und Zuwegen zu den bei der Verwaltung eigenen Grundbesitzes genutzten Räumlichkeiten kann unabhängig davon, wem das Gebäude gehört und ob es sich um ein reines Wohngebäude oder um eine Gewerbeimmobilie handelt, unmittelbar zur Verwaltung des eigenen Grundbesitzes i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören. Erhält der Mieter (Nutzer) ein Entgelt für die Reinigungsleistungen, sind diese jedoch regelmäßig nicht mehr der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes zuzuordnen.

2. Betreuung von Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist sowohl die Baubetreuung als auch die Bewirtschaftungsbetreuung des bereits fertiggestellten Gebäudes im Sinne der Verwaltung der Immobilie und der praktischen Objektbetreuung vor Ort. Letztere setzt voraus, dass sich der Betreuer um das Gesamtobjekt kümmert und in Abwesenheit der Eigentümer und eines Vertreters der Verwaltung die Hauptverantwortung für das Objekt trägt und als Hauptansprechpartner dient.

Zusammenfassung von BgA wegen Gleichartigkeit
​​​​​​​BFH, Urteil vom 15.03.2023, I R 49/20 (NV)

Für die Frage, ob BgA gleichartig i.S. von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG sind, ist in erster Linie auf die gewerbliche Betätigung selbst und damit auf das äußere Erscheinungsbild des jeweiligen BgA abzustellen, nicht auf die von der Trägerkörperschaft mit dem BgA verfolgten übergeordneten Ziele.

Rechtsprechung - privater Bereich

Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit i.S. des § 16 Abs. 4 EStG
​​​​​​​BFH, Urteil vom 14.12.2022, X R 10/21

1. Für die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit i.S. des § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG gelten die allgemeinen Beweisregeln. Daher darf das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung auch nichtamtliche Unterlagen, z.B. Gutachten und andere Äußerungen von Fachärzten und sonstigen Medizinern, heranziehen.

2. Eine dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn zum einen die Voraussetzungen des § 240 Abs. 2 SGB VI erfüllt sind und dieser Zustand zum anderen nicht nur in einem geringeren Ausmaß zeitlich befristet ist. Dieses bedarf einer Einzelfallprüfung.

Weiträumiges Tätigkeitsgebiet - vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche
​​​​​​​BFH, Urteil vom 15.02.2023, VI R 4/21

Ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten auszuüben hat.

Kindergeld; Opferrente als Bezug eines behinderten volljährigen Kindes
​​​​​​​BFH, Urteil vom 20.04.2023, III R 7/21; Pressemitteilung vom 01.06.2023

Eine Grundrente nach § 1 Abs. 1 OEG i.V.m. § 31 BVG ist nicht als Bezug eines behinderten volljährigen Kindes zu berücksichtigen.

Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen
​​​​​​​BFH, Beschluss vom 17.05.2023, II B 82/22 (NV)

1. Ist der Tod des Berechtigten oder Verpflichteten außerhalb des Berichtigungszeitraums des § 14 Abs. 2 Satz 1 BewG eingetreten, ist der Kapitalwert einer lebenslänglichen Last vorbehaltlich § 14 Abs. 4 Satz 1 BewG ausschließlich nach § 14 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BewG zu berechnen.

2. Die durch das Bundesministerium der Finanzen nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG veröffentlichten Vervielfältiger sind einer Korrektur mit Rücksicht auf etwaige Ungenauigkeiten bei der Ermittlung der statistischen Lebenserwartung nicht zugänglich.

Umzugskosten für Homeoffice während der Pandemie
​​​​​​​FG Hamburg, Urteil vom 23.02.2023, 5 K 190/22; Revision BFH VI R 3/23

1. Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt.

2. Eine solche Erleichterung kann für das Streitjahr 2020 auch anzunehmen sein, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können

Rechtsprechung - Verfahrensrecht

Verzinsung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer
​​​​​​​BFH, Urteil vom 15.11.2022, VII R 29/21

1. Wurde eine nach Unionsrecht fakultative Steuerbegünstigung (hier: ermäßigter Steuersatz nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F.) zu Unrecht nicht gewährt, so dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen geleistet hat, ist ein daraus resultierender Erstattungsanspruch zu verzinsen.

2. Der Verzinsungszeitraum beginnt mit der Leistung der jeweiligen Vorauszahlung und endet mit der Erstattung des unter Verstoß gegen Unionsrecht festgesetzten Steuerbetrags.

3. Die Pflicht zur Verzinsung erstreckt sich auf den gesamten Zeitraum, in dem der Betrag dem Steuerschuldner nicht zur Verfügung stand, nicht nur auf volle Zinsmonate gemäß § 238 Abs. 1 Satz 2 AO.

Aussetzung der Vollziehung; Säumniszuschläge
​​​​​​​BFH, Beschluss vom 28.12.2022, III B 48/22 (NV)

1. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Säumniszuschläge betreffenden § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn mehrere BFH-Senate in vergleichbaren Fällen AdV gewährt und dabei ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm geäußert haben. Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO bestehen regelmäßig auch dann, wenn eine Entscheidung von einer Rechtsfrage abhängt, die von mehreren Senaten des BFH unterschiedlich bzw. widersprüchlich beantwortet worden ist.

2. Werden die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide entscheidend auch darauf gestützt, dass bereits in anderen Senaten des BFH gewichtige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 240 AO und der Rechtmäßigkeit der auf diese Norm gestützten Bescheide bejaht wurden, ist es folgerichtig, nicht hinter dem Umfang zurückzubleiben, in dem diese Senate ausgesetzt haben.

Aufteilung der während des laufenden Insolvenzverfahrens anfallenden Einkommensteuer
​​​​​​​BFH, Urteil vom 19.01.2023, III R 44/20

Während eines laufenden Insolvenzverfahrens sind die Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag für alle dem Insolvenzschuldner im Veranlagungszeitraum nach materiellem Steuerrecht zuzuordnenden Einkünfte einheitlich zu ermitteln und zwischen dem Insolvenzschuldner, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, und dem Insolvenzverwalter als Vertreter der Insolvenzmasse im Verhältnis der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuteilen.

Anrechnung ausländischer Steuer nach § 34c EStG
​​​​​​​BFH, Urteil vom 15.03.2023, I R 8/20

1. Höchstbetrag für die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die inländische Steuer nach § 34c EStG ist die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer; dabei gilt eine zeitliche und sachliche Begrenzung, so dass nur die Steuer anrechenbar ist, die auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen und in die inländische Veranlagung als "ausländische Einkünfte" i.S. des § 34d EStG einbezogenen Einkünfte entfällt ("Verhältnisrechnung").

2. Eine Verhältnisrechnung (im Streitfall nach Maßgabe der steuerauslösenden/positiven Einkünfte) ist auch dann vorzunehmen, wenn im Ausland zwar eine Schedulenbesteuerung für bestimmte Einkünfte vorgesehen ist (hier: US-amerikanische "Capital Gain Tax"), aber in der konkreten Veranlagung der Steuersatz der Schedule ‑‑als Ergebnis einer "Günstigerrechnung"‑‑ letztlich einheitlich auf das (auch andere Einkünfte und Abzugsposten enthaltene) Gesamteinkommen ("Taxable Income") angewendet wird.

Abonnieren Sie die neuesten Nachrichten von BDO!

Please fill out the following form to access the download.