Tax and Legal UPDATE KW 26-2023

Neueinstellungen im Internet

Gesetz über den Ertragsteuerinformationsbericht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

BDO Website, Accounting & IT Blog-Beitrag

Am 21.06.2023 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Legal News Gesundheitswirtschaft Juni 2023

BDO Legal Website, Insight

Der EU Data Act kommt

BDO Legal Website, Insight

Mit dem EU Data Act wird die Europäische Union eine weitere wichtige Säule ihres digitalen Gesetzgebungspakets erlassen, die sich mit der Nutzung der im sogenannten Internet der Dinge (IoT) generierten Daten befasst. 

Rechtsprechung - gewerblicher Bereich

Besteuerung von Gewinnen aus Online-Poker

BFH, Urteil vom 22.02.2023, X R 8/21; Pressemitteilung vom 29.06.2023

  1.  Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel (hier: in der Variante "Texas Hold'em") können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (Fortführung der BFH-Urteile vom 16.09.2015 - X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48 ‑‑Turnierpoker‑‑, und vom 25.02.2021 - III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070 ‑‑Casinopoker‑‑).
  2. Die erforderliche Abgrenzung zu privaten Tätigkeiten richtet sich bei Spielern ‑‑ebenso wie bei Sportlern‑‑ danach, ob der Steuerpflichtige mit seiner Betätigung private Spielbedürfnisse gleich einem Freizeit- oder Hobbyspieler befriedigt oder ob in der Gesamtschau strukturell-gewerbliche Aspekte entscheidend in den Vordergrund rücken. Für das insoweit maßgebliche "Leitbild eines Berufsspielers" ist vor allem das planmäßige Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz "beruflicher" Erfahrungen prägend.
  3. Bei einem Online-Pokerspieler ist der Raum, in dem sich der Computer befindet, von dem aus der Spieler seine Tätigkeit ausübt, als Betriebsstätte anzusehen, wenn der Steuerpflichtige über diesen Raum eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Sofern diese Betriebsstätte sich im Inland befindet, unterliegt die Tätigkeit der Gewerbesteuer (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 25.02.2021 - III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070, Rz 28 ‑‑Casinopoker‑‑).
Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG bei einer Einzelinvestition

BFH, Urteil vom 16.03.2023, VIII R 10/19

Erzielt ein Steuerpflichtiger negative Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die Beteiligung an einer Gesellschaft im Wege einer sog. Einzelinvestition, erfordert das Ausnutzen einer modellhaften Gestaltung zur Verlusterzielung aufgrund eines vorgefertigten Konzepts, dass er sich bei der Entwicklung der Geschäftsidee, der Vertragsgestaltung und der Vertragsumsetzung wie ein passiver Kapitalanleger verhält (Bestätigung des BFH-Urteils vom 17.01.2017 - VIII R 7/13, BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700).

Gewerbesteuer: Zur erweiterten Grundstückskürzung

​​​​​​​BFH, Urteil vom 09.03.2023, IV R 11/20

  1. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ist auch dann anzuwenden, wenn der die Sondervergütung beziehende Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
  2. Für Zwecke der zeitlichen Anwendungsbestimmung des § 36 Abs. 6a Satz 2 GewStG i.d.F. des JStG 2009 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1a Satz 2 GewStG kommt es in den Fällen, in denen die Vergütungsvereinbarung vor Begründung der Gesellschafterstellung getroffen worden ist, auf die Begründung der Gesellschafterstellung an.
  3. § 35b Abs. 1 GewStG ermöglicht nur eine punktuelle Änderung des Gewerbesteuermessbescheids und erlaubt nicht die Korrektur von Rechtsfehlern.
Nichtberücksichtigung "finaler" Verluste einer italienischen Betriebsstätte

​​​​​​​BFH, Urteil vom 12.04.2023, I R 44/22

  1. Die qualifizierte Rückfallklausel des Abschn. 16 Buchst. d des Protokolls zum DBA-Italien 1989, nach der die Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person (nur dann) als aus dem anderen Vertragsstaat stammend gelten, wenn sie im anderen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Abkommen effektiv besteuert worden sind, ist auch auf negative Einkünfte anzuwenden. Von einer effektiven Besteuerung durch den anderen Staat ist im Falle von Verlusten jedenfalls dann auszugehen, wenn der andere Staat die Verluste in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezieht und einen Ausgleich mit positiven Einkünften eines anderen Veranlagungszeitraums ermöglicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass es zu irgend einem Zeitpunkt tatsächlich zu einem solchen Ausgleich kommt.
  2. Der auf einem DBA (hier: DBA-Italien 1989) beruhende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte (sog. Symmetriethese) verstößt auch im Hinblick auf endgültige ("finale") Verluste weder gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Anschluss an EuGH-Urteil W vom 22.09.2022 - C-538/20, EU:C:2022:717, DStR 2022, 1993; Bestätigung der Senatsrechtsprechung) noch gegen Art. 20 der Charta der Grundrechte der EU und das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.
Angemessenheit der Verzinsung einer Versorgungszusage

FG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2022, 1 K 503/21, Revision BFH I R 4/23

  1. Der Ansatz, die Obergrenze der Verzinsung des Versorgungskapitals am Garantiezins von Lebensversicherungen zu orientieren, ist abzulehnen. Dieser Zinssatz ist nicht auf Versorgungszusagen übertragbar. Vielmehr hat sich ein externer Fremdvergleich an der wahrscheinlich zu erwartenden Rendite zu orientieren.
  2. Bei einer noch über 40 Jahre laufenden Beitragszeit erscheint die Verzinsung einer betrieblichen Versorgungszusage mit 6 % nicht unangemessen.

Rechtsprechung - privater Bereich

Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für eine Liposuktion

​​​​​​​BFH, Urteil vom 23.03.2023, VI R 39/20; Pressemitteilung vom 29.06.2023

Aufwendungen für eine Liposuktion (operative Fettabsaugung) zur Behandlung eines Lipödems können jedenfalls ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein.

Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen

​​​​​​​BFH, Urteil vom 20.04.2023, VI R 23/21 (NV)

  1. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG verlangt neben der (tatsächlichen) Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige kann auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen (Anschluss an BMF-Schreiben vom 09.11.2016 - IV C 8-S 2296-b/07/10003:008, BStBl I 2016, 1213, Rz 27).
  2. Liegen die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG im Übrigen vor, kann die Steuermäßigung auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat.

Rechtsprechung - Verfahrensrecht

Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen bei unzutreffender zeitlicher Zuordnung von Umsätzen

​​​​​​​BFH, Urteil vom 23.02.2023, V R 30/20

  1. Unterjährige Zinsvorteile sind bei der Prüfung eines Liquiditätsvorteils im Rahmen des Billigkeitserlasses von Nachforderungszinsen zur Umsatzsteuer gemäß § 233a AO unbeachtlich.
  2. Dem Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer steht nicht entgegen, dass es zu mehreren aufeinanderfolgenden jahresübergreifenden Umsatzverlagerungen kommt (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.07.1996 - V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259).
Zur Feststellung der Einkünfteerzielung und Schätzung von Kapitalerträgen aus einer ausländischen Kapitalanlage

​​​​​​​BFH, Beschluss vom 13.06.2023, VIII B 39/22 (NV)

Macht der Beschwerdeführer geltend, das FG habe aus den Umständen des Streitfalls zu Unrecht auf eine Erzielung ausländischer Kapitalerträge geschlossen, fehlerhaft eine Schätzungsbefugnis wegen eines nicht gegebenen Mitwirkungspflichtverstoßes gemäß § 90 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 2 Satz 1 AO bejaht und die ausländischen Kapitalerträge der Höhe nach nicht realitätsgerecht geschätzt, rügt er vermeintliche Rechtsfehler des FG. Die Zulassung der Revision kommt auf dieser Grundlage nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für einen schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler des FG erfüllt sind.

Finanzverwaltung

Technische Richtlinien für Technische Sicherheitseinrichtungen (TSE)

BSI, Pressemitteilung vom 30.06.2023
BMF, Schreiben vom 29.06.2023

Das BSI hat im Benehmen mit dem BMF die Technischen Richtlinien im Hinblick auf die technischen Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems überarbeitet.

Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland

BMF, Schreiben vom 27.06.2023

Die bisher bestehende Nichtbeanstandungsregelung, nach der auf ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet werden kann, wird bis zum 31.12.2026 verlängert.

Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Angabe zur Kennung des Finanzkontos

BMF, Schreiben vom 27.06.2023

Das BMF gibt den zuständigen Behörden aller anderen EU-Mitgliedstaaten bekannt, dass die zuständige deutsche Behörde die Kennung des Finanzkontos im Zusammenhang mit dem verpflichtenden automatischen Austausch der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen nach Artikel 8ac der Richtlinie EU/2011/16 (Amtshilferichtlinie) nicht zu verwenden beabsichtigt.

Tatsächliche Verständigung: Anwendung in grenzüberschreitenden Sachverhalten

BMF, Schreiben vom 23.06.2023

Das BMF-Schreiben trifft ergänzende Bestimmungen für den Abschluss einer tatsächlichen Verständigung in grenzüberschreitenden Sachverhalten.

Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen

BMF, FAQ vom 23.06.2023

Das BMF hat aktualisierte FAQ zur umsatzsteuerlichen Förderung von Photovoltaikanlagen veröffentlicht.

Kaufpreisaufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück

BMF, Mitteilung​​​​​​​ vom 22.06.2023

Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.