Tax and Legal UPDATE KW 40-2023
Tax and Legal UPDATE KW 40-2023
Neueinstellungen im Internet
Entwicklung der aktuellen Energiepreise und Trends in der energiewirtschaftlichen Beschaffung
BDO Website, Web Seminar am 12.10.2023
Rechtsprechung - gewerblicher Bereich
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
BFH, Urteil vom 21.06.2023, II R 2/21
§ 16 Abs. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steht einer Aufhebung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 2 GrEStG nicht entgegen, wenn der Notar den Erwerbsvorgang zwar nicht innerhalb der für ihn geltenden Frist des § 18 GrEStG anzeigt, seine Anzeige bei dem zuständigen Finanzamt aber noch innerhalb der für den Steuerschuldner geltenden Frist des § 19 GrEStG eingeht.
Nießbrauchsrecht als Wirtschaftsgut i.S.d. § 39 AO
FG Schleswig-Holstein, Urteile vom 17.02.2022, 3 K 41/21 und 3 K 42/21, Revision BFH IV R 36/22 und IV R 37/22
Ein Nießbrauchsrecht (hier Nießbrauch an Kommanditanteilen) kann ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 39 AO sein. Infolgedessen kann der Nießbrauchsbetrag einem Beteiligten persönlich nach
§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als Gewinnanteil steuerrechtlich zugerechnet werden.
Teleologische und verfassungskonforme Reduktion des § 8c Abs. 1 KStG 2002 n.F.
FG Münster, Urteil vom 23.08.2023, 9 K 2166/21 K, G, F, Revision zugelassen
§ 8c Abs. 1 KStG 2002 n.F. ist insoweit teleologisch und verfassungskonform zu reduzieren, als es durch die Anteilsübertragungen und Kapitalerhöhungen wie im vorliegenden Fall nicht zu einem change of control gekommen ist.
Rechtsprechung - privater Bereich
Abzug von Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin
BFH, Urteil vom 28.06.2023, VI R 17/21
Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit sind als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen zu berücksichtigen (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.11.1980 - VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368).
Anwendung des Abzugsverbots des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG bei Bediensteten zwischenstaatlicher Einrichtungen mit Wohnsitz und Beschäftigungsort im Inland
BFH, Urteil vom 11.07.2023, X R 17/22
Wenn ein Bediensteter einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der seinen Wohnsitz und Beschäftigungsort im Inland hat, von der Einrichtung Arbeitslohn bezieht, der aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Organisation einkommensteuerfrei ist, können die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden, an ein eigenes Sozialversicherungssystem der Einrichtung gezahlten Vorsorgeaufwendungen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.
Keine außergewöhnlichen Belastungen bei Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft
BFH, Urteil vom 10.08.2023, VI R 29/21
Aufwendungen eines gleichgeschlechtlichen (Ehe-)Paares im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Zahlung des Gesellschafter-Erben an den Nachlassinsolvenzverwalter zur Freigabe eines Kommanditanteils
BFH, Urteil vom 27.07.2023, IV R 10/20 (NV)
Leistet der Gesellschafter-Erbe eine Zahlung an den Nachlassinsolvenzverwalter zur Freigabe des von ihm geerbten Kommanditanteils, handelt es sich um eine nach § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes privat veranlasste Aufwendung und nicht um eine Sonderbetriebsausgabe.
Rechtsprechung - Verfahrensrecht
Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG nach Ausscheiden eines Mitunternehmers
BFH, Urteil vom 12.07.2023, X R 14/21
1. Das Betriebs-Finanzamt der Mitunternehmerschaft hat über die Einstellung des Veräußerungsgewinns in eine sonderbilanzielle Rücklage nach § 6b EStG zu entscheiden, auch wenn ein Mitunternehmer seinen gesamten Mitunternehmeranteil veräußert hat.
2. Über die später wegen des Ablaufs der Reinvestitionsfrist erforderliche Auflösung einer solchen Rücklage ist nicht im Gewinnfeststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft, sondern im Einkommensteuerverfahren des früheren Mitunternehmers zu entscheiden.
3. Wenn die Rücklage nach § 6b EStG im Gewinnfeststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft erst aufgrund eines Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen berücksichtigt wird, ermöglicht § 174
Abs. 4 der Abgabenordnung für den Veranlagungszeitraum des Ablaufs der Reinvestitionsfrist die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids des früheren Mitunternehmers, um den Gewinn aus der Auflösung der Rücklage zu erfassen.
Bindungswirkung von Wertfeststellungsbescheiden bei Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe
BFH, Urteil vom 26.07.2023, II R 35/21
Ein gesondert festgestellter Grundbesitzwert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.
Reichweite des Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung
FG Hamburg, Urteil vom 23.03.2023, 2 K 172/19, Revision BFH XI R 15/23
1. Die Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO stehen der Finanzverwaltung nur in Bezug auf solche Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat.
2. Handelsbriefe i.S.d. § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO i.V.m. §§ 257 Abs. 2, 343 HGB sind nicht auf eine bestimmte Form beschränkt, sodass auch E-Mails Handelsbriefe sein können. Schriftstücke betreffen ein Handelsgeschäft i.S.d. §§ 343 ff. HGB, wenn sie seine Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung zum Gegenstand haben.
3. Die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses, welches seinerseits als Handelsgeschäft i.S.d. § 343 HGB qualifiziert, zu erbringenden Erfüllungsgeschäfte wie die Auskunftserteilung oder Serviceleistungen betreffen die Durchführung dieses Handelsgeschäfts und qualifizieren ebenfalls als Handelsgeschäfte. Sind derartige Erfüllungsgeschäfte in einem Schriftstück verkörpert, unterliegen diese der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO.
4. Es besteht kein Anspruch der Finanzverwaltung auf Vorlage eines elektronischen Gesamtjournals, welches nach den Vorgaben der Finanzverwaltung Informationen zu jeder einzelnen empfangen bzw. versandten E-Mail des Steuerpflichtigen enthalten soll. Die Aufforderung zur Vorlage eines Gesamtjournals, in dem auch nicht nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtige E-Mails aufgelistet bzw. nach den Vorgaben der Finanzverwaltung dargestellt werden sollen, überschreitet die Befugnisse der Finanzverwaltung aus § 147 Abs. 6 AO und ist damit rechtswidrig.
5. Eine allgemein formulierte Aufforderung zur Vorlage von elektronischen Unterlagen "en bloc" kann, unter Berücksichtigung des Erstqualifikationsrechts des Steuerpflichtigen, sowohl dem Bestimmtheitsgebot des § 119 AO genügen als auch von dem Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung nach § 147 Abs. 6 AO gedeckt bzw. verhältnismäßig sein.
Energiepreispauschale kann beim Finanzgericht eingeklagt werden
FG Münster, Beschluss vom 05.09.2023, 11 K 1588/23 Kg (PKH)
Für Klagen betreffend die für 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zuständig. Allerdings muss das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden.
Finanzverwaltung
Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln
BMF, Schreiben vom 29.09.2023
Es wird nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 31.12.2023 ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft (Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung).