Tax and Legal UPDATE KW 47-2023

Neueinstellungen im Internet

Introduction of the Public Country-by-Country Reporting
BDO Website, Insight

Quo Vadis Gemeinnützigkeit?
BDO Website, Web Seminar am 29.11.2023

VAT Update | Dezember 2023
BDO Website, Web Seminar am 01.12.2023

Pillar 2: An overview of the rules and key upcoming requirements and actions
BDO Global/BDO UK, Web Seminar am 06.12.2023

Das Web Seminar ist Teil einer vierteiligen Serie.

BDO Corporate Tax News issue 68 - November 2023
BDO Global, Website

Wir möchten an unsere Forms-Umfrage zum konkreten Bedarf und erforderlichen Umfang einer digitalen Anwendungslösung für die im Januar 2024 vorzunehmenden DAC 7-Meldungen erinnern und Sie bitten, hieran noch teilzunehmen.

Gesetzgebung

Wachstumschancengesetz
Bundesrat, Beschluss vom 24.11.2023

Danach muss das Wachstumschancengesetz im Vermittlungsausschuss grundlegend nachverhandelt werden. Kritikpunkt des Bundesrats ist u.a., dass der Bundestagsbeschluss vom 17.11.2023 die zahlreichen Änderungsvorschläge des Bundesrats aus dessen ausführlichen Stellungnahme vom 20.10.2023 zum zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung nur punktuell übernommen habe.

Am 17.11.2023 verabschiedete der Bundestag das Wachstumschancengesetz mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken. Der Abstimmung lag die Beschlussfassung des Finanzausschusses vom 15.11.2023 zugrunde. Hierin wurden im Vergleich zum Regierungsentwurf noch wesentliche Änderungen vorgenommen, die u.a. den steuerlichen Verlustabzug sowie die Förderung des Wohnungsbaus und energetischer Sanierungen betreffen. Zudem wurden die geplante sog. Antifragmentierungsregelung sowie die zunächst vorgesehene Einführung einer sog. Zinshöhenschranke gestrichen und eine auf das Jahr 2024 begrenzte grunderwerbsteuerliche Übergangsregelung für Personengesellschaften aufgenommen.

Das Ergebnis des Vermittlungsausschusses bleibt abzuwarten. Wir werden Sie informiert halten.

Zukunftsfinanzierungsgesetz
Bundestag, Pressemitteilung vom 17.11.2023
Bundesrat, Beschluss vom 24.11.2023

Der Bundestag hat am 17.11.2023 das Zukunftsfinanzierungsgesetz basierend auf der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 15.11.2023 in 2./3. Lesung verabschiedet. Der Finanzausschuss hatte im parlamentarischen Verfahren noch eine Reihe von Änderungen am Ursprungstext vorgenommen. Der Bundesrat stimmte dem Zukunftsfinanzierungsgesetz am 24.11.2023 zu.

Rechtsprechung - gewerblicher Bereich

"Finanzielle Eingliederung" bei unterjähriger Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft
BFH, Urteile vom 11.07.2023, I R 21/20I R 36/20I R 40/20 und I R 45/20Pressemitteilung vom 23.11.2023

1. Im Fall der Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften tritt der übernehmende Rechtsträger (Organträger) hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) auch dann nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, wenn der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird. Dies gilt auch für das Merkmal der Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG (Bestätigung und Fortentwicklung der Senatsurteile vom 28.07.2010 - I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 und I R 111/09, BFH/NV 2011, 67, sog. Fußstapfentheorie).

2. Erlischt der Gewinnabführungsvertrag vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG) durch sogenannte Konfusion (hier: Verschmelzung der Organgesellschaft mit dem Organträger), ist dies ein "wichtiger Grund", so dass die Nichteinhaltung der Mindestvertragslaufzeit die steuerrechtliche Anerkennung nicht hindert.

3. Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung des § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG sind das dem Organträger zuzurechnende Einkommen und "damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen". Dies umfasst auch die Höhe der Minderabführungen aus organschaftlicher Zeit (§ 14 Abs. 4 KStG) sowie ‑ zumindest “incidenter” ‑ die Statusfrage (Bestehen/Nichtbestehen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft).

4. Der Gewerbesteuermessbescheid ist im Verhältnis zum Feststellungsbescheid des § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG kein Folgebescheid.

5. Stellt bei einem qualifizierten Anteilstausch im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 der übernehmende Rechtsträger (Organträger) den Antrag, die Anteile unter dem gemeinen Wert anzusetzen, tritt er hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein; dass der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag im Fall des Anteilstauschs nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen werden kann, ist hierfür unerheblich (Bestätigung und Fortentwicklung der Senatsurteile vom 28.07.2010 - I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 und I R 111/09, BFH/NV 2011, 67, sog. Fußstapfentheorie).

6. Die umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge in die finanzielle Eingliederung setzt nicht voraus, dass beim übertragenden Rechtsträger sämtliche Voraussetzungen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft erfüllt waren.

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten für Standflächen bei Imbissbetrieben im Reisegewerbe
BFH, Urteil vom 12.10.2023, III R 39/21

1. Eine Hinzurechnung von Mieten für Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbissbetriebs nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes ist wegen der Voraussetzungslosigkeit der Eigentumsfiktion unabhängig davon möglich, ob es im Reisegewerbe Vergleichsbetriebe gibt, die mit in ihrem Eigentum stehenden Verkaufsflächen arbeiten.

2. Auch eine regelmäßig nur für kurze Zeit erfolgende Anmietung von unterschiedlichen Standflächen bewirkt deren Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen, wenn sich die wiederholte kurzfristige Anmietung ähnlicher Standflächen als Surrogat einer langfristigen Nutzung solcher Standflächen darstellt.

3. Eine Umqualifizierung von Mieten für Standflächen in Herstellungskosten der angebotenen Produkte scheidet aus, wenn die Aufwendungen bei einer Gesamtbetrachtung unter das Einbeziehungsverbot für Vertriebskosten fallen (§ 255 Abs. 2 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs).

Rechtsprechung - Verfahrensrecht

Antrag auf Günstigerprüfung als rückwirkendes Ereignis
BFH, Urteil vom 26.09.2023, VIII R 10/21 (NV)

1. Die geänderte Zusammensetzung der Besteuerungsgrundlagen in einem Änderungsbescheid ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), wenn durch den Erlass des Änderungsbescheids die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Antragstellung gemäß § 32d Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht erstmals eintreten (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 14.07.2020 - VIII R 6/17, BFHE 268, 538, BStBl II 2021, 92).

2. Besteuerungsgrundlagen aus einem Grundlagenbescheid, die das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid nicht umgesetzt hat, sind für die Günstigerprüfung im Hinblick auf diesen Bescheid nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn das Finanzamt insoweit seiner Anpassungspflicht gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht genügt hat.

Keine Fertigung einer Daten-CD im Rahmen der Akteneinsicht
BFH, Beschluss vom 30.10.2023, X B 35/23 (NV)

Das Finanzgericht (FG) ist nicht verpflichtet, Behördenakten, die in Papierform vorliegen, zu digitalisieren und deren Inhalt auf einer Daten-CD einem Beteiligten zu übergeben. Dies gilt auch, wenn das FG am ersetzenden Scannen im Sinne des § 52b Abs. 6 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung teilnimmt.

Finanzverwaltung

Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag)
BMF, Schreiben vom 24.11.2023

Das BMF verkündet in seinem Schreiben die Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2024.

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 01.01.2024
BMF, Schreiben vom 21.11.2023

New Publications on the Internet

Introduction of the Public Country-by-Country Reporting
BDO Website, Insight

Pillar 2: An overview of the rules and key upcoming requirements and actions
BDO Global/BDO UK, Web Seminar on December 6, 2023

The web seminar is part of a four-part series.