Tax & Legal UPDATE KW 49-2025
Neueinstellungen im Internet
Steuerprozesse im Family Office - Schlüssel zur erfolgreichen Vermögensverwaltung
BDO Website, Podcast
In dieser Episode des BDO Podcasts “All Ears on Tax – Insights by BDO” werfen Dr. Christian Reiter und Martin Engel einen Blick auf die entscheidenden Steuerprozesse für Family Offices und deren Bedeutung für eine effektive Vermögensverwaltung. Sie sprechen u.a. darüber, wie sich die steuerliche Behandlung in Abhängigkeit von der Rechtsform gestaltet, welche praktischen Herausforderungen sich daraus ergeben und wie eine strategische Herangehensweise an Steuerprozesse steuerliche Risiken minimieren und Optimierungspotenziale erschließen kann.
Batteriespeicher - Chancen und Herausforderungen
BDO Website, Insight
Der Batteriespeichermarkt wächst rasant. Regulatorische Anforderungen bei Planung, Bau und Betrieb erfordern sorgfältige Beachtung. Mit zunehmendem Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien gilt es Schwankungen in der Stromerzeugung auszugleichen. Daher gewinnt der Einsatz von Speichern für ein stabiles und zuverlässiges Stromnetz an Bedeutung.
WEBTALK: Dienst(ags)besprechung
BDO Website, Web Seminar am 16.12.2025
“Mutiges” Petzen und Anschwärzen?
BDO Legal, Insight
Über die Erfahrungen im Umgang mit Hinweisgeber-Systemen in Deutschland berichtet unser Kooperationspartner BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Gesetzgebung
Steueränderungsgesetz 2025
Bundestag, Mitteilung vom 04.12.2025
BDO Website, Insight
Der Bundestag hat das Steueränderungsgesetz 2025 der Bundesregierung in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen.
Steuerfreiheit für E-Autos verlängert
Bundestag, Mitteilung vom 04.12.2025
Die verlängerte Steuerfreiheit soll für alle bis zum Jahr 2030 neu zugelassenen Fahrzeuge gelten, allerdings längstens bis 2035. Ohne das Gesetz wären nur Fahrzeuge länger als 5 Jahre befreit, die vor dem 01.01.2026 zugelassen wurden/werden.
Data Act: Gesetzentwurf zur Durchführung vorgelegt
Bundestag, Mitteilung vom 03.12.2025
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der EU-Verordnung 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung.
Rechtsprechung - gewerblicher Bereich
Zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung einer fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtung (Lastenaufzug in einem Kaufhaus)
BFH, Urteile vom 25.09.2025, IV R 31/23 und IV R 9/24 (NV)
- Da Betriebsvorrichtungen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz gehören, schließt deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aus. Dies ist auch anzunehmen, wenn die Betriebsvorrichtung fest mit dem Grundstück beziehungsweise dem Gebäude verbunden ist.
- Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Mitvermietung der fest mit dem Grundstück beziehungsweise dem Gebäude verbundenen Betriebsvorrichtung als begünstigungsunschädliches Nebengeschäft anzusehen ist. Dies ist anzunehmen, wenn sie einen zwingend notwendigen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellt und die quantitativen Grenzen eines Nebengeschäfts nicht überschreitet. Ob dies der Fall ist, hängt von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
- Dabei kann dem Umstand, dass zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Gebäude beziehungsweise Grundstück eine feste bauliche Verbindung besteht ‑ je nach den konkreten tatsächlichen Gegebenheiten ‑ Indizwirkung für die Annahme eines begünstigungsunschädlichen Nebengeschäfts zukommen. Auch die objektiv-funktionale Beschaffenheit des Gebäudes kann von (wesentlicher) Bedeutung sein.
- Eine Betriebsverpachtung ist nicht kürzungsschädlich, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich hierbei ausschließlich um eigenen (bebauten) Grundbesitz handelt. Wird ‑ über eine entsprechende Grundstücksüberlassung hinaus ‑ eine Nebentätigkeit ausgeübt, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist, liegt ebenfalls keine begünstigungsschädliche Betriebsverpachtung vor.
- Die Kürzung des positiven Gewerbeertrags um den Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG erfolgt erst nach der Berücksichtigung etwaiger Verluste. Ein Verlustabzug erfolgt somit auch dann, wenn der Gewerbeertrag unter dem Freibetrag liegt.
Nahestehen bei Beherrschung durch eine dritte Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 AStG a.F.
BFH, Urteil vom 02.07.2025, I R 38/21 (NV)
Es wurde nur der Leitsatz zur Veröffentlichung bestimmt.
- § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 des Außensteuergesetzes i.d.F. vor dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2035, BStBl I 2021, 874) ‑‑AStG a.F.‑‑ verlangt für das Nahestehen (lediglich), dass eine dritte Person auf den Steuerpflichtigen und die diesem nahestehende Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ob dies auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, beispielsweise über Stimmrechte (mit oder ohne vermögensmäßige Beteiligung) oder über anderweitige Einflussmöglichkeiten erfolgt, lässt die Regelung offen. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 AStG a.F. ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein beherrschender Einfluss allein dann vorliegen kann, wenn er gesellschaftsrechtlich begründet ist.
- Ob schuldrechtliche Verträge ein Nahestehen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 AStG a.F. begründen können, ist danach zu entscheiden, ob der Steuerpflichtige und die nahestehende Person sich den Vorgaben des Dritten für die Ausgestaltung ihrer Geschäftsbeziehung haben entziehen können oder nicht, mithin, ob ihnen ein wesentlicher eigener Entscheidungsspielraum verblieben ist oder nicht.
Teilnahme von Arbeitnehmern an mehrwöchigen “Gesundheitstrainings” als Zuwendung mit Entlohnungscharakter
FG Nürnberg, Urteil vom 08.05.2025, 4 K 438/24; Revision BFH VI R 9/25
Das FG Nürnberg hat das Vorliegen eines überwiegend eigenbetrieblichen Interesses aufgrund der erkennbar nicht betriebsspezifischen Ausrichtung des vom Arbeitgeber angebotenen Gesundheitstrainings verneint. Dieses richtet seinen Fokus auf die individuelle Gesundheitskompetenz des teilnehmenden Arbeitnehmers, sodass ein mit der Stärkung der persönlichen Gesundheitskompetenz einhergehendes eigenes Interesses des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, nicht vernachlässigt werden kann.
Kein Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlagen bei mehr als nur geringfügiger Stromproduktion
FG Hessen, Pressemitteilung zum Urteil vom 22.10.2025, 10 K 162/24; Revision BFH III R 39/25
Gründet ein Steuerpflichtiger einen Gewerbebetrieb mit dem Geschäftszweck, den selbsterzeugten Strom aus einer häuslichen Photovoltaikanlage zu verkaufen, wird dann aber tatsächlich ein nicht nur geringfügiger Teil des mit der Photovoltaikanlage produzierten Stroms privat verbraucht, ist das Finanzamt berechtigt, einen in Bezug auf die Anschaffung der Anlage gebildeten Investitionsabzugsbetrag zu versagen.
Corona: Rückforderung von Wirtschaftshilfen bei Nichteinhaltung von EU-Recht
OVG NRW, Urteil vom 25.08.2025
- Die von der Kommission genehmigte “Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020” beruht auf Art. 107 Abs. 3 b) AEUV und Nr. 3.1 und 4 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 vom 19.3.2020. Sie gestattete als eng auszulegende Ausnahmeregelung als geeignete, erforderliche und gezielte Lösung (nur) die Gewährung von begrenzten Beihilfen, mit denen Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten. Nur Beihilfen mit dieser Zielrichtung standen im Einklang mit der jeweiligen “Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020” und verfügten auf ihrer Grundlage über die erforderliche Genehmigung der Kommission.
- Soweit sich die Behörden nicht darauf beschränkten, entsprechend der Genehmigung der Kommission Unternehmen auszuwählen, die im Sinne der Ausführungen im Befristeten Rahmen von wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffen waren, und ihnen begrenzte Beihilfen zu gewähren, mit denen pandemiebedingte Liquiditätsengpässe behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigt wurde, überstieg die Einschätzung, ob nach anderen Kriterien bewilligte Beihilfen im Ergebnis mit dieser im Befristeten Rahmen angeführten Zielrichtung in Einklang standen und insbesondere erforderlich, angemessen und verhältnismäßig waren, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats zu beheben, die den nationalen Stellen obliegende einfach vorzunehmende Beurteilung, ob die jeweilige Zuwendung von der erteilten Genehmigung gedeckt war. Sie bedurfte komplexer wirtschaftlicher Beurteilungen, die der Kommission vorbehalten waren und von nationalen Stellen nicht berücksichtigt werden durften, so dass solche anders gearteten Beihilfen einer gesonderten Genehmigung der Kommission bedurft hätten.
- Eine Entschädigung für Einbußen, die unmittelbar auf den COVID-19-Ausbruch, insbesondere hierdurch begründete restriktive Maßnahmen zurückzuführen waren, die zur Einstellung der gesamten oder eines ausreichend großen Teils der betroffenen Tätigkeit führten, hatte die Kommission lediglich auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV für zulässig gehalten und dabei zur Vermeidung einer Überkompensation eine strenge Quantifizierung der jeweiligen Einbußen gefordert.
Rechtsprechung - privater Bereich
Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit
BFH, Urteil vom 17.09.2025, VIII R 30/23
BDO Website, Insight
Vereinbart ein beherrschender Gesellschafter mit seiner Gesellschaft, dass seine Zinsansprüche aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen später fällig werden sollen (Prolongation), führt die Vereinbarung nicht zum Zufluss der Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter, wenn sie vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit der Zinsen zustande gekommen ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Prolongation fremdüblich ist.
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
BFH, Urteil vom 10.10.2025, IX R 4/24
BDO Website, Insight
- Das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück ist eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt (entgegen BFH-Urteil vom 25.11.1992 - X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl. II 1996, 663, unter 1.b).
- Der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige, dem eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zufließt, bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (unter anderem entgegen BFH-Urteil vom 24.10.1990 - X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl. II 1991, 337, unter 3.).
Kein Verstoß gegen Unionsrecht durch Beschränkung der Steuerbegünstigung des § 7i EStG auf im Inland gelegene Baudenkmale
BFH, Urteil vom 03.09.2025, X R 19/22
Die Beschränkung der Steuerbegünstigung des § 7i EStG auf inländische Baudenkmale ist grundsätzlich unionsrechtskonform.
Zur Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung bei Bezug von Erwerbsminderungsrenten und von ALG II infolge der Mitgliedschaft in einer Bedarfsgemeinschaft
BFH, Urteil vom 25.09.2025, III R 20/23
- Sozialleistungen, die einem volljährigen Kind mit Behinderung zufließen, sind grundsätzlich als finanzielle Mittel zu erfassen, die seine Fähigkeit zum Selbstunterhalt gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes erhöhen; dies gilt auch für das frühere Arbeitslosengeld II (ALG II) und das Bürgergeld nach §§ 19 ff. des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II).
- Ausnahmsweise sind Sozialleistungen dann nicht zu erfassen, wenn sie zur Deckung des Lebensunterhalts nicht bestimmt oder nicht geeignet sind. Eine fehlende Eignung von in einer Bedarfsgemeinschaft auf das Kind entfallenden ALG II-Leistungen kann gegeben sein, soweit sie daraus resultieren, dass kindergeldrechtlich zu berücksichtigende finanzielle Mittel des Kindes (zum Beispiel Erwerbsminderungsrenten) sozialrechtlich gemäß dem SGB II auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umverteilt werden.
Rechtsprechung - Grundsteuer
Wer trägt die Kosten eines Verkehrswertgutachtens?
FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2025, 8 K 626/24, Pressemitteilung vom 02.12.2025
Das FG hat die Kosten des Verfahrens einschließlich denen für das Sachverständigengutachten dem beklagten Finanzamt auferlegt. Im Streitfall hatte sich das Klageverfahren erledigt, weil der Kläger während des gerichtlichen Verfahrens ein Verkehrswertgutachten des zuständigen Gutachterausschusses vorgelegt und das Finanzamt den Grundsteuerwertbescheid zugunsten des Klägers geändert hatte. Streitig blieb, wer die Kosten des Verfahrens und des Gutachtens zu tragen hat.
Höhere Grundsteuer-Hebesätze für Nichtwohngrundstücke aus fiskalischen Gründen verstoßen gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit
VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 04.12.2025
Die von den Städten Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen festgelegten höheren Hebesätze zur Bestimmung der Grundsteuer für in der jeweiligen Gemeinde liegende Nichtwohngrundstücke verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Darauf basierende Grundsteuerbescheide sind rechtswidrig.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung beim OVG NRW und die Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Finanzverwaltung
Gebäude-AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
BMF, Schreiben vom 01.12.2025
Das BMF hat sein Schreiben vom 22.02.2023, BStBl. I, 332, aufgehoben.
Mit dem Schreiben aus 2023 reagierte das BMF auf das BFH-Urteil vom 28.07.2021, Az. IX R 25/19. Der BFH sprach sich bezüglich des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gegen eine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes aus. Nach dem Willen des BMF war hingegen ein Gutachten zu erstellen, das sich nach exakt definierten Kriterien wie z.B. dem technischen Verschleiß oder anderen wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten richtete. Bei dem Gutachter musste es sich zwingend um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder um eine Person handeln, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständiger oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken zertifiziert worden war.
Im Rahmen einer Änderung steuerlicher Verordnungen (s. BDO Insight) waren zunächst weitere Vorgaben der Kriterien für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG und die Vorlage eines für diese Zwecke nach persönlicher Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens nach § 11c EStDV geplant, die letztlich aber nicht weiterverfolgt wurden.
Zur Anwendung der Vorsorgepauschale gem. § 39b Abs. 2 Satz 5 EStG
BMF, Schreiben vom 28.11.2025
Das BMF-Schreiben regelt die rückwirkende Korrektur der Beiträge zur Pflegeversicherung nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz für die Jahre 2023 bis 2025 im Lohnsteuerverfahren.
Ländergruppeneinteilung ab 01.01.2025: Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse
BMF, Schreiben vom 02.12.2025
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2025 überarbeitet worden.
New Publications on the Internet
Tax Amendment Act 2025
BDO Website, Insight
On December 4, 2025, the German Federal Parliament passed the 2025 Tax Amendment Act in a version amended by the Finance Committee.
No allocation of loan interest in the event of extension before maturity
BDO Website, Insight
If interest claims of a controlling shareholder of a limited liability company against the GmbH are prolonged, these are not considered to have been received if the agreement is concluded before the original due date of the interest, according to the Federal Fiscal Court in its decision of September 17, 2025, case no. VIII R 30/23.
Remuneration for waiving usufruct in the case of a leased property
BDO Website, Insight
According to the German Federal Fiscal Court ruling of October 10, 2025, case no. IX R 4/24, the remuneration for waiving the exercise of a usufructuary right to a leased property belonging to private assets is taxable compensation for lost income from renting and leasing.
“Courageous” tattling and informing?
BDO Legal, Insight
Our cooperation partner BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH reports on its experiences with whistleblower systems in Germany.

