Neueinstellungen im Internet

Internationalisierung: Schlüsselstrategie für Wachstum
BDO Website, Insight

In der heutigen globalisierten und schnelllebigen Wirtschaft sehen sich Unternehmen mit einer Vielzahl von Herausforderungen konfrontiert, die oft über nationale Grenzen hinausgehen. Die Internationalisierung stellt für viele deutsche Familienunternehmen und mittelständische Unternehmen im Allgemeinen eine Schlüsselstrategie dar, um auf die dynamischen Veränderungen der globalen Märkte agil reagieren zu können. Zudem ermöglicht sie es Unternehmen, neue und erforderliche Wachstumspotenziale zu erschließen und sich dadurch am Markt weiterhin behaupten zu können. Die Internationalisierung ist jedoch nicht nur eine Chance, die Unternehmen unbedingt nutzen sollten, sondern auch ein Prozess, der gut geplant werden sollte und ein bedeutender Schritt, für den es Mut bedarf.

Gesetzgebung

Altersvorsorgereformgesetz
BMF, Referentenentwurf vom 01.12.2025
BDO Website, Insight

Mit dem Gesetzentwurf soll die steuerlich geförderte private Altersvorsorge grundlegend reformiert werden. Ziel ist es, ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten zu ermöglichen, das eine breite Bevölkerungsschicht anspricht, zur Sicherung des Lebensstandards im Alter in die private Altersvorsorge zu investieren.

Minijob 2026: Mehr Verdienst, neue Regeln und Änderungen
Minijob Zentrale, Pressemitteilung vom 09.12.2025

Durch die kürzlich beschlossene Mindestlohnerhöhung gibt es ab Januar 2026 wieder einige Änderungen im Minijob-Bereich. Auch darüber hinaus sind einige Neuerungen geplant. Es werden die wichtigsten Infos kompakt zusammengefasst.

Rechtsprechung - Grundsteuer

Bundesfinanzhof hält Grundsteuer “Bundesmodell” für verfassungskonform
BFH, Pressemitteilung vom 10.12.2025
BDO Website, Insight

Der Bundesfinanzhof hat in drei Verfahren - Rechtssachen II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25 - aufgrund mündlicher Verhandlung am 12.11.2025 entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sog. Bundesmodell in elf Ländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält.

Grundsteuer Baden-Württemberg: Keine AdV eines Grundsteuerwertbescheids mangels besonderen berechtigten Aussetzungsinteresses
FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18.07.2025, 2 V 440/25, und 23.07.2025, 2 V 442/25; Pressemitteilung vom 09.12.2025

  1. Die Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm wegen des Geltungsanspruchs jedes formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes setzt grundsätzlich voraus, dass ein besonderes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt (vgl. BFH-Rechtsprechung). Der Senat folgt diverser FG-Rechtsprechung (insbesondere FG Düsseldorf, Beschluss v. 10.05.024, 11 V 533/24 A (BG), EFG 2024, 1283), nach welcher auch bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffend einer Grundsteuerwertfeststellung wegen geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung ein besonderes Aussetzungsinteresse erforderlich ist.
  2. Die Aussetzung der Vollziehung eines nach Maßgabe von § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer des Landes Baden-Württemberg auf den 01.01.2022 erlassenen Grundsteuerwertbescheids scheidet unabhängig von dem Bestehen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit aus, weil kein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, welches Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes hat. Es überwiegt das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung der Kommunen.

Mülheim durfte Grundsteuer-Hebesatz von 640 % auf 890 % erhöhen
OVG NRW, Pressemitteilung vom 11.12.2025

Aus den Gründen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - ergibt sich, dass Hebesatzerhöhungen auch während der vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber gesetzten Frist zur Neuregelung der Einheitsbewertung möglich bleiben sollten. Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung durch den Oberbürgermeister war unter den hier gegebenen besonderen Umständen einer auch in zeitlicher Hinsicht dringenden Haushaltssanierung der Stadt noch rechtzeitig. Ob die Haushaltsführung der Beklagten den Geboten der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Sparsamkeit entsprochen hat, ist in einem Verfahren, das sich gegen die Erhebung der Grundsteuer durch die Stadt richtet, nicht zu überprüfen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Rechtsprechung - gewerblicher Bereich

Entfallen der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans
BFH, Urteil vom 27.08.2025, II R 50/21
BDO Website, Insight

  1. Ist ein Grundstück vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in eine Gesamthandsgemeinschaft eingebracht und der steuerbare Erwerbsvorgang nach § 5 Abs. 2 GrEStG ganz oder teilweise von der Steuer befreit worden, wirken die Änderung der Beteiligung des Einbringenden an der Gesamthand aufgrund der Erfüllung eines Insolvenzplans und der dadurch bewirkte Wegfall der Begünstigung nach § 5 Abs. 3 GrEStG materiell auf den vor der Insolvenzeröffnung begründeten Erwerbsvorgang zurück.
  2. Die Grunderwerbsteuerforderung entsteht in diesem Fall zwar erst mit Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Sie ist aber eine (nachträglich) begründete Insolvenzforderung, weil der Tatbestand, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft, vor Insolvenzeröffnung verwirklicht worden ist.
  3. Die einjährige Verjährungsfrist nach § 259b Abs. 1 InsO gilt auch für Steuerforderungen. Wann eine Forderung nach § 259b InsO fällig wird, bestimmt sich nach den Steuergesetzen.

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Abfindung einer Pensionszusage
BFH, Beschluss vom 17.09.2025, VIII R 17/23 (NV)
BDO Website, Insight

Verzichtet der beherrschende Gesellschafter einer GmbH vor Eintritt des Versorgungsfalls auf seine Ansprüche aus einer Pensionszusage und erhält er hierfür eine Abfindung von der Gesellschaft, liegt hierin keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Pensionszusage aus betrieblichen Gründen abgefunden wird (Abgrenzung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.09.2013 - I R 28/13, BFHE 244, 241, BStBl. II 2014, 726).

Verlustabzugssperre zur Verhinderung einer doppelten Nutzung von Organschaftsverlusten im In- und Ausland
BFH, Urteil vom 16.07.2025, I R 20/22

  1. Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl. I 2013, 285, BStBl. I 2013, 188), nach der die Verlustabzugssperre des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. vom 20.02.2013 rückwirkend auf alle nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anwendbar ist, enthält keine verdeckte Regelungslücke. Eine (verfassungskonforme) Beschränkung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs scheidet aus.
  2. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. vom 20.02.2013 ist persönlich auf jeden Organträger anwendbar und nicht lediglich auf solche, die sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in einem ausländischen Staat ansässig sind.
  3. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. vom 20.02.2013 gehört zu den von § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in Bezug genommenen Gewinnermittlungsvorschriften; die Vorschrift ist daher auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen.
  4. Eine nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. vom 20.02.2013 erforderliche Berücksichtigung von negativen Einkünften des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der Besteuerung im ausländischen Staat liegt nur insoweit vor, als eine am Ertrag orientierte ausländische Steuer unter Einbeziehung sämtlicher Einkünfte, die aus der gleichen Quelle stammen, bei periodenübergreifender Betrachtung endgültig niedriger festgesetzt wurde als ohne Berücksichtigung dieser Einkunftsquelle.

Anwendung des § 50i Abs. 1 EStG auf Besitz-Personengesellschaften in Schenkungsfällen
BFH, Urteil vom 16.07.2025, I R 13/22

  1. § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl. I 2014, 1266, BStBl. I 2014, 1126) ‑ KroatienAnpG ‑ setzt als modifizierte Rechtsgrundverweisung auf Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift eine Übertragung oder Überführung des betreffenden Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen der Besitz-Personengesellschaft voraus.
  2. Eine Übertragung oder Überführung in diesem Sinne ist (nur) der erstmalige Übergang des Wirtschaftsguts “von außen” in das Betriebsvermögen der Besitz-Personengesellschaft, nicht jedoch ein Transfer von Wirtschaftsgütern zwischen dem Gesamthands- und dem Sonderbetriebsvermögen oder zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen derselben Personengesellschaft.
  3. Eine Übertragung oder Überführung kann nur dann ohne Aufdeckung stiller Reserven im Sinne des § 50i Abs. 1 EStG erfolgt sein, wenn das maßgebliche Wirtschaftsgut überhaupt über stille Reserven verfügt hat. Hieran fehlt es insbesondere, wenn die Herstellung oder der entgeltliche Erwerb des Wirtschaftsguts mit dem Zeitpunkt, zu dem es Betriebsvermögen der Personengesellschaft geworden ist, zusammenfällt.
  4. Ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 50i Abs. 1 EStG, das ohne Aufdeckung stiller Reserven in ein Betriebsvermögen einer Besitz-Personengesellschaft übertragen worden ist, bleibt nach § 50i EStG steuerverhaftet, wenn es im Wege der Schenkung ohne Aufdeckung stiller Reserven und ohne Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft zivilrechtlich auf eine andere Person übertragen wird; die Rechtsfolgen des § 50i Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG können in diesem Fall auch erstmals bei dem Rechtsnachfolger eintreten.
  5. Bei der nach § 50i Abs. 1 EStG vorzunehmenden Prüfung, ob Anteile die Voraussetzungen des § 17 EStG erfüllen, ist auf die im Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung jeweils gültige Fassung des § 17 EStG abzustellen.

Kurzfristiger Eigenhandelserfolg durch Einsatz eigener Aktien als “Akquisitionswährung”
BFH, Urteil vom 02.07.2025, I R 26/22 (NV)

  1. Ein Anteilserwerb mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs gemäß § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG in der bis einschließlich 2016 geltenden Fassung kann auch vorliegen, wenn eine AG eigene Aktien erwirbt, die sie als "Akquisitionswährung" bei künftigen Erwerben von Unternehmensbeteiligungen einsetzen möchte.
  2. Das Merkmal der Kurzfristigkeit erfordert es nicht, dass im Zeitpunkt des Anteilserwerbs bereits ein bestimmter Wiederveräußerungszeitpunkt beziehungsweise eine konkrete Veräußerungsgelegenheit absehbar sein muss. Es reicht aus, dass die Gesellschaft zum Erwerbszeitpunkt beabsichtigt, den Markt für Unternehmensübernahmen ständig zu beobachten, um sodann im Falle einer sich bietenden Gelegenheit die eigenen Aktien unmittelbar zum Tausch gegen die Anteile der Zielgesellschaft anbieten zu können.

Schenkungsteuer: Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 und 17 ErbStG
BFH, Urteil vom 30.07.2025, II R 12/24; Pressemitteilung vom 11.12.2025

  1. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient.
  2. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG liegt nach dem Rechtsgedanken des § 56 der Abgabenordnung nur dann vor, wenn die Zwecke der Satzung des Zuwendungsempfängers, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, steuerbegünstigte Zwecke sind.

Anwendung der verlängerten Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG 
FG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2025, Az. 11 K 1987/25 GE; Revision BFH II R 44/25

Die auf zehn Jahre verlängerte Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F. ist auch dann nicht auf Erwerbsvorgänge vor dem 01.07.2021 anwendbar, wenn die 5-jährige Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG a.F. bei Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen war (entgegen Finanzverwaltung zum Verhältnis von § 23 Abs. 18 und Abs. 24 GrEStG, vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder - Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG vom 5. März 2024).

Rechtsprechung - privater Bereich

Behandlung eines von einem Ehegatten für die unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten genutzten Arbeitszimmers
BFH, Beschluss vom 18.11.2025, VIII S 27/24 (NV)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein häusliches Arbeitszimmer, das im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit ausschließlich von einem Ehegatten zur Erledigung betrieblicher Tätigkeiten für das Einzelunternehmen des anderen Ehegatten genutzt wird, dem Betriebsinhaber-Ehegatten nicht als eigenes häusliches Arbeitszimmer zugerechnet werden kann.

Finanzverwaltung

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 01.01.2026
BMF, Schreiben vom 05.12.2025

Das BMF macht die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 01.01.2026 nach § 9 Abs. 4a Satz 5 ff. EStG bekannt.

Datenaustausch im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026
BMF, Mitteilung vom 08.12.2025

Im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) werden dem Arbeitgeber die für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale (z.B. Steuerklasse und Freibeträge) zum automatisierten Datenabruf bereitgestellt. Die ELStAM sind in einer Datenbank der Steuerverwaltung hinterlegt und stehen dem berechtigten Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereit.

Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG
BMF, Schreiben vom 05.12.2025

Das BMF teilt mit, dass der Anwendungszeitraum des Schreibens vom 31.03.2022 bis zum 31.12.2026 verlängert wird.

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
BMF, Schreiben vom 04.12.2025

Das BMF teilt mit, dass der zeitliche Anwendungsbereich der Schreiben vom 17.03.2022, 07.06.2022 und 13.03.2023 über den 31.12.2025 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert wird, die bis zum 31.12.2026 durchgeführt werden.

Umsatzsteuer bei der Verwaltung unselbständiger Stiftungen
BMF, Schreiben vom 08.12.2025

Das BMF hat vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 05.12.2024, Az. V R 13/22, zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Verwaltung unselbständiger Stiftungen Stellung genommen und den UStAE in Abschnitt 1.1 angepasst.

Umsatzsteuerbefreiung bei Wohlfahrtsverbänden
BMF, Schreiben vom 11.12.2025

Das BMF gibt eine Ergänzung im UStAE zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG für Umsätze eines Wohlfahrtsverbands z.B. aus dem Betrieb eines Second-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt bekannt.

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung
BMF, Schreiben vom 24.11.2025

Das BMF hat sein Schreiben vom 21.05.2019, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 18.11.2024, aktualisiert.

Sonstiges

Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2024 online
BMF, Mitteilung vom 08.12.2025

Ab sofort ist die aktuelle Ausgabe der Umsatzsteuer-Handausgabe in digitaler Form verfügbar.

LBF NRW kauft Datenträger zu Beteiligungen in Offshore-Steueroasen an
Finanzverwaltung NRW, Pressemitteilung vom 11.12.2025

Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) hat von einem Hinweisgeber einen Datenträger angekauft, der Kundeninformationen von Dienstleistern mit Geschäftssitzen in den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Cayman Islands, in Hongkong, Mauritius, Panama, Singapur und Zypern enthält.

New Publications on the Internet

Reform of subsidized private pension provision
BDO Website, Insight

A draft published by the German Federal Ministry of Finance on December 1, 2025, aims to reform tax-privileged private pension plans.

BFH confirms constitutionality of property tax from January 1, 2022, in the so-called federal model
BDO Website, Insight

In three cases - II R 25/24, II R 31/24, and II R 3/25 - the Federal Finance Court - following oral proceedings on November 12, 2025 - that it considers the provisions of the income approach, which are used in eleven states in accordance with the so-called federal model for the valuation of residential property as the basis for calculating property tax from January 1, 2025, to be constitutional.

Tax exemption under Section 5 (2) GrEStG in insolvency cases at risk
BDO Website, Insight

Share transfers that take place after a property has been transferred to a joint ownership community exempt from real estate transfer tax in the course of fulfilling an insolvency plan within the retention period have a retroactive effect on the acquisition process established prior to the opening of insolvency proceedings and result in the exemption no longer applying.

Settlement of a pension commitment does not always lead to a hidden distribution of profits
BDO Website, Insight

If the controlling shareholder of a limited liability company waives his claims from a pension commitment prematurely and receives a severance payment for this, this does not constitute a hidden distribution of profits if it is for business reasons, according to the German Federal Fiscal Court in its decision of September 17, 2025, case no. VIII R 17/23.

Internationalisation: Key Strategy for Growth
BDO Website, Insight

In today's globalised and fast-paced economy, companies face a multitude of challenges that often transcend national borders. For many German family businesses and medium-sized companies in general, internationalisation is a key strategy for responding to the dynamic changes in global markets in an agile way. It also enables companies to tap into new and necessary growth potential, thereby maintaining their market position. However, internationalisation is not only an opportunity that companies should definitely seize, but also a process that should be well planned and a significant step that requires courage.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Katrin Driesch
Steuerberaterin, Director, National Office Tax & Legal/Quality Assurance
Roland Speidel
Steuerberater, Rechtsanwalt, Director, National Office Tax & Legal