Neueinstellungen im Internet

Einkommensteuerreformgesetz 2027
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BStBK, Stellungnahme vom 21.08.2026
IDW, Stellungnahme vom 20.08.2026

Der vom BMF am 18.08.2026 veröffentlichte Referentenentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht u.a. die Anhebung von Grund- und Kinderfreibetrag sowie Arbeitnehmerpauschbetrag, die Erhöhung des Kindergelds und Anpassungen bei den Einkommensteuertarifen vor. Wir geben einen Überblick über diese und weitere wesentlichen Maßnahmen des Gesetzesvorhabens.

(Elektronische) Kassenpflicht für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften
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BRAK, Pressemitteilung vom 26.08.2026
DStV, Pressemitteilung vom 27.08.2026

Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts liegt vor. Wir stellen die wesentlichen Maßnahmen vor.

Reform des Steuerberatungsgesetzes
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Der neue § 4d StBerG bringt ab dem 01.09.2026 neue Anforderungen für Spediteure und Zollvertreter.

BFH konkretisiert Anforderungen an Kostenweiterbelastungen
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Mit Urteil vom 16.04.2026 (Az. V R 1/25) hat der BFH die Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kostenweiterbelastungen konkretisiert.

Der Abschied vom Einwurf-Einschreiben? Kein Anscheinsbeweis (mehr) für den Zugang
BDO Legal, Insight

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.05.2026 (Az. 2 AZR 184/25) eine für die arbeitsrechtliche Praxis zentrale Frage entschieden: Die Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des Auslieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens begründet beim sog. Scan-Verfahren der Deutschen Post AG keinen Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung. Ein Einwurf-Einschreiben reicht daher bei diesem Verfahren regelmäßig nicht aus, um den Zugang einer Sendung im Streitfall nachzuweisen, wie die Arbeitsrechtsexperten unseres Kooperationspartners BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH darstellen.

 

Rechtsprechung - gewerblicher Bereich

Ist-Besteuerung und Betriebsvermögensvergleich
BFH, Urteil vom 16.04.2026, V R 16/24

Ein Angehöriger eines freien Berufs kann die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen, wenn er freiwillig seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ermittelt (Festhalten am BFH-Urteil vom 22.07.2010 - V R 4/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590).

Verlustausgleichsbeschränkung für Verluste aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung in § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG verfassungsgemäß
BFH, Urteil vom 11.06.2026, VI R 29/24

1. Die Verlustausgleichsbeschränkung für Verluste aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung in § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG ist verfassungsgemäß.

2. Dies gilt auch, wenn infolge der zeitlichen Streckung des Verlustvortrags Verluste nicht vollständig ausgeglichen werden können und in späteren Veranlagungszeiträumen verfallen ("Definitiveffekt").

Maßgeblichkeit der Festsetzungsverjährung für die Erteilung eines Freistellungsbescheids gemäß § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG
BFH, Urteil vom 23.06.2026, VIII R 38/23

1. Ein Freistellungsbescheid gemäß § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO kann nicht mehr ergehen, wenn die Festsetzungsfrist für die zu erstattende Kapitalertragsteuer abgelaufen ist, bevor ein Antrag gemäß § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG gestellt wird.

2. Eine Anlaufhemmung entsprechend § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist im Erstattungsverfahren gemäß § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG nicht zu berücksichtigen. Dies ist mit dem unionsrechtlichen Effektivitäts- und Äquivalenzprinzip vereinbar.

Zahlungen an einen Dritten als Gegenleistung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG
BFH, Urteil vom 17.06.2026, II R 1/24 (NV)

1. Leistungen des Erwerbers eines Grundstücks an einen Dritten sind nur dann Gegenleistung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG, wenn der Dritte sich in einer derart starken Rechtsposition befindet, dass er den Grundstückserwerb durch den Erwerber verhindern kann und will, und der Erwerber seine Leistung in Kenntnis dieser Verhältnisse erbringt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 25.06.2003 - II R 39/01, BFHE 204, 316, BStBl. II 2004, 246).

2. Ob der Dritte sich in einer derart starken Rechtsposition befindet, hat das Finanzgericht (FG) unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen und nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu würdigen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Übernimmt das FG Beweisergebnisse aus anderen Verfahren (zum Beispiel aus einem Zivilprozess), muss das Urteil erkennen lassen, dass sich das FG eine eigene Überzeugung gebildet hat.

Zum Vorsteuerabzug bei Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer schenkweisen Übertragung von Kommanditanteilen
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2026, 14 K 1829/23; Revision BFH V R 13/26

1. Hat der Kommanditist einer GmbH & Co. KG aus privaten Interessen heraus schenkweise Kommanditanteile an andere Personen übertragen und ist daraufhin die GmbH & Co. KG vom Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung nach § 153 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BewG aufgefordert worden, dann hat die GmbH & Co. KG - nachdem sie in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abgabe der Feststellungserklärung eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Unternehmensbewertung und der Erstellung der Feststellungserklärung beauftragt hat - keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Steuerberatungskosten. Es fehlt am erforderlichen Zusammenhang zwischen den Beratungskosten und den Ausgangsumsätzen der GmbH & Co. KG; die Steuerberatungsdienstleistungen wurden nicht für das Unternehmen der GmbH & Co. KG erbracht.

2. Der bloße Umstand, dass als Folge der privat und außerunternehmerisch veranlassten Übertragung des Betriebs bzw. eines Teils davon der Wert eines Anteils am Unternehmen ermittelt werden muss, und dass das Gesetz der GmbH & Co. KG aufgibt, die Bewertung und die Feststellungserklärung zu übernehmen, begründet noch keine unternehmerische Veranlassung der Steuerberatungskosten.

3. Die GmbH & Co. KG hat einen Anspruch auf Ersatz der Steuerberatungskosten inklusive der Umsatzsteuer gegen den Schenker und/oder die Beschenkten.

Zur Umsatzsteuerbarkeit einer Personalgestellung durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
FG Baden-Württemberg, Zwischenurteil vom 26.03.2025, 14 K 1953/20; Revision BFH V R 16/25

1. Ein Leistungsaustausch liegt vor, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung verwaltet, zwei Personen, die sie auf arbeitsvertraglicher Grundlage nach dem TVöD für eine Beschäftigung als Geschäftsführer/in und als Projektkoordinator/in bei einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit eingestellt hat, an die öffentlich-rechtliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit überlässt, zwischen der Geschäftsführung der öffentlich-rechtlichen Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit und der Körperschaft ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde und die öffentlich-rechtliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit der Körperschaft für die Überlassung der Arbeitnehmer ein Entgelt zahlt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20.10.1960 - V 198/58).

2. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts wird aber mit der Personalgestellung an die öffentlich-rechtliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit nicht als Unternehmer i.S. des § 2 UStG (Streitjahre 2013 bis 2016) bzw. § 2b UStG (Streitjahr 2017) tätig, wenn die Personalgestellung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt und nicht im Wettbewerb zu privaten Unternehmern erbracht wird.

3. Da die Personalgestellung zwar an eine öffentlich-rechtliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit erfolgt, diese Einrichtung aber bei einer Auslegung im Lichte des Art. 13 der Richtlinie 2006/112/EG als “sonstige Einrichtung des öffentlichen Rechts” - bei der es auf die Rechtspersönlichkeit nicht ankommt - einzustufen ist, bestätigt auch der Rechtsgedanke des § 2b Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 UStG, dass größere Wettbewerbsverzerrungen i.S. des § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG nicht vorliegen, wenn interkommunale Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird.

4. Ob es sich bei der Personalgestellung umsatzsteuerlich um eine Leistung gegen Entgelt oder eine nicht umsatzsteuerbare Kostenerstattung handelt, bedarf dann keiner Klärung.

 

Rechtsprechung - privater Bereich

Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim
BFH, Beschluss vom 27.05.2026, II B 41/25
BDO Website, Insight

1. Ob ein Familienheim vom Erwerber nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt wurde, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen durch das Finanzgericht als Tatsachengericht im konkreten Einzelfall zu entscheiden.

2. Bei der durch die BFH-Rechtsprechung entwickelten Karenzfrist von sechs Monaten handelt es sich nicht um eine starre Frist. Maßgeblich sind stets die vom Finanzgericht zu würdigenden konkreten Umstände des Einzelfalls.

3. Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt.

Versorgungsbeginn im Falle der internen Teilung
BFH, Urteil vom 24.06.2026, VI R 19/24

Wird eine beamtenrechtliche Versorgung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz intern geteilt, sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei der ausgleichsberechtigten Person nach dem Jahr zu bemessen, in dem der Anspruch auf den Versorgungsbezug bei ihr entstanden ist.

 

Rechtsprechung - Verfahrensrecht und andere Bereiche

Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer in Erstattungsfällen
BFH, Urteil vom 07.05.2026, V R 26/24

Bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist im Rahmen des Entschließungsermessens nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO auch in Erstattungsfällen die Häufigkeit der Fristüberschreitung zu berücksichtigen.

 

Sonstiges

Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer erreicht 2025 neuen Höchstwert
Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 26.08.2026

Im Jahr 2025 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Erbschaft- und Schenkungsteuer i.H.v. EUR 21,4 Mrd. festgesetzt. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer stieg damit gegenüber dem Vorjahr um 60,8 % und erreichte einen neuen Höchstwert.

Anstehende Frist: Vorsteuervergütungsantrag

Das Vorsteuervergütungsverfahren ermöglicht inländischen Unternehmern, sich die im Ausland gezahlte Vorsteuer erstatten zu lassen. Der Vergütungsantrag betreffend das Kalenderjahr 2025 hinsichtlich der Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus dem EU-Gemeinschaftsgebiet ist bis zum 30.09.2026 elektronisch über das BZSt-Online-Portal  zu stellen (§ 61 Abs. 2 UStDV). Die Frist kann nicht verlängert werden.

 

New Publications on the Internet

Income Tax Reform Act 2027
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The draft bill of the Income Tax Reform Act 2027 published by the German Federal Ministry of Finance  on August 18, 2026 envisages, among other measures, increases of the basic allowance and child allowance as well as the employee lump-sum, an increase in child benefit, and adjustments to the income tax rates. We provide an overview of these and other key measures of the bill.

(Electronic) cash register requirement for taxpayers generation business income
BDO Website, Insight

The first draft bill on the introduction of a cash register requirement, the prevention of tax evasion and the further digitalization of the tax law published by the German Federal Ministry of Finance has been published. We provide an overview of the key measures of the first draft bill.

Immediate personal use for inheritance-tax-privileged family home
BDO Website, Insight

According to the German Federal Fiscal Court's decision of May 27, 2026 (case no. II B 41/25), the immediate personal use of the family home is not strictly bound by a fixed six-month deadline; legal obstacles to moving in may be taken into account when determining what constitutes “immediate” use.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Katrin Driesch
Steuerberaterin, Director, National Office Tax & Legal/Quality Assurance
Roland Speidel
Steuerberater, Rechtsanwalt, Director, National Office Tax & Legal