Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt seit 2023 und adressiert menschenrechtliche sowie ausgewählte umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich und in Lieferketten. Seit 2024 erfasst es grundsätzlich Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland. Gleichzeitig wird das LkSG derzeit im Lichte der europäischen Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und des Omnibus-Prozesses weiterentwickelt. Nach aktuellen politischen Vorschlägen sollen Berichtspflichten vereinfacht bzw. zeitweise abgeschafft, Sanktionen stärker auf wesentliche Pflichtverstöße konzentriert und die nationale Umsetzung der CSDDD bis 2028 vorbereitet werden.
Unverändert bleibt: Unternehmen benötigen ein wirksames Risikomanagement, klare Verantwortlichkeiten, Risikoanalysen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie ein Beschwerdeverfahren. Mittelbare Zulieferer sind insbesondere dann einzubeziehen, wenn konkrete Hinweise auf mögliche Verletzungen vorliegen. Für die Praxis empfiehlt sich ein Ansatz, der das LkSG nicht isoliert betrachtet, sondern frühzeitig mit CSDDD, CSRD/ESRS, EU-Taxonomie und weiteren Lieferkettenregulierungen verzahnt.
Die CSDDD wird den europäischen Rahmen für unternehmerische Sorgfaltspflichten prägen. Nach aktuellem Stand verschiebt sich die Anwendung auf große Unternehmen; zugleich werden risikobasierte Scoping-Ansätze, Tier-1-Fokus mit Eskalation bei Risikoindikatoren sowie Leitlinien der EU-Kommission zentrale Umsetzungshilfen. Unternehmen sollten die Übergangszeit nutzen, um bestehende LkSG-Prozesse zu konsolidieren, Datenquellen zu verbessern und ihre Governance so auszurichten, dass sie sowohl nationale als auch europäische Anforderungen abdecken.


