Strompreiskompensation nach der SPK-Richtlinie

Handlungsbedarf für das Jahr 2024

Nach Nummer 6.1. der SPK-Förderrichtlinie muss der Beihilfeantrag eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben enthalten. Dabei handelt es sich um
  • die Produktionsmenge im Abrechnungsjahr bei Produkten mit produktspezifischem Stromeffizienzbenchmark, 
  • den Stromverbrauch im Abrechnungsjahr bei Produkten ohne produktspezifischem Stromeffizienzbenchmark sowie 
  • gegebenenfalls die Bruttowertschöpfung im Sinne der Nummer 5.1 Buchstabe o) Satz 2 der SPK-Förderrichtlinie auf Grundlage des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, sofern der Antrag um die Beantragung einer ergänzenden Beihilfe erweitert wird. (Das antragstellende Unternehmen hat eine Aufstellung einzureichen, die alle Bestandteile der Bruttowertschöpfung, Strommengen des Unternehmens der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre sowie Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens umfasst.

Bezieht sich der Antrag nicht nur auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten, sondern auch auf eine ergänzende Beihilfe, muss bis zum Ende der Antragsfrist ein geprüfter Jahresabschluss für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr vorliegen. Der geprüfte Jahresabschluss kann nicht nachgereicht werden und muss bis Ende der Antragsfrist mit dem Antrag auf Strompreiskompensation bei der DEHSt eingereicht werden.

Sofern die Bruttowertschöpfung bereits Gegenstand einer Prüfung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c) Buchstaben cc) EEG 2021 war, ist eine Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer, der mit der Prüfung des Antrags auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten beauftragt wurde, nicht erforderlich.

Die Antragsfrist wird auf der Internetseite der DEHSt bekanntgegeben und wird zwischen dem 31. Mai 2024 und 30. September 2024 liegen.

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