Hintergrund
Zur Optimierung der Unternehmensnachfolge können verschiedenste Umstrukturierungen notwendig werden, um die wirtschaftlichen und steuerlichen Vorstellungen, insbesondere die der Betriebsvermögensverschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG vollständig abzubilden.
Allerdings können durch derartige Umstrukturierungen junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel entstehen, die keiner Begünstigung unterliegen und daher vermieden werden sollten. Während junges Verwaltungsvermögen die innerhalb von zwei Jahren vor der Übertragung eingelegten, nicht betriebsnotwendigen Wirtschaftsgüter bezeichnet, handelt es sich bei jungen Finanzmitteln um den positiven Saldo der Einlagen abzüglich Entnahmen. Der BFH hatte in insgesamt fünf Urteilen vom 22. Januar 2020 bereits Aussagen zum Verwaltungsvermögen nach altem Recht getroffen, über die wir mit unserem Insight vom 11. September 2020 informiert hatten.
Die Obersten Finanzbehörden der Länder haben zwischenzeitlich mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 (BStBl. 2022 I S. 1517) zu den Folgen verschiedener Umwandlungsvorgänge Stellung bezogen.
Auswirkung auf junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel
Die Finanzverwaltung übernimmt die Rechtauffassung des BFH nunmehr auch für das aktuelle Recht. Demnach kommt es für die Qualifizierung als junges Verwaltungsvermögen darauf an, ob die Wirtschaftsgüter weiterhin dem gleichen Betrieb zuzurechnen sind oder ein Rechtsträgerwechsel stattgefunden hat. Der Wechsel der betrieblichen Zuordnung ist auch für die Beurteilung von jungen Finanzmitteln von Relevanz.
In der Praxis führt daher die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft grundsätzlich zu jungem Verwaltungsvermögen.
Folgen der Umwandlung für das vereinfachte Ertragswertverfahren
Daneben haben Umwandlungsvorgänge auch Auswirkungen auf das vereinfachte Ertragswertverfahren. Dabei erfolgt die Bewertung des Unternehmens auf Basis der Betriebsergebnisse der letzten drei Wirtschaftsjahre. Klarstellend führt die Finanzverwaltung nun aus, dass bei Ermittlung des Ertragswertes im vereinfachten Verfahren ebenfalls die Betriebsergebnisse der aufgenommenen Gesellschaft zu berücksichtigen sind.
In der Praxis bedeutet dies, dass für eine Bewertung auf den 1. Januar 2022 die Betriebsergebnisse 2019 bis 2021 heranzuziehen sind. Soweit in 2021 eine Verschmelzung stattgefunden hat, sind für das vereinfachte Ertragswertverfahren auch die Ergebnisse der Jahre 2019 und 2020 der aufgenommenen Gesellschaft mit einzubeziehen.
Daneben ist zu überprüfen, welche Motive zur Umstrukturierung geführt haben und ob der ermittelte vereinfachte Ertragswert noch als durchschnittlicher Jahresertrag des Unternehmens angesehen werden kann. Denn nach Auffassung der Finanzverwaltung können Umstrukturierungsmaßnahmen, die (auch) eine Gewinnmaximierung zum Ziel haben, einen Aufschlag auf den Durchschnittsertrag rechtfertigen. Dies kann zum Beispiel bei einer künftigen Änderung der Betriebsergebnisse durch den Ankauf von Know-How der Fall sein.
Fazit
Mit den Gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden wurden für das neue Recht erstmalig Aussagen zu verschiedenen Umstrukturierungen getroffen, mit denen nunmehr die Rechtsansicht der Finanzverwaltung klargestellt ist. Hieraus können sich für die nach §§ 13a, 13b ErbStG steuerlich optimierte Unternehmensnachfolge weitreichende Folgen ergeben.
Um der Komplexität und Vielgestaltigkeit der denkbaren Fragestellungen Herr zu werden, steht der Fachbereich für Vermögens- und Unternehmensnachfolge der BDO gerne mit steuerrechtlichem Rat zur Verfügung und zeigt Ihnen steuerliche Möglichkeiten und Risiken bei der Unternehmensnachfolge auf. Sprechen Sie uns gerne an.