Wichtiger Hinweis für Restaurantumsätze zum Jahreswechsel 2023/2024

Im Juli 2020 hatte die Bundesregierung zur Bekämpfung der Corona-Auswirkungen den ermäßigten Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen eingeführt. Diese befristete Maßnahme endete nun zum Jahresende 2023 und es gilt (grundsätzlich) wieder der reguläre Steuersatz von 19% für diese Art der Dienstleistungen. Kurz vor Weihnachten hat das Bundesfinanzministerium für die Silvesternacht eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt.

Als kleiner Trost ist es Unternehmern für Umsätze in der Silvesternacht (vom 31. Dezember 2023 auf den 1. Januar 2024) erlaubt den ermäßigten Steuersatz anzuwenden, um Übergangsschwierigkeiten zu vermeiden. Diese Nichtbeanstandungsregelung gilt allerdings nicht für die Abgabe von Getränken.
 

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