Berichts- und Veröffentlichungspflichten

Unternehmen sind verpflichtet, in der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289a HGB über die Zielgrößen, die Umsetzungsfristen und deren Erreichen zu berichten. Es ist die Intention des Gesetzgebers, dass durch die Berichtspflicht die Gesellschaften infolge des (erwarteten) öffentlichen Drucks nachhaltig das Thema Frauenförderung in Führungspositionen verfolgen.
(Siehe Sondernewsletter Frauenquote)

Das Gesetz lässt den Gesellschaften die Wahl, die Erklärung zur Unternehmensführung:

  • entweder als gesonderten Abschnitt im Lagebericht aufzunehmen, oder
  • sie auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen und im Lagebericht darauf zu verweisen

In Bezug auf die Neuregelungen des BilRUG hinsichtlich der Prüfung des Lageberichtes, hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., Düsseldorf, (IDW) einen IDW Prüfungshinweis zu praxisrelevanten Zweifelsfragen ein Positionspapier veröffentlicht (Stand: 6. Januar 2017). Gegenstand sind die Angaben zur Frauenquote als Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB. Ziel des IDW war einen Grundstein für den Umgang des Abschlussprüfers mit künftig geforderten nichtfinanziellen Informationen zu legen.

Es wurde insbesondere die möglichen Auswirkungen auf Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht der folgenden Sachverhalte dargestellt:

  • nicht vorhandene Erklärung zur Unternehmensführung bzw. keine Angaben zur Frauenquote
  • Negativerklärung (d.h. das Unternehmen wahrheitsgemäß an, dass keine Festlegung von Zielgrößen und Zielerreichungsfristen erfolgt ist)
  • unzutreffende oder unvollständige Angaben zur Frauenquote
  • keine Einrichtung oder fehlerhafte Besetzung des Aufsichtsrats

BDO steht Ihnen als Ansprechpartner für Zweifelsfragen bei Berichterstattungspflichten jederzeit gerne zur Verfügung.

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