Aktuelle Entwicklungen bei der Grundsteuer

Niedersachsen: Ruhen von Einspruchsverfahren 

Beim Niedersächsischen Finanzgericht ist ein Klageverfahren mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des NGrStG anhängig, Az. 1 K 38/24.

Mit einer Allgemeinverfügung vom 04.09.2024 ordnete das Landesamt für Steuern Niedersachsen dieses als Musterverfahren ein und bestimmte, dass bereits anhängige und zukünftige Einspruchsverfahren gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über dieses Verfahren ruhen sollen.

Durch die Anordnungsruhe wird über die Einsprüche durch die niedersächsischen Finanzämter solange nicht entschieden, bis die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts in o.g. Verfahren rechtskräftig geworden ist. Dies schließt ein sich gegebenenfalls anschließendes Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof ein.

Ausdrücklich handelt es sich aber lediglich um eine Verfahrensvereinfachung für die Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer sowie die Finanzämter. Eine inhaltliche Entscheidung wird mit der Anordnungsruhe nicht getroffen.

Um von dieser Ruhensanordnung zu profitieren, ist gegen noch ergehende Bescheide weiterhin Einspruch einzulegen. Eine automatische Vorläufigkeit der Festsetzungen durch die Finanzämter ist nicht vorgesehen.


Nordrhein-Westfalen – Finanzgericht Köln: Die neue Grundsteuerbewertung ist nicht zu beanstanden. 

Wie Finanzgericht Köln im Rahmen der Veröffentlichung seines Urteils vom 19.09.2024 (Az.: 4 K 2189/23) mit Pressemitteilung vom 27.09.2024 mitteilt, begegnet das neue Bewertungsrecht zur Neufestsetzung der Grundsteuer keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Das Verfahren betraf die Bewertung einer Immobilie für die neue Grundsteuer in Nordrhein-Westfalen; die Klage richtete sich gegen einen Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 01.01.2022 nach dem sog. Bundesmodell für eine Eigentumswohnung. Neben einer deutlichen Erhöhung des Grundsteuermessbetrags machten die Eigentümer auch eine Ungleichbehandlung geltend, da für eine weitere in ihrem Eigentum stehenden Wohnung, die sich in einer angeblich besseren Ortslage befinde, ein weitaus niedrigerer Bodenrichtwert angesetzt worden.

Das Finanzgericht stellt zunächst fest, dass auf Basis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Gesetzgeber gerade in Masseverfahren wie der Grundsteuer über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum verfüge. Deshalb sei mit Blick auf die erforderlichen Neubewertungen von Grundstücken ein möglichst einfaches, automationsfreundliches Verfahren gewählt worden. Dies bedinge – auch und gerade im Hinblick auf das Ziel einer künftig automatisierten Immobilienbewertung – eine gewisse Standardisierung. Zudem habe sich die Heranziehung von Bodenrichtwerten zur Ermittlung des Bodenwerts steuerrechtlich für verschiedene Zwecke bewährt.

Betreffend die konkreten Umstände der zu bewertenden Eigentumswohnung sei der Vergleich mit der anderen Wohnung nicht sachdienlich, da die beiden maßgeblichen Zonen - "Gewerbe/Industrie/Sondergebiet" bzw. „gefragte Wohnlage“ – nicht ausreichend vergleichbar sind. Zum anderen sei weder das Übermaßverbot verletzt noch liege ein "Typisierungsausreißer" vor. Zwar sei inzwischen ein Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts in bestimmten Fällen zugelassen. Die insoweit erforderlichen Grenzen seien im vorliegenden Fall aber nicht erreicht. 

 

Hinweis:
Das Finanzgericht sieht im entschiedenen Verfahren ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch bei den Finanzgerichten und Finanzämtern anhängiger vergleichbarer Streitfälle und hat deswegen sowie angesichts der komplexen Rechtslage und damit verbundener Unklarheiten bei der Grundsteuer die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.