Aktivitäten des IASB/IFRS IC

Ausnahmen zu Covid-19 bedingten Mietkonzessionen zu IFRS 16 verlängert

Für eine Kurzdarstellung verweisen wir auf unseren News-Beitrag vom 28.05.2020 (hier). Aufgrund von Rückmeldungen zur anhaltenden Pandemie hat der IASB am 31.03.2021 eine zeitliche Erweiterung der Änderungen „Covid-19-Related Rent Concessions beyond 30 June 2021“ veröffentlicht. Die Erleichterungsvorschrift ist demnach auf Covid-19-bedingte reduzierte Mietzahlungen anzuwenden, die am oder vor dem 30. Juni 2022 fällig waren. Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Neue Agendakonsultation des IASB

Am 30.03.2021 hat der IASB seine dritte öffentliche Agenda Konsultation angestoßen. Hierbei werden mittels eines request for information Meinungen zur strategischen Ausrichtung und Priorisierung seines künftigen Arbeitsprogramms für die nächsten fünf Jahre eingeholt. Stellungnahmen werden bis zum 27.09.2021 erbeten.

Der request for information teilt sich auf in drei Bereiche:

  1. Strategische Ausrichtung und Ausgewogenheit der Aktivitäten des Boards,
  2.  Kriterien für die Beurteilung der Priorität von Projekten, die dem Arbeitsprogramm des IASB hinzugefügt werden könnten und
  3. Sachverhalte der Finanzberichterstattung, die dem Arbeitsprogramm des IASB hinzugefügt werden könnten.

Neuer ED/2021/3 veröffentlicht

Der IASB hat am 25.03.2021 einen neuen Entwurf ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards – A Pilot Approach (Proposed Amendments to IFRS 13 and IAS 19) veröffentlicht. Die vorgeschlagenen Änderungen basieren auf Rückmeldungen zum Diskussionspapier DP/2017/1. Hauptkritikpunkte waren u.a. die mangelnde Relevanz von vielen Information in bzw. durch die Anhangangaben in Abschlüssen sowie die ineffektive Erläuterung („disclosed ineffectively“). Das Problem sei u.a. auf die Checklisten-artige Bearbeitung von IFRS-Anforderungen/Standards zurückzuführen. Einige IFRS enthalten keine oder nur sehr allgemeine Zielsetzungen für spezifische Anhangangaben. Weiterhin lassen vage Formulierungen, wie z.B. “shall disclose” und “at a minimum“ offen, ob in jedem Fall entsprechende Angaben gemacht werden müssen, unabhängig davon, ob die Informationen wesentlich sind.

Als Reaktion beschloss der IASB, ein Projekt zur gezielten Überprüfung der Angabevorschriften einzelner Standards durchzuführen. Ziel ist es, die Angaben in den IFRS zu verbessern, damit die Anwendung dieser Angabevorschriften den Abschlussadressaten nützlichere Informationen liefert, insbesondere die Reduktion von sog. boiler plates Angaben.

Mit dem neuen Entwurf hat der IASB vorläufige Leitlinien vorgelegt, die er sich selbst künftig bei der Entwicklung und der Formulierung von Angabevorschriften in den IFRS auferlegt („for use by the Board“). Anwendung finden diese Leitlinien – als Pilot - auf die bestehenden Angabevorschriften in IFRS 13 und IAS 19. An beiden werden Änderungen an den Angabevorschriften vorgeschlagen, insbesondere werden übergreifende Angabeziele implementiert.

Einen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens ist im ED noch nicht enthalten. Stellungnahmen sind bis zum 21.10.2021 möglich.

Änderungen an IAS 1 und IAS 8

Der IASB hat am 12.02.2021 zwei neue Änderungen an IAS 1 und IAS 8 veröffentlicht. Die Änderungen an IAS 1 widmen sich den Anhangangaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und werden durch das ebenfalls geänderte Begleitmaterial IFRS Practice Statement 2 konkretisiert. Klargestellt wird, in welchem Umfang Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in einem IFRS Anhang zu erläutern sind. Dabei ist künftig nicht mehr auf bedeutende (significant), sondern nur auf wesentliche (material) Methoden einzugehen. Wann eine accounting policy als material anzusehen ist, ist anhand der neuen Kriterien in IAS 1.117B zu beurteilen.

Die Änderungen an IAS 8 konkretisieren die Abgrenzung von Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu Schätzungsänderungen. Es wird erstmals eine Definition des Begriffs einer „rechnungslegungsbezogenen Schätzung“ (accounting estimate) eingeführt. Rechnungslegungsbezogene Schätzungen sind danach monetäre Beträge im Abschluss, die mit Bewertungsunsicherheiten behaftet sind. Positivbeispiele finden sich in IAS 8.32 (u.a. Bestimmung des fair value nach IFRS 13).

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Agenda Decisions des IFRS IC in Q3 und Q4/2020

Norm

Kurzbeschreibung

Monat

IAS 38

Der Ansatz von vorlaufenden Kosten (upfront cost) für die Konfiguration oder Anpassung (customising) der Software des Anbieters in einer SaaS-Vereinbarung, die als Service-/Dienstleistung abgebildet wird, ist nach IAS 38 ausgeschlossen, sofern keine Kontrolle über den Vermögenswert erlangt wurde. Eine andere Beurteilung ist denkbar, wenn z.B. die Vereinbarung zu einem zusätzlichen Code führte, aus dem der Kunde Kontrolle erlangt.

Die customising-Kosten sind mit Erhalt des Service als Aufwand zu erfassen. Sofern der Service separierbar ist, erfolgt die Erfassung des Aufwands im Zeitpunkt des Erhalts der Leistung. Ist die Serviceleistung nicht separierbar, wird der Aufwand mit Zugang zur Software erfasst.

März


Wie die vorstehende IFRS IC Agenda Decision zeigt, wirft die zunehmende Digitalisierung der Unternehmen unterschiedliche bilanzielle Fragestellungen auf. Insbesondere für selbsterstellte Software führen mangelnde Konkretisierungen im IFRS-Regelwerk zu Ermessensspielräumen und folglich einem heterogenen Vorgehen der Bilanzierungspraxis. Dies zum Anlass genommen, haben unsere Kolleginnen/Kollegen der AAG den aktuellen Stand der bilanziellen Behandlung von IT-Kosten im deutschen Prime Standard für die Geschäftsjahre 2017 bis 2019 untersucht und die Ergebnisse in einer Studie veröffentlicht. Die Studie ist hier abrufbar.