Endgültige EFRAG-Stellungnahmen zu ED/2021/1 und ED/2021/4
Der Entwurf ED/2021/4 enthält Vorschläge, wann eine Währung umtauschbar ist und wie der Wechselkurs im Falle einer mangelnden Umtauschbarkeit zu bestimmen ist. EFRAG unterstützt die Vorschläge des IASB, empfiehlt jedoch, dass die Leitlinien für die Beurteilung einer mangelnden Austauschbarkeit hinsichtlich der Kriterien und der Frage auch indirekte Tauschmechanismen berücksichtigen sollten. Darüber hinaus schlägt die EFRAG dem IASB vor, die Beziehung zwischen dem Begriff "normal administrative delay" und der Definition des Devisenkassakurses in IAS 21.8 zu klären, insbesondere dass ein "normal administrative delay“ die sofortige Ausführung des Kassakurses gem. Definition (for immediate delivery) nicht verhindert. Auch sollte Example 2 der Illustrative Examples ergänzt werden, damit die Gründe für das Fehlen von durchsetzbaren Rechten und Pflichten erkennbar werden. Darüber hinaus solle das IASB erwägen, die Verwendung von beobachtbaren Wechselkursen als widerlegbare Annahme zu verlangen (rebuttable presumption), wenn die Bedingungen in Paragraf 19A des Entwurfs erfüllt sind, anstatt nur deren Verwendung zu erlauben.
Auch der Entwurf ED/2021/1 zu regulatorischen Vermögenswerten und Schulden wurde durch die EFRAG begrüßt. Es gab aber in einigen Bereichen Anmerkungen, u.a. könnte es in seltenen Fällen passieren, dass Unternehmen außerhalb des Versorgungsbereichs in den (vorgeschlagenen) Anwendungsbereich fallen. Auch bedürfte es Leitlinien und Beispiele zur Abgrenzung eines regulatory agreement. Zur vorgeschlagenen Anwendung eines angemessenen Mindestzinssatzes als Abzinsungssatz für regulatorische Vermögenswerte, wenn der angegebene regulatorische Zinssatz ungenügend ist, nimmt die EFRAG eine ablehnende Haltung ein. Für die Übergangsregelungen empfiehlt die EFRAG, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens 24-36 Monate nach der Veröffentlichung des endgültigen Standards liegen sollte. Für eine Gesamtübersicht aller Kommentare wird auf die Stellungnahme der EFRAG verwiesen.
EFRAG-Stellungnahmeentwurf zu ED/2021/8 und ED/2021/6
Die EFRAG hat am 05.08.2021 einen Stellungnahmeentwurf an das IASB übermittelt. Dabei unterstützt die EFRAG die Vorschläge des IASB. Es wird jedoch empfohlen die Anwendungsbereiche des classification overlay und der vorübergehenden Befreiung von der Anwendung von IFRS 9 (gem. IFRS 4) zur Vermeidung von Inkonsistenzen anzugleichen.
Weiterhin hat die EFRAG am 28.07.2021 seine Stellungnahme im Entwurf zu ED/2021/6 zur Lageberichterstattung zur Kommentierung fertiggestellt. Die EFRAG unterstützte den Ansatz, ist jedoch der Auffassung, dass die Ausarbeitung spezifischer Vorschriften für den Lagebericht in erster Linie in die Zuständigkeit des nationalen Gesetzgebers, der Wertpapieraufsichtsbehörden und/oder der nationalen Standardsetzer fällt.
EFRAG veröffentlicht Working Paper zu einem Klimaberichtsstandard
Am 08.09.2021 hat die EFRAG mit dem Project Task Force on European sustainability reporting standards (PTF-ESRS) den Arbeitsstand des Prototyps für einen Klimaberichtsstandard veröffentlicht. Das Arbeitspapier dient lediglich der Information über den aktuellen Stand der Arbeiten.
Diskussionspapier der EFRAG zu immateriellen Vermögenswerten
Die EFRAG hat am 27.08.2021 ein Diskussionspapier „BETTER INFORMATION ON INTANGIBLES – WHICH IS THE BEST WAY TO GO?“ veröffentlicht. Die Kommentierungsfrist endet am 30.06.2022. Diskutiert werden verschiedene mögliche Ansätze zur Verbesserung der Informationen über immaterielle Werte mit Bezug zur Darstellung im Abschluss.