IDW zur Bilanzierung von "grünen" Finanzierungen
Hintergrund sind die zahlreich am Markt beobachtbaren „grünen“ Finanzierungen, die letztlich ihre Basis in dem im März 2018 veröffentlichten EU-Aktionsplan „Finanzierung des nachhaltigen Wachstums“ haben.
Weder die IFRS noch das Handelsrecht enthalten derzeit Vorschriften, welche sich speziell mit der Bilanzierung dieser Art von Finanzinstrumenten auseinandersetzen. Das Knowledge Paper befasst sich daher mit aktuellen Herausforderungen bei deren bilanziellen Abbildung. Bei „grünen“ finanziellen Vermögenswerten mit einer Variabilität der Zahlungsströme, aufgrund von Nachhaltigkeits- oder ESG-Faktoren, ist aus Sicht der Bilanzierung vor allem die Würdigung der Zahlungsstrombedingung gem. IFRS 9 von Bedeutung, da hier über die Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten entschieden wird. Bei der Analyse „grüner“ finanzieller Verbindlichkeiten gilt es wiederum herauszufinden, ob vorhandene eingebettete und abspaltungspflichtige Derivate vorliegen könnten. Das Knowledge Paper dient als Diskussionsgrundlage. Weitere Informationen finden Sie hier.
IFRS-Modul im Entwurf zu IAS 1
Am 08.07.2021 hat das IDW ein neues Modul im Entwurf zu IAS 1 veröffentlicht (Modul IAS 1–M1), welches die entsprechenden Abschnitte zum Thema Reverse-Factoring in IDW RS HFA 48 (Abschn. 3.2.3) und in IDW RS HFA 9 (Abschn. 5.3.) ersetzen soll. Die Kommentierungsfrist endete am 10. September 2021.
Hintergrund ist die im Dezember 2020 veröffentlichte IFRS IC Agendaentscheidung zum Thema "Supply Chain Financing Arrangements - Reverse Factoring". Zentrale Frage für den Ausweis in der Bilanz ist, ob bei Vorliegen einer Reverse-Factoring-Vereinbarung (weiterhin) nach IAS 1 eine Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen ist. Ein Ausweis als Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen darf nach Maßgabe der IFRS IC Entscheidung nur dann beibehalten werden, wenn drei Merkmale kumulativ erfüllt sind:
- Es liegt eine Verbindlichkeit zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen vor;
- diese ist vom Lieferanten in Rechnung gestellt oder mit dem Lieferanten formell vereinbart und
- Teil des im normalen Geschäftszyklus des Unternehmens genutzten Working Capital.
In den IFRS ist zwar der normale Geschäftszyklus (operating cycle) eines Unternehmens definiert (vgl. IAS 1.68), das Working Capital wird hingegen nicht eindeutig definiert.
Gemäß Modulentwurf kann das (Net) Working Capital generell als Nettogröße aus kurzfristigen Vermögenswerten (current assets) und kurzfristigen Verbindlichkeiten (current liabilities) angesehen werden. Diese Sichtweise spiegelt sich auch in IAS 1.62 wider. Danach sind Nettovermögenswerte, die sich fortlaufend als kurzfristiges Nettobetriebskapital umschlagen, von denen zu unterscheiden, die langfristigen Tätigkeiten des Unternehmens dienen. Die Unterscheidung von kurzfristigen und langfristigen Posten in der Bilanz orientiert sich am Geschäftszyklus eines Unternehmens (i.d.R. 12 Monate). Eine weitere Anpassung wird sich aus dem bereits angekündigten Amendment des IFRS Regelwerks zu Anhangangaben ergeben.
Weiterführende Informationen finden Sie hier.
Stellungnahme zu DP/2020/2
Sowohl das IDW als auch der DRSC haben Anfang September jeweils ggü. dem IASB ihre Stellungnahme zum Diskussionspapier DP/2020/2 veröffentlicht. Dieses enthält Vorschläge, wie künftig Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Beherrschung (under common control) bilanziell abgebildet werden könnten.
Beide Gremien stimmen zwar u.a. den Vorschlägen des IASB zu, dass weder allein die Erwerbsmethode noch allein eine Buchwertfortführungsmethode auf alle Varianten von Unternehmenszusammenschlüssen under common control angewendet werden sollte. Allerdings hat das IDW Zweifel, dass - wie vorgeschlagen - das Vorhandensein von nicht beherrschenden Gesellschaftern ein geeignetes Unterscheidungskriterium für die Anwendung entweder der Erwerbsmethode oder der Buchwertfortführungsmethode ist. Mangels eines besseren Ansatzes sympathisiert hingegen der DRSC mit den Vorschlägen, obwohl es nicht vollends überzeugt ist. Das IDW schlägt wiederum vor, auf den wirtschaftlichen Gehalt der jeweiligen Transaktion (z.B. die Gründe für eine konzerninterne Umstrukturierung) abzustellen.
Weitere Kommentierungen finden Sie in den jeweiligen Stellungnahmen des IDW bzw. DRSC.
DRSC-Stellungnahme zu ED/2021/8
Der DRSC hat am 14.09.2021 seine Stellungnahme an den IASB adressiert. Der DRSC unterstützt das Vorhaben des IASB auf das aufgeworfene Umsetzungsproblem zu reagieren. Positiv wird auch erwähnt, dass keine zusätzlichen Erläuterungen im Anhang vorgesehen sind.
Der DRSC merkt jedoch ein mögliches praktisches Problem bzgl. des Anwendungsbereichs der vorgeschlagenen Änderung an. Für Unternehmen, die überwiegend im Versicherungsgeschäft und nur in geringem Umfang im Bankgeschäft tätig sind, gilt der (breitere) Anwendungsbereich der "temporary exemption of applying IFRS 9“. Das durch den Entwurf vorgeschlagene classification overlay hat jedoch einen (engeren) Anwendungsbereich. Unter diesen Umständen könnte ein Finanzkonglomerat die Anwendung von IFRS 9 für seine gesamten Aktivitäten aufschieben. Jedoch könnte das classification overlay für finanzielle Vermögenswerte innerhalb seiner (unbedeutenden) Bankgeschäfte nicht angewendet werden, da es davon ausgeht, dass diese nicht mit Verträgen im Anwendungsbereich von IFRS 17 verbunden sind („not connected with contracts within the scope of IFRS 17“). In diesem Fall würden bei der Anwendung der vorübergehenden Ausnahmeregelung alle finanziellen Vermögenswerte gleichbehandelt. Aber die Anwendung des classification overlay könnte komplex sein, da die finanziellen Vermögenswerte in Gruppen zusammengefasst und dann unterschiedlich behandelt werden müssen, je nachdem, ob sie Teil des Versicherungsgeschäfts sind oder zu den Bankaktivitäten gehören. Es bedürfte somit eines clustering für die Anwendung des classification overlay.
DRSC-Stellungnahme zu ED/2021/1
Am 23.07.2021 hat das DRSC seine Stellungnahme zu ED/2021/1 Regulatory Assets and Regulatory Liabilities an das IASB adressiert. Die Zielsetzung, ein Bilanzierungsmodell für regulatorische Erträge/Aufwendungen sowie Vermögenswerte/Verbindlichkeiten zu schaffen, wird befürwortet, jedoch erwartet der DRSC kein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis aus der Umsetzung der derzeitigen Vorschläge. Verbesserungen werden u.a. durch die Streichung des Paragrafen B15 im ED vorgeschlagen, wonach die regulatorische Rendite kein Bestandteil der zulässigen Gesamtvergütung bilden soll, sofern diese Rendite auf einen noch nicht zur Nutzung verfügbaren Vermögenswert entfällt.
DRSC-Stellungnahme zu ED/2021/4
Weiterhin hat der DRSC am 15.07.2021 eine Stellungnahme zu ED/2021/4 Lack of Exchangeability (Amendments to IAS 21) an das IASB adressiert. Weitere Informationen finden Sie hier. In seiner Stellungnahme begrüßt der DRSC die Vorschläge des IASB, keine detaillierten Vorgaben zur Bestimmung des geschätzten Wechselkurses vorzuschreiben, da die Schätzung eines Devisenkassakurses von den unternehmensspezifischen Umständen sowie der jeweiligen Jurisdiktion des Unternehmens abhängt. Es wird jedoch vorgeschlagen Beispiele für mögliche angemessene Schätzverfahren aufzunehmen.