die Beschäftige, welche bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben, von der betrieblichen Altersversorgung ausschließt, weder eine Altersdiskriminierung noch eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des weiblichen Geschlechts dar.
Geklagt hatte eine Beschäftigte, der aufgrund einer Altersklausel die betriebliche Rente von ihrem Arbeitgeber, einer Gewerkschaft, verweigert wurde. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der Gewerkschaft richten sich nach den Versorgungsregelungen einer Unterstützungskasse. Diese setzt für eine Versorgung eines Beschäftigten voraus, dass dieser zu Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Klägerin nahm ihre berufliche Tätigkeit bei der Gewerkschaft kurze Zeit nach ihrem 55. Geburtstag auf und sah in ihrem Ausschluss von der betrieblichen Altersversorgung eine Alters- und Frauendiskriminierung. Die Altersklausel sei ihrer Ansicht nach sei daher unwirksam. Die Klage wurde bereits in zwei Vorinstanzen (ArbG Essen und LAG Düsseldorf) abgewiesen. Auch das Bundesarbeitsgericht entschied nicht zugunsten der Klägerin.
Das BAG befand in seinem Urteil, dass die in der Versorgungsregelung enthaltene Altersgrenze nicht als unzulässige Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 1 AGG unwirksam, sondern im Gegenteil nach § 10 AGG gerechtfertigt ist – auch unter Berücksichtigung der Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 35 Satz 2 SGB VI. Nach Auffassung der Richter wird mit der Altersgrenze ein legitimes Ziel verfolgt. Sie wird daher angemessen und erforderlich beurteilt.
Auch Frauen werden nicht mittelbar wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Nach Argumentation des BAG beträgt die Dauer eines durchschnittlichen Erwerbslebens etwa 40 Jahre. Dabei beruft es sich auf Statistiken der Deutschen Rentenversicherung, denen zufolge den Versicherungsrenten in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2019 durchschnittlich 39,0 Versicherungsjahre zugrunde lagen. Die Anzahl der Versicherungsjahre der Frauen betrug dabei 36,5 – die der Männer 41,9. Das BAG beurteilt diesen Unterschied nicht als so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt werden.