Tax and Legal UPDATE KW 15-2024

Neueinstellungen im Internet

Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücksteilung

BDO Website, Insight

Bei Veräußerungsabsicht besteht ab Zeitpunkt der Grundstücksteilung kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Wohngrundstück.

Gesetzgebung

Jahressteuergesetz 2024 - Referentenentwurf

BMF, Entwurf vom 27.03.2024
BDO Website, Insight

Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 wurde zu einem recht frühen Zeitpunkt öffentlich. Er steckt eigentlich noch in der regierungsinternen sog. Frühkoordinierung. Wohl wegen noch einzelnen, politisch strittigen Punkten wurde er bislang nicht offiziell zur Stellungnahme an die Verbände versandt. In unserem Insight stellen wir die wesentlichen Änderungsvorhaben vor; über die weitere Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden.

Rechtsprechung - gewerblicher Bereich

Irrtümliche Zuwendung und Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis

BFH, Urteil vom 22.11.2023, I R 9/20; Pressemitteilung vom 11.04.2024

Für die Frage, ob eine Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, ist bei der Prüfung eines möglicherweise fehlenden Zuwendungswillens aufgrund Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht darauf abzustellen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Maßgebend ist allein, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem solchen Irrtum unterlegen ist.

Aktiengesellschaft als Organgesellschaft

BFH, Beschluss vom 13.03.2024, V B 67/22 (NV)

  1. Es ist unionsrechtskonform, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraussetzt, dass der Organträger bei der Organgesellschaft seinen Willen durchsetzen kann (Anschluss an das BFH-Urteil vom 18.01.2023 - XI R 29/22 (XI R 16/18), BFHE 279, 320).
  2. Die organisatorische Eingliederung durch personelle Verflechtung über leitende Mitarbeiter des Organträgers (BFH-Urteil vom 07.07.2011 - V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218) bedingt, dass der Organträger als Mehrheitsgesellschafter der Organ-GmbH seine Weisungsbefugnisse gegenüber seinem leitenden Mitarbeiter in dessen Eigenschaft als Geschäftsführungsorgan der Organgesellschaft auch gesellschaftsrechtlich bei der Organgesellschaft durchsetzen kann.

Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen

FG Köln, Pressemitteilung vom 10.04.2024 zum Beschluss vom 14.03.2024, 7 V 10/24, Beschwerde BFH III B 24/24

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden u.a. Einnahmen aus bestimmten PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern rückwirkend zum 01.01.2022 steuerfrei gestellt. Ein für die Anlage im Jahr 2021 gewährter Investitionsabzugsbetrag kann deshalb rückgängig gemacht werden. Es besteht kein besonderes Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da ihm durch die nachträgliche Streichung keine irreparablen Nachteile drohen. Die Rückgängigmachung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage eingetreten ist, von der zahlreiche Steuerzahlende profitieren. Der Umstand, dass hiermit als Rechtsreflex auch für Einzelne steuerlich nachteilige Folgen verbunden sind, führt nicht zu einem anderen Ergebnis.

Rechtsprechung - Verfahrensrecht

Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei Schätzungen der Einnahmen

BFH, Urteil vom 28.11.2023, X R 3/22; Pressemitteilung vom 11.04.2024

  1. Zur Begründung einer Schätzungsbefugnis dem Grunde und der Höhe nach darf der Tatrichter sich nicht mit der bloßen Benennung formeller oder materieller Mängel begnügen, sondern muss diese auch nach dem Maß ihrer Bedeutung für den konkreten Einzelfall gewichten.
  2. Eine Vollschätzung unter vollständiger Verwerfung der Gewinnermittlung des Steuerpflichtigen ist nur zulässig, wenn die festgestellten Mängel gravierend sind.
  3. Die Verwendung eines objektiv manipulierbaren Kassensystems stellt grundsätzlich einen formellen Mangel von hohem Gewicht dar, da in einem solchen Fall systembedingt keine Gewähr für die Vollständigkeit der Einnahmenaufzeichnungen gegeben ist.
  4. Das Gewicht dieses Mangels kann sich in Anwendung des Verhältnismäßigkeits- und Vertrauensschutzgrundsatzes im Einzelfall auf ein geringeres Maß reduzieren. Das gilt insbesondere dann, wenn das Kassensystem zur Zeit seiner Nutzung verbreitet und allgemein akzeptiert war und eine tatsächliche Manipulation unwahrscheinlich ist.
  5. Der in der Verwendung einer solchen objektiv manipulierbaren elektronischen Registrierkasse einfacher Bauart liegende formelle Mangel begründet keine Schätzungsbefugnis, wenn der Steuerpflichtige in überobligatorischer Weise sonstige Aufzeichnungen führt, die eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit der Einnahmenerfassung bieten.
  6. Bei elektronischen Registrierkassen einfacher Bauart werden Funktionen und Stand der festen Programmierung (Firmware) durch die Bedienungsanleitung dokumentiert. Änderungen von Einstellungen der Kasse sind vom Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Vornahme der Änderungen durch Anfertigung entsprechender Protokolle über die vorgenommenen Einstellungen zu dokumentieren (Präzisierung des Senatsurteils vom 25.03.2015 - X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz 26 ff.).
  7. Übergibt ein Kunde für eine Leistung des Steuerpflichtigen einen Rabattgutschein, auf den nach den Gutscheinbedingungen ein Dritter eine Zahlung an den Steuerpflichtigen leisten soll, fließt dem Steuerpflichtigen bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Einnahme nicht bereits mit Übergabe des Gutscheins, sondern erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Dritte die Zahlung an den Steuerpflichtigen leistet.

Zuständigkeit für die Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 20.12.2023, I R 21/21; Pressemitteilung vom 11.04.2024

Die sachliche Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern für die Antragsveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger und die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erstreckt sich nicht auf die Außenprüfung.

Verhältnis zwischen Verlustfeststellungsbescheid und Steuerbescheid

BFH, Urteil vom 23.01.2024, IX R 7/22

  1. Die Frage, ob ein im Steuerbescheid der Höhe nach bindend ermittelter Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG verlusterhöhend wirkt, ist grundsätzlich im Rahmen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 30.06.2020 - IX R 3/19, BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859).
  2. Dies gilt jedoch nicht, wenn in Höhe des geltend gemachten Verlustes ein Verlustrücktrag begehrt wird. Über Grund und Höhe des Verlustrücktrags ist ausschließlich im Rahmen der Steuerfestsetzung des Rücktragsjahres zu entscheiden.

Zum Zweckbetrieb "Krankenhaus" im Sinne des § 67 AO

BFH, Urteile vom 14.12.2023, V R 28/21 und V R 2/21 (NV)

  1. Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigte Ärzte ‑‑und demgemäß die diesen Einnahmen zuzuordnenden Ausgaben‑‑ hängen nicht mit dem Zweckbetrieb "Krankenhaus" (§ 67 Abs. 1 AO) zusammen, sondern gehören zu den Besteuerungsgrundlagen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO).
  2. Zur Anwendung der §§ 64, 67 AO auf Mitarbeitercafeterien, die aus arbeitsrechtlichen Gründen defizitär betrieben werden.

Verspätungszuschlag nach verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 nach pandemiebedingter gesetzlich verlängerter Abgabefrist

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.2023, 3 K 88/22; Revision BFH VI R 2/24

  1. Bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 kann wegen der (aufgrund der Corona-Pandemie) gesetzlich verlängerten Abgabefrist ein Verspätungszuschlag nach Ablauf der gesetzlich verlängerten Abgabefrist nicht nach § 152 Abs. 2 AO – sondern allenfalls nach § 152 Abs. 1 AO – festgesetzt werden.
  2. Die Rückausnahme von einer zwingenden Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 2 AO in § 152 Abs. 3 AO führt - soweit auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen - dazu, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags wieder im Ermessen der Behörde liegt (§ 152 Abs. 1 AO). Das Vorliegen einer Verlängerung löst die Rückausnahme des Abs. 3 aus und sperrt immer Abs. 2. Die (per AOEG) gesetzlich verlängerte Erklärungsfrist für das Veranlagungsjahr 2019 ist wie eine behördlich Fristverlängerung im Sinne des § 109 Abs. 1 und 2 AO zu behandeln.

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Disposal Transactions in Case of Property Division

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In the case of an intention to sell, there is no uniform usage and functional connection with the residential property from the time of the division of the property.