Tax and Legal UPDATE KW 25-2024

Neueinstellungen im Internet

Kürzere Gebäudenutzungsdauer und Nießbrauch

BDO Website, Insight

Ein Gebäude kann gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 EStG grundsätzlich über die typisierte Nutzungsdauer von 50, 40 oder 33 1/3 Jahren abgeschrieben werden. Bei einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer kann die Gebäude-AfA stattdessen gemäß § 7 Abs. 4 S. 2 EStG entsprechend mit einem höheren Prozentsatz angesetzt werden. Hierfür bedarf es einer sachverständigen Schätzung der Nutzungsdauer im Rahmen eines Gutachtens, die sich insbesondere auf die individuellen Gegebenheiten des Objekts bezieht.

Gesetzgebung

Gesetz zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts

BMJ, Referentenentwurf vom 18.06.2024

Das BMJ hat den Referentenentwurf für eine von der Anwaltschaft lang erwartete Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren vorgelegt. Wertgebühren sollen danach um 6 % steigen, Festgebühren um 9 %. Auch die Gerichtskosten und die Gebühren für Gerichtsvollzieher, Sachverständige und Dolmetscher sollen angehoben werden.

NRW veröffentlicht aufkommensneutrale Hebesätze für die Grundsteuer

FinMin NRW, Pressemitteilung vom 20.06.2024

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen stellt ab sofort online und öffentlich einsehbar die Daten bereit, auf deren Grundlage die Kommunen die Höhe ihrer Grundsteuer ab dem kommenden Jahr festlegen können.

Rechtsprechung - gewerblicher Bereich

Steuerpflichtige Vermittlungsleistungen

BFH, Urteil vom 18.01.2024, V R 4/22

  1. Ein Klarierungsagent (Schiffsmakler), der zur Klarierung eines bestimmten Seeschiffes (Schiffsabfertigung und -versorgung) einen Hafendienstleister darüber informiert, dass die Schifffahrtsgesellschaft ihn mit der Erbringung von ‑‑zu diesem Zeitpunkt nur teilweise feststehenden‑‑ Leistungen beauftragen wird, stellt den Kontakt zu einem bestimmten Kunden her, so dass nur eine Vermittlungsleistung vorliegt, nicht aber mehrere Einzelvermittlungen in Bezug auf eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen.
  2. Diese Vermittlungsleistung ist nicht gemäß § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a i.V.m. § 4 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei, wenn es infolge der Vermittlung des geschäftlichen Kontakts zu einer Vielzahl verschiedener, zum Zeitpunkt der Vermittlung nach Art und Umfang noch nicht abschließend bestimmter Umsätze kommt, die sowohl steuerpflichtig als auch steuerfrei sein können.

Zur thermischen Abfallbehandlung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG

BFH, Urteil vom 12.03.2024, VII R 1/21

Die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes setzt voraus, dass das Energieerzeugnis im Rahmen der thermischen Abfallbehandlung zu zweierlei Zwecken verwendet und nicht nur verheizt wird. Ein neben dem Verheizen bestehender zweiter Verwendungszweck im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine chemische Reaktion stattfindet, für die ein Verbrennungsprodukt des Erdgases zwingend erforderlich ist.

Zur Umsatzbesteuerung einer “Dinner-Show”

BFH, Beschluss vom 29.05.2024, XI B 3/23 (NV)

Auf eine einheitliche komplexe Leistung, die sich aus zwei gleichwertigen Elementen zusammensetzt, die beide dem ermäßigten Steuersatz unterliegen ‑‑hier nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a bzw. § 12 Abs. 2 Nr. 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)‑‑, findet der ermäßigte Steuersatz Anwendung (Abgrenzung vom Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.06.2018 - XI R 2/16, BFHE 262, 187, BStBl II 2018, 678).

Tätigkeit eines staatlich anerkannten Sozialpädagogen im Bereich der Eingliederungshilfe ist keine sonstige selbständige Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 04.06.2024, VIII B 7/23 (NV)

  1. Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach den Regelbeispielen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnlich ist (Grundsatz der sogenannten Gruppenähnlichkeit). Des Weiteren ist geklärt, dass eine Tätigkeit den Regelbeispielen in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnlich ist, wenn die Tätigkeit berufsbildtypisch durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist.
  2. Dies ist bei einer den Lebensalltag durch Beratungsleistungen unterstützenden sozialpädagogischen Tätigkeit im Rahmen der Eingliederungshilfe regelmäßig nicht der Fall.

Rechtsprechung - privater Bereich

Anforderungen an das sogenannte Schonvermögen der unterhaltenen Person beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 29.02.2024, VI R 21/21; Pressemitteilung vom 20.06.2024

  1. Die Wertgrenze in Höhe von 15.500 € (R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien) für "ein geringes Vermögen" im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (sogenanntes Schonvermögen) ist für das Streitjahr 2019 nicht zu beanstanden.
  2. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen.

Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten

BFH, Urteil vom 11.04.2024, VI R 1/22

  1. Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt (entgegen Senatsurteil vom 27.08.2002 - VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883).
  2. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf Grundlohn hat.

Rechtsprechung - Verfahrensrecht

Anwendung der DSGVO im Bereich der Steuerverwaltung

BFH, Urteil vom 12.03.2024, IX R 35/21; Pressemitteilung vom 20.06.2024

  1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzverwaltung unterfällt dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Bearbeitung kommt es nicht an.
  2. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO beschränkt die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung nicht auf den Bereich der harmonisierten Steuern.
  3. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO gewährt keinen gegenüber Art. 15 Abs. 1 DSGVO eigenständigen Anspruch gegenüber dem Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten.
  4. Nur wenn eine Kopie von Dokumenten unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, besteht nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ein Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die unter anderem diese Daten enthalten, zur Verfügung gestellt zu bekommen.
  5. Ein Ausschluss des Auskunftsrechts nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO kommt nur in Betracht, wenn sich der Verantwortliche hierauf beruft und darlegt, dass ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag vorliegt.

Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO

BFH, Beschluss vom 04.06.2024, VIII B 121/22

§ 152 Abs. 2 der Abgabenordnung verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Auslegung von Feststellungserklärungen und zivilrechtlicher Vollmachten zur Bestimmung der Reichweite einer Empfangsvollmacht

BFH, Beschluss vom 04.06.2024, VIII B 32/23 (NV)

Legt das Finanzgericht (FG) eine Feststellungserklärung, in der ein Empfangsbevollmächtigter bestimmt worden ist, und von den Feststellungsbeteiligten zuvor untereinander erteilte Vollmachten in der Weise aus, dass die Empfangsvollmacht auch einen vor Abgabe der Feststellungserklärung ausgeschiedenen Gesellschafter umfasst, gehören die vom FG getroffenen Feststellungen zum Umfang der Empfangsvollmacht zum Gesamtergebnis des Verfahrens. Stellt das FG in der rechtlichen Würdigung tragend auf diese Feststellungen ab, stützt es sich bei der Entscheidungsfindung nicht auf einen unterstellten Sachverhalt.

Finanzverwaltung

Anwendung des § 6 PStTG

BMF, Schreiben vom 19.06.2024

Die Finanzverwaltung erläutert die Begriffsbestimmung des staatlichen Rechtsträgers in § 6 Abs. 3 PStTG. 

Zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG

BMF, Schreiben vom 18.06.2024

Mit seinem Schreiben gibt das BMF eine weitere Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für das Feststellungsjahr 2022, dem ein Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft zugrunde liegt, das nach dem 31.12.2021 beginnt bekannt. Fristende ist nun der 31.10.2024. 

Sonstiges

Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen abschaffen

DStV, Mitteilung vom 17.06.2024

Die EU-Kommission leitet eine Überprüfung der Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen ein. Zugleich übt der DStV deutliche Kritik an EU-Bürokratie und Planungsunsicherheit für den Berufsstand. 

Introducing Amount B in Transfer Pricing

BDO, Insight on the OECD publication of 17.06.2024

To establish the Amount B procedure as a part of Pillar One from as early as 2025 on, however, first a jurisdiction has to opt in. The OECD published a list that contains more than 60 „covered jurisdictions“, mostly „low‐ and middle income OECD and G20 member countries“. 

New Publications on the Internet

Shorter Actual Useful Life of a Building and Usufruct

BDO Website, Insight

A building can generally be depreciated over the typical useful life of 50, 40 or 33 1/3 years in accordance with Section 7 (4) sentence 1 EStG. If the useful life is actually shorter, the building depreciation can instead be recognized at a higher percentage rate in accordance with Section 7 (4) sentence 2 EStG. This requires an expert estimate of the useful life as part of an expert opinion, which in particular relates to the individual circumstances of the property.