Tax & Legal UPDATE KW 31-2024
Tax & Legal UPDATE KW 31-2024
Neueinstellungen im Internet
Betriebsaufspaltung und erweiterte Kürzung
BDO Website, Insight
Eine Kapitalgesellschaft unterliegt kraft Rechtsform der Gewerbesteuerpflicht. Verwaltet sie jedoch ausschließlich eigenen Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen, sieht § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die Möglichkeit einer Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags vor, der auf die Verwaltung und/oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Diese sog. erweiterte Kürzung ist aber ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit einer Besitz-Gesellschaft im Rahmen einer sogenannten Betriebsaufspaltung als gewerblich einzuordnen ist.
Mitteilungspflicht für TSE-Kassen ab dem 01.01.2025
BDO Website, Insight
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde die Regelung des § 146a AO neu geschaffen. Hiernach müssen elektronische Aufzeichnungssysteme ab dem 01.01.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. So sollen Manipulationen an den digitalen Daten verhindert werden. Auch die nachträglichen Manipulationen dieser Daten sollen künftig vermieden werden.
Jahressteuergesetz 2024: Umsatzsteuerliche Änderungen
BDO Website, Synopse
Der Fachbereich German Indirect Tax hat über die geplanten Änderungen bei der Umsatzsteuer eine Synopse gefertigt, die die aktuelle Gesetzesfassung der vorliegenden Entwurfsfassung (Beschluss der Bundesregierung vom 05.06.2024) nebst Begründung gegenüberstellt.
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen
BDO Website, Insight
Das BMF hat sich in einem aktuellen Schreiben vom 11.06.2024 mit der Abgrenzung von einem Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (Zahlenden) gegenüber einem nicht steuerbaren „echten“ Zuschuss befasst. Dabei übernimmt es in weiten Teilen die höchstrichterliche Rechtsauffassung zu Zuschüssen aus den letzten Jahrzenten. Änderungen für die Praxis sind aktuell indes nicht zu erwarten.
Zum Vorsteuerabzug bei jPöR unter Anwendung des § 2b UStG
BDO Website, Insight
Das BMF hat mit dem Schreiben vom 12.06.2024 wesentliche Anpassungen und Klarstellungen zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand veröffentlicht. Diese beziehen sich auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) und deren Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Das Schreiben basiert im Wesentlichen auf dem BMF-Entwurf vom 25.10.2022, dessen Umsetzung in eine Verwaltungsanweisung von Kommunal- und Landesverantwortlichen bereits lange erwartet wurde. Die finale Version enthält im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf keine wesentlichen Änderungen.
Gesetzgebung
Steuerfortentwicklungsgesetz
BMF, Regierungsentwurf vom 23.07.2024
BDO Website, Insight
Es sind u.a. folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Anhebung des Grundfreibetrags im Jahr 2025 um EUR 300 auf EUR 12.084 und ab dem Jahr 2026 um EUR 252 auf EUR 12.336;
- Anhebung des Kinderfreibetrags im Jahr 2025 um EUR 60 auf EUR 6.672 und ab dem Jahr 2026 um EUR 156 auf EUR 6.828;
- Anhebung des Kindergelds zum 01.01.2025 von EUR 250 auf EUR 255 und zum 01.01.2026 auf EUR 259 monatlich;
- Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Jahre ab 2025 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. “Reichensteuer”);
- Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Jahre ab 2025;
- Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren;
- Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit;
- Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen;
- Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf EUR 5.000);
- Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 %;
- Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung.
Zu der Entwicklung und den Inhalten des Gesetzentwurfs beachten Sie bitte auch unsere Ausführungen unter “Gesetzgebung” im Tax and Legal UPDATE KW 28-2024 und im Tax and Legal UPDATE KW 30-2024.
Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024
BMF, Regierungsentwurf vom 24.07.2024
Mit dem Gesetzentwurf sollen zu der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:
- Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um EUR 180 auf EUR 11.784 für den Veranlagungszeitraum 2024;
- Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags um EUR 228 auf EUR 6.612 für den Veranlagungszeitraum 2024.
Rechtsprechung - gewerblicher Bereich
Steuerbefreiung beim Grundstückserwerb aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben
BFH, Urteil vom 28.02.2024, II R 45/21
Der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts erfolgt nicht aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben, wenn bei der übertragenden juristischen Person des öffentlichen Rechts zu keinem Zeitpunkt die öffentlich-rechtliche Aufgabe und das Eigentum an dem Grundstück zusammengefallen sind.
Grunderwerbsteuer bei Grundstückserwerb im Umlegungsverfahren
BFH, Urteil vom 15.05.2024, II R 4/22
- Der Eigentumserwerb an Grundstücken durch einen interkommunalen Zweckverband im Rahmen einer Umlegung ist nicht von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der Zweckverband nicht als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks am Umlegungsverfahren teilgenommen hat.
- Der Grundstückserwerb des Zweckverbandes ist auch nicht aufgrund einer interpolierenden Zusammenschau der Befreiungstatbestände von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b i.V.m. § 4 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes steuerfrei zu stellen.
Rechtsprechung - privater Bereich
Zum Abzug von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung
BFH, Beschluss vom 17.07.2024, X B 104/23 (NV)
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können auch bei Wahl der Kostenerstattung anstatt der regelmäßig gewährten Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 13 Abs. 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch) zusätzliche Beiträge zu privaten Krankenversicherungen, die die Lücke zwischen der Kostenerstattung und den höheren Privatliquidationen der Leistungserbringer im Gesundheitswesen schließen sollen, nicht der Höhe nach unbeschränkt gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes abziehen. Das gilt auch im Falle freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung.
Maßgeblichkeit des regelmäßigen Beschäftigungsorts bei Feiertagszuschlägen
BAG, Pressemitteilung vom 01.08.2024 zum Urteil vom 01.08.2024, 6 AZR 38/24
Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist.
Rechtsprechung - Verfahrensrecht
Mitteilungspflicht zur Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerplanung mit Unionsrichtlinie vereinbar
EuGH, Pressemitteilung vom 29.07.2024 zum Urteil vom 29.07.2024, C-623/22
In einem Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Verfassungsgerichtshofs hat der EuGH entschieden, dass die Meldepflicht der Intermediäre, die nicht wegen der ihnen obliegenden Verschwiegenheitspflicht von ihr befreit sind, und die subsidiäre Meldepflicht des betreffenden Steuerpflichtigen einen verhältnismäßigen und gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens, verstanden als das Recht jeder Person, ihr Privatleben zu gestalten, darstellen.
Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge für Zeiträume nach dem 31.12.2018
BFH, Beschluss vom 17.07.2024, X B 79/23 (NV)
- Die Höhe der Säumniszuschläge ist auch nach dem 31.12.2018 verfassungskonform (Festhalten am Urteil des Bundesfinanzhofs BFH vom 23.08.2023 - X R 30/21, BFHE 282, 195, BStBl II 2024, 215).
- Lediglich in einem summarischen Verfahren von einem anderen BFH-Senat geäußerte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit begründen keine Vorlagepflicht nach § 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.
Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzung bei Organschaften
BFH, Beschluss vom 18.07.2024, V S 6/23 (NV)
Sind die Voraussetzungen einer Organschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes mit einer KG als Organgesellschaft aufgrund geänderter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfüllt, setzt die Aufhebung einer gegenüber der KG ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens in Bezug auf § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt. Dies gilt auch im Rechtsbehelfsverfahren der KG gegen die ihr gegenüber ergangene Steuerfestsetzung (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89).
Einordnung eines Schreibens des Finanzamts als wiederholende Verfügung oder als Zweitbescheid
BFH, Beschluss vom 16.07.2024, XI B 9/24 (NV)
- § 68 FGO ist auch auf wiederholende Verfügungen anwendbar.
- Aus Sicht des Steuerpflichtigen – als Erklärungsempfänger – ist ein als Bescheid bezeichnetes Schreiben des Finanzamts (FA), das mitteilt, dass es einen vorangegangenen Bescheid ändert, keine wiederholende Verfügung, sondern ein Zweitbescheid, wenn das FA in einem laufenden Klageverfahren dem Finanzgericht (FG) telefonisch mitteilt, dass noch Änderungsbescheide ergangen seien, das Schreiben daraufhin dem FG übermittelt und der Steuerpflichtige jedenfalls dadurch das Schreiben erhält.
Bekanntgabe an Bevollmächtigten einer zwischenzeitlich im Handelsregister gelöschten GmbH
BFH, Beschluss vom 18.07.2024, V B 68/23 (NV)
Die Neubestellung eines Liquidators ist zur Bekanntgabe eines Bescheides nicht erforderlich, wenn eine gelöschte Kapitalgesellschaft durch einen Bevollmächtigten vertreten wird, der bereits vor Löschung bestellt wurde und dessen Bevollmächtigung die Entgegennahme von Entscheidungen der Finanzbehörde umfasst. Eine vor Löschung erteilte Vollmacht wirkt insoweit fort (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 122 Nr. 2.8.3.2.).
Prozessführungsbefugnis eines Insolvenzverwalters im Verfahren über einen Duldungsbescheid
BFH, Beschluss vom 03.07.2024, VII B 23/23 (NV)
- Wird während eines anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens über einen durch Duldungsbescheid geltend gemachten Anfechtungsanspruch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, so wird das Verfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) unterbrochen. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, das Verfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG aufzunehmen.
- Das gilt auch dann, wenn die Finanzbehörde als Insolvenzgläubigerin bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund ihres Anfechtungsanspruchs eine Sicherung erlangt hat.
Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit
BFH, Urteile vom 11.04.2024, IV R 18/21 und IV R 16/21 (NV)
Das Hauptzollamt trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der Massezugehörigkeit, wenn es gegen einen Insolvenzverwalter Kraftfahrzeugsteuer für ein auf den Insolvenzschuldner zugelassenes Fahrzeug festsetzt.
Finanzverwaltung
Umsatzsteuer: Bestimmung des Leistungsortes bei der Ausgabe von einfachen Grundbuchauszügen und einfachen Auszügen aus anderen öffentlichen Registern
BMF, Schreiben vom 24.07.2024
Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung und in der ab dem 01.07.2021 geltenden Fassung
BMF, Schreiben vom 15.07.2024
New Publications on the Internet
Tax Further Development Act and Exemption of the Minimum Subsistence Level
BDO Website, Insight
The German federal government has passed draft laws on tax further development and the exemption of the minimum subsistence level.
Business Split and Extended Reduction
BDO Website, Insight
A stock corporation is subject to trade tax on the basis of its legal form. However, if it exclusively manages its own real estate or its own capital assets, Section 9 no. 1 sentence 2 of the German Trade Tax Act provides for the possibility of a reduction of that part of the trade income which is attributable to the management and/or use of its own real estate. This so-called extended reduction is, however, excluded if the activity of a holding company is to be classified as commercial within the framework of a so-called business split/corporate restructuring.