Tax & Legal UPDATE KW 32-2024

Neueinstellungen im Internet

Rückstellungsbildung für Altersfreizeit
BDO Website, Insight

Für die Gewährung von Altersfreizeit ist nach dem BFH-Urteil vom 05.06.2024 (Az. IV R 22/22) auch steuerrechtlich eine Rückstellung zu bilanzieren.

Genial einfach | Verwaltungskosten sparen und Antragsstau abbauen
BDO Website, Web Seminar unseres Kooperationspartners BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH am 15.08.2024

 

Gesetzgebung

Reform der AVBFernwärmeV
BMWK, Referentenenwurf vom 25.07.2024

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat einen Referentenentwurf zur Änderung der Fernwärme-Verordnung vorgelegt. Die neuen Regeln sollen teils auch für Gebäude- und Kleinstnetze gelten und führen zudem für erneuerbare Energien zu neuen Optionen. Die angestrebte Änderung wird nach unserer ersten Einschätzung deshalb auf eine Vielzahl von Wärmeversorgungsverhältnissen Einfluss haben, auch soweit die Wärmeversorgung im Wege des Contracting erfolgt. Die Energierechtsexpertinnen und -experten unseres Kooperationspartners BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH werden Sie weiter auf dem Laufenden halten.

Fondsmarktstärkungsgesetz
BMF, Referentenentwurf vom 18.07.2024

Mit dem Gesetzentwurf werden die Änderungen der europäischen Investmentfondsrichtlinien (Richtlinie 2009/65/EG (sogenannte OGAW-Richtlinie) und 2011/61/EU (sogenannte AIFM-Richtlinie) durch die neue Richtlinie (EU) 2024/927 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds 1:1 in nationales Recht umgesetzt.

Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, geschlossene Sondervermögen auch im Publikumsfondsbereich aufzulegen. Anbietern von geschlossenen Fonds soll es außerdem leichter möglich sein, Bürgerbeteiligungen im Bereich der erneuerbaren Energien anzubieten.

Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien
BMF, Verordnungsentwurf vom 26.06.2024

Kernanliegen des Verordnungsentwurfs ist die Abbildung der Regelungen des § 16a Geldwäschegesetz (GwG) zum Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien in den Meldetatbeständen der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien.

 

Rechtsprechung - gewerblicher Bereich

Körperschaftsteuererhöhung durch Auszahlungen an die Mitglieder infolge der Herabsetzung des genossenschaftlichen Geschäftsanteilswerts
BFH, Urteil vom 08.05.2024, I R 37/21

Auszahlungen an die Mitglieder einer Genossenschaft infolge der Herabsetzung des Geschäftsanteilswerts sind eine "Leistung" im Sinne von § 38 Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes, die zu einer Körperschaftsteuererhöhung führen kann.

Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei einer einzel- und einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte
BFH, Urteile vom 15.05.2024, IV R 21/21 (NV) und IV R 22/21 (NV)

1. Ist der Gewerbesteuermessbetrag zwischen einer einzelgemeindlichen Betriebsstätte und einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte (Rohrleitungsnetz) nach dem Regelmaßstab der Arbeitslöhne nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu zerlegen, steht der mehrgemeindlichen Betriebsstätte ohne dort beschäftigte Arbeitnehmer kein Zerlegungsanteil zu.

2. Eine Einigung im Sinne des § 33 Abs. 2 GewStG kann nur dann Bindungswirkung entfalten, wenn an dieser Vereinbarung der Steuerpflichtige und alle Gemeinden mit Betriebsstätten beteiligt sind, die nach § 28 GewStG einen Zerlegungsanteil beanspruchen können.

3. Die Änderung eines Zerlegungsbescheids nach § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Finanzamt bei der ursprünglichen Zerlegung gegebenenfalls ein Rechtsfehler unterlaufen ist, wenn die nachträglich bekannt gewordene Tatsache ungeachtet des unterlaufenen Rechtsfehlers bedeutsam ist (Bestätigung der Rechtsprechung).

 

Rechtsprechung - privater Bereich

Übergangsvorschrift bei Rückzahlungsforderungen und Darlehensverzicht
BFH, Urteil vom 18.06.2024, VIII R 25/23

Der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers als sonstige Kapitalforderung wird gemäß § 52 Abs. 28 Satz 16 des Einkommensteuergesetzes mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags "begründet".

Berechnung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach § 8 Abs. 3 InvStG 2004
BFH, Urteil vom 08.05.2024, I R 6/20

1. Bei der Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns ist der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) ermittelte Wert auch dann nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 zu kürzen, wenn im Vorjahr § 8 InvStG 2004 noch nicht anwendbar gewesen ist.

2. Die Berücksichtigung des Korrekturbetrags nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 setzt nicht voraus, dass in den vorangegangenen Jahren tatsächlich eine außerbilanzielle Korrektur in entsprechender Höhe stattgefunden hat.

3. Eine außerbilanzielle Kürzung infolge einer Teilwertzuschreibung von Investmentanteilen nach § 8 Abs. 2 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) scheidet aus, wenn in früheren Jahren eine steuerwirksame Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert stattgefunden hat und diese bisher nicht durch den Ansatz eines höheren Teilwerts ausgeglichen worden ist (§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG).

 

Rechtsprechung - Verfahrensrecht

Ernstliche rechtliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen
FG München, Beschluss vom 24.06.2024, 7 V 11/24 (AdV)

Das FG München hat mit seinem Beschluss Aussetzungszinsen gem. §§ 237 Abs. 1 S. 1, 238 AO für Verzinsungszeiträume ab 2019 von der Vollziehung ausgesetzt. Denn es zweifelt an der verfassungsrechtlichen Gültigkeit der zugrundeliegenden Vorschriften, wonach die Zinshöhe 0,5 % für jeden Monat der Aussetzung beträgt.

Dem steht auch nicht entgegen, dass das BVerfG in seinem Beschluss vom 09.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17), in dem es über die Verfassungswidrigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen gem. § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO entschieden hat, von der Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung auf andere Verzinsungstatbestände, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 abgesehen hat; dies impliziert nicht deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit.

Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung die vom FG München zugelassene Beschwerde zum BFH einlegen wird.

 

Finanzverwaltung

Zur Antragsveranlagung für beschränkt Steuerpflichtige
BMF, Schreiben vom 05.08.2024

Das BMF hat im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 30.05.2024, Az. C-627-22, zur Antragsveranlagung gem. § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchstabe b i.V.m. S. 7 EStG für beschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz Stellung genommen.

Auslandsbezug: Vordrucke zur Hinzurechnungsbesteuerung für Zwischengesellschaften und zur Zurechnungsbesteuerung für Familienstiftungen
BMF, Mitteilung vom 08.08.2024

Das BMF hat Vordrucke für die Feststellungserklärungen zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG und der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG veröffentlicht.

Das BMF weist zudem noch einmal auf die Abgabefristen hin:

Die Frist für die Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Abs. 3 AStG zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung für das Feststellungsjahr 2022 läuft am 31.10.2024 ab.

Die Frist für die Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Abs. 4 AStG zur Anwendung der Zurechnungsbesteuerung für das Feststellungsjahr 2022 lief bereits am 31.07.2024 ab.

 

New Publications on the Internet

Creation of Provisions for Old-Age Leisure Time
BDO Website, Insight

According to the BFH ruling of June 5, 2024 (case no. IV R 22/22), a provision for the old-age leisure time must also be recognized for tax purposes.