Tax & Legal UPDATE KW 37-2024

Neueinstellungen im Internet

BMF nimmt zu Versorgungszahlung bei gleichzeitigem Geschäftsführergehalt Stellung
BDO Website, Insight

Die Finanzverwaltung aktualisiert mit Schreiben vom 30.08.2024 in Anlehnung an kürzlich ergangene BFH-Rechtsprechung ihre bisherige Auffassung.
 

Gesetzgebung

Jahressteuergesetz 2024
Dt. Bundestag, Meldung (hib) vom 10.09.2024, Gesetzentwurf (BT-Ds 20/12780)

Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) in den Bundestag eingebracht. Dieses enthält „eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben“ - von Mobilitätsbudget bis Biersteuer. 

Steuerfortentwicklungsgesetz
Dt. Bundestag, Meldung (hib) vom 10.09.2024, Gesetzentwurf (BT-Ds 20/12778)

Die Bundesregierung hat erste Maßnahmen ihres Wachstumspakets auf den parlamentarischen Weg gebracht. Im Entwurf für ein Steuerfortentwicklungsgesetz sind neben der Erhöhung von Freibeträgen in der Einkommensteuer und des Kindergeldes sowie der Anpassung des Steuertarifs zum Inflationsausgleich unter anderem auch die Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung und Erweiterungen bei der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter vorgesehen.

Grundsteuerreform: Hamburg bringt Gesetzespaket auf den Weg
Finanzbehörde Hamburg, Pressemitteilung vom 10.09.2024

Im sog. Grundsteueränderungsgesetz sollen die neuen Hebesätze, Härtefallregelungen auch für Wohngrundstücke sowie der erste Stichtag für die Fälligkeit der neuen Grundsteuer (30.04.2025) geregelt werden. Es soll im Oktober 2024 von der Bürgerschaft verabschiedet werden.
 

Rechtsprechung - gewerblicher Bereich

Vorteilseignung einer vGA aufgrund ersparten Aufwands
BFH, Urteil vom 22.05.2024, I R 2/21 (NV)
  1. Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form einer verhinderten Vermögensmehrung kann sich eine Vorteilseignung daraus ergeben, dass der Gesellschafter eigenen Aufwand erspart. Die Aufwandsersparnis kann sich auch aus dem Verzicht auf die Vereinbarung eines Erstattungs- beziehungsweise Ausgleichsanspruchs ergeben.
  2. Der Ansatz einer verhinderten Vermögensmehrung hat in dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem der Vermögensvorteil, der zu erzielen unterlassen wurde, hätte bilanziert werden müssen.
 

Rechtsprechung - privater Bereich

Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
BFH, Urteile vom 10.04.2024, II R 22/21 und II R 23/21 (NV)
  1. Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst erfüllt den Leistungsbegriff.
  2. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Freigebigkeit der Leistung an die Gesellschaft ist anders als beim Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht Voraussetzung für die Steuerbarkeit.
  3. Die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist nach den Regeln des § 11 des Bewertungsgesetzes zu ermitteln. Dazu ist der gemeine Wert des Anteils des Bedachten vor der Leistung an die Gesellschaft mit dem gemeinen Wert dieses Anteils nach der Leistung zu vergleichen.
  4. Der gemeine Wert der (teil-)unentgeltlich bewirkten Leistung bildet die Obergrenze für die Werterhöhung des Anteils nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG.
Überprüfung eines rechtsgrundlosen Kapitalertragsteuereinbehalts
BFH, Urteil vom 22.05.2024, VIII R 20/22 (NV)
  1. Ob die Kapitalertragsteuer rechtsgrundlos einbehalten worden ist, wird auf Antrag gemäß § 32d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Veranlagungsverfahren geprüft.
  2. Wird ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid auf einen Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG dahingehend geändert, dass einerseits Kapitalerträge steuererhöhend angesetzt werden, andererseits aber Kapitalertragsteuer mit der Folge einer anteiligen Erstattung angerechnet wird, handelt es sich aufgrund der gebotenen Einheitsbetrachtung von Festsetzungs- und Erhebungsverfahren um eine Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Begehrt der Steuerpflichtige im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen diesen Änderungsbescheid eine weitergehende Änderung des Bescheids zu seinen Gunsten, ist dies gemäß § 351 Abs. 1 Halbsatz 2 der Abgabenordnung nur möglich, soweit die Bestandskraft der Steuerfestsetzung aufgrund einer verfahrensrechtlichen Änderungsvorschrift durchbrochen werden kann.
Pauschalbesteuerung der Erträge aus thesaurierenden "schwarzen" Fonds
BFH, Urteil vom 18.06.2024, VIII R 13/20 (NV)
  1. § 6 Abs. 2 des Investmentsteuergesetzes (InvStG 2004) ist auch auf thesaurierende intransparente (Dach-)Fonds anzuwenden. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige insbesondere die ausschüttungsgleichen Erträge des Fonds erklären und nachweisen. Sie sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln.
  2. Hat das Finanzgericht die vom Steuerpflichtigen nicht beigebrachten Angaben durch Auswertung der Rechenschaftsberichte der Fonds selbst ermittelt, können sie der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden und schließen auch die Anwendung von § 6 Abs. 1 InvStG 2004 nicht aus, wenn nicht nachvollziehbar begründet worden ist, dass die Angaben nach deutschem Recht ermittelt worden sind.
 

Rechtsprechung - Verfahrensrecht

Ablehnung eines Terminverlegungsantrags
BFH, Beschluss vom 27.08.2024, VIII B 74/23 (NV) 
  1. Wird ein Terminaufhebungs- oder -verlegungsantrag schriftlich oder per E-Mail gestellt, ist er nicht formunwirksam, wenn er nicht über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach beim Gericht eingereicht wird (Bestätigung Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.04.2024 - VIII B 31/23, BFH/NV 2024, 767).
  2. Auch bei wiederholten Anträgen auf Terminverlegung aus gesundheitlichen Gründen kann die Ankündigung des Gerichts, bei weiteren Anträgen im Rahmen der Glaubhaftmachung nur noch eine amtsärztliche Begutachtung zu akzeptieren, unverhältnismäßig sein, wenn der weitere Terminverlegungsantrag auf eine neue unvorhersehbare Erkrankung (hier: Verletzungen aufgrund eines Sturzes) gestützt wird.
 

Sonstiges

Transparenzregister zur Anpassung der Hebesätze veröffentlicht
FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 09.09.2024

Ab 2025 bestimmen die Kommunen die Grundsteuer anhand neuer Hebesätze. Ein Transparenzregister des Finanzministeriums bietet unverbindliche Richtwerte für „aufkommensneutrale“ Hebesätze.
 

New Publications on the Internet

BMF comments on pension payments with simultaneous managing director's salary
BDO Website, Insight

In a letter dated August 30, 2024, the tax authorities updated their previous opinion in line with recent case law of the Federal Fiscal Court.