Neueinstellungen im Internet
Quo Vadis Gemeinnützigkeit?
Web Seminar am 11.05.2022 von 11:00 – 12:15 Uhr
ESG in Krisenzeiten – „Nice to have“ oder alternativlos für den Fortbestand nach der Krise
Web Seminar am 12.05.2022 von 11 – 12 Uhr
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der auf den Mieter umgelegten Grundsteuer
BDO Website, Insight
Steuerliche Berücksichtigung hochpreisiger Fahrzeuge
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Mögliche Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer
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Kontrollgebühren bei Verstoß gegen Parkplatz-Nutzungsbedingungen mehrwertsteuerpflichtig
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Müllabfuhr und Abwasserentsorgung keine haushaltsnahen Dienstleistungen
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Rechtsprechung – gewerblicher Bereich
§ 8b Abs. 4 KStG und § 9 Nr. 2a GewStG sind verfassungsgemäß
BVerfG, Mitteilung über Beschluss vom 08.03.2022, 2 BvR 1832/20
Der BFH hatte mit Urteil vom 18.12.2019 (I R 29/17) festgestellt, dass § 8b Abs. 4 KStG und § 9 Nr. 2a GewStG verfassungsgemäß sind. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Unter Hinweis auf dieses Verfahren offen gehaltene Veranlagungen dürften sich nun erledigt haben.
Zurechnung von Umsätzen einer Betriebskantine
BFH, Urteil vom 20.10.2021, XI R 24/20 (NV)
Ob bei Eheleuten der Ehemann, die Ehefrau oder eine aus den Eheleuten bestehende Gemeinschaft als Unternehmer eine Leistung ausführt oder bezieht, richtet sich danach, wer nach außen auftritt.
Bestellung des Vorstands einer AG zum Geschäftsführer einer Tochter-GmbH
OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.1.2022 – 20 W 225/20
Aktiengesellschaften werden grundsätzlich durch den Vorstand vertreten (§ 78 AktG). Vorstandsmitgliedern gegenüber wird die Gesellschaft allerdings durch den Aufsichtsrat vertreten (§ 112 AktG). Dies gilt aber nicht, wenn der Vorstand einer AG zum Geschäftsführer einer Tochter-GmbH bestellt wird, deren alleinige Gesellschafterin die AG ist.
Der bei einer Selbstbestellung des Vorstands einer Mutter-AG zum Geschäftsführer einer Tochter-GmbH bestehenden Konfliktlage ist durch Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 181 Alt. 1 BGB zu begegnen. Die Bestellung des Geschäftsführers ist demnach zunächst schwebend unwirksam, so dass eine Genehmigung durch den Aufsichtsrat möglich ist.
Das gesetzliche Stimmverbot des § 47 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 GmbHG greift bei der Selbstbestellung eines Organvertreters der Alleingesellschafterin zum Geschäftsführer von deren Tochtergesellschaft nicht ein.
Rechtsprechung – privater Bereich
Kindergeld für behinderte Kinder
BFH, Urteil vom 15.12.2021, III R 48/20
Zu den Bezügen des Kindes gehört der Anteil der Kapitalleistung einer Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung (Altvertrag), welcher von der Versicherungsgesellschaft erwirtschaftet wurde. Dagegen handelt es sich bei dem Teil der Auszahlung, der auf angesparten Beiträgen beruht, um Vermögen.
Die mangelnde Bestimmung eines Bezuges für Unterhaltszwecke muss sich regelmäßig aus den Umständen objektiv nachvollziehbar ableiten lassen. Allein die Erklärung des Kindergeldberechtigten oder des Kindes, ein Bezug sei nicht für den (gegenwärtigen) Unterhalt bestimmt, führt nicht dazu, dass dieser bei der Ermittlung der Selbstunterhaltsfähigkeit unberücksichtigt bleibt.
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung gespendeter Eizellen
BFH, Urteile vom 25.01.2022, VI R 34/19 (NV), VI R 35/19 (NV) und VI R 36/19 (NV)
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von gespendeten Eizellen im Ausland können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, weil die Behandlung nicht mit dem deutschen ESchG vereinbar ist.
Diese Beurteilung verstößt weder gegen verfassungsrechtliche noch gegen europarechtliche Vorgaben.
Rechtsprechung – Verfahrensrecht
Haftung für pauschalierte Lohnsteuer
BFH, Urteil vom 14.12.2021, VII R 32/20
Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten begründet regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH. Das gilt auch im Fall der nachträglichen Pauschalierung der Lohnsteuer.
Bei der pauschalierten Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine Unternehmenssteuer eigener Art, sondern um die durch die Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstandene und vom Arbeitgeber lediglich übernommene Lohnsteuer (Aufgabe der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 03.05.1990 - VII R 108/88, BFHE 160, 417, BStBl II 1990, 767).
Wiederaufleben einer Steuerforderung nach § 144 Abs. 1 InsO
BFH, Urteile vom 14.12.2021, VII R 15/19 und VII R 61/20 (NV)
Bei einer Streitigkeit darüber, ob eine erloschene Abgabenschuld nach § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend wieder aufgelebt ist, handelt es sich um eine Streitigkeit über die Verwirklichung eines Steueranspruchs i.S. von § 218 Abs. 2 AO.
§ 144 Abs. 1 InsO setzt auch bei einem in einem Drei-Personen-Verhältnis geschlossenen Vergleich voraus, dass die Leistung anfechtbar war.
Unter der Geltung des Zollkodex konnte sich ein Dritter im Wege des Schuldbeitritts vertraglich verpflichten, für die nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 S. 1 ZK entstandene Zollschuld eines anderen einzustehen; § 48 Abs. 2 AO war neben Art. 195 ZK anwendbar.
Zeitpunkt der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Vollmachtserteilung an den Notar, die Löschung einer Auflassungsvormerkung zu bewilligen
BFH, Beschluss vom 21.12.2021, VII R 5/19
Eine Auflassungsvormerkung steht der Rückgängigmachung eines Kaufvertrags i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG dann entgegen, wenn der Erwerber dem Notar im notariellen Kaufvertrag lediglich die – unwiderrufliche ‑ Vollmacht erteilt hat, die Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen selbst zu bewilligen; denn vor Erstellung der entsprechenden Urkunde durch den Notar liegt noch keine Löschungsbewilligung in grundbuchrechtlich gebotener Form vor.
Eine Abtretungsanzeige, die eingeht, bevor der abzutretende Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 16 Abs. 1 GrEStG entstanden ist, ist unwirksam.
Finanzverwaltung
Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 AO und § 138b AO
BMF, Schreiben vom 26.04.2022, Gz. IV B 5 - S 0301/19/10009 :001
Das Schreiben ersetzt die vorherigen vom 05.02, 18.07.2018, 18.09. und 28.12.2020 mit Wirkung zum 01.01.2022.
Corona-Krise
Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Polen
BMF, Schreiben vom 22.04.2022, Gz. IV B 3 - S 1301-POL/19/10006 :002
Die Vereinbarung wird zum 30.06.2022 gekündigt. Insgesamt findet diese auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 30.06.2022 Anwendung.
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