Tax and Legal UPDATE KW 47

Neueinstellungen im Internet

BDO Corporate Tax News - Issue 64
BDO Global, Website

Legal News Gesundheitswirtschaft November 2022
BDO Legal, Website

Crisis Management
BDO Website, Insight

VAT Update
Web Seminar am 02.12.2022

Rechtliche Fragestellungen rund um Energielieferverträge und Kündigungen
Web Seminar am 01.12.2022

Entlastungsmaßnahmen in Bezug auf Erdgas, Fernwärme und Strom
Web Seminar am 06.12.2022

Gesetzgebung

Fünfte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung
BMF, Referentenentwurf vom 23.11.2022

Durch die Erweiterung der bisherigen CbCR-Ausdehnungsverordnung vom 11.06.2018 soll der Austausch länderbezogener Berichte mit dem Staat Barbados zum nächsten vorgesehenen Austauschtermin 31.03.2023 ermöglicht werden.

Rechtsprechung – gewerblicher Bereich

Geldwäscherichtlinie und Transparenzregister
EuGH, Urteil vom 22.11.2022, C-37/20 und C-601/20; Pressemitteilung vom 22.11.2022

Der EuGH erachtet in einem Fall aus Luxemburg die Bestimmung für ungültig, dass die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen. Die Verpflichtung zur Offenlegung persönlicher Unternehmerdaten im Transparenzregister stellt einen „schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten“ dar, der weder auf das absolut Erforderliche beschränkt ist noch in einem angemessenen Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung steht.

Versagung des Vorsteuerabzugs beim Zweiterwerber in Betrugsfällen
EuGH, Urteil vom 24.11.2022, C-596/21

Art. 167 und 168 MwStSystRL sind im Licht des Grundsatzes des Verbots von Betrug dahin auszulegen, dass dem zweiten Erwerber eines Gegenstands der Vorsteuerabzug versagt werden kann, weil er von einer vom ursprünglichen Verkäufer bei der ersten Veräußerung begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, obwohl auch der erste Verkäufer Kenntnis von dieser Hinterziehung hatte.

Zurechnung eines Einkünftetatbestands im Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und deren (Allein-)Gesellschafter
BFH, Urteil vom 16.02.2022, X R 3/19

Wird eine Kapitalgesellschaft aus dem betrügerischen Handel mit wertlosen Aktien berechtigt und verpflichtet, so sind die daraus resultierenden gewerblichen Einkünfte grundsätzlich ihr selbst steuerrechtlich zuzurechnen.

Ein Durchgriff durch die Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich unzulässig und kommt nur unter den Voraussetzungen einer gesetzlichen Ausnahmevorschrift, insbesondere bei Vorliegen eines Scheingeschäfts (§ 41 AO) oder eines Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO), bzw. der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung diesbezüglich herausgearbeiteten Fallgruppen in Betracht.

Eine hiervon abweichende Einkünftezurechnung an den strafrechtlich verantwortlichen (Allein-)Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt der Dispositionsbefugnis im Innenverhältnis ist nicht möglich.

Absetzungen für Substanzverringerung durch eine KG nach Erwerb eines Kiesvorkommens von ihrem Kommanditisten
BFH, Urteil vom 01.09.2022, IV R 25/19

Ein zur Inanspruchnahme von Absetzungen für Substanzverringerung berechtigender Anschaffungsvorgang liegt auch dann vor, wenn eine Personengesellschaft einen Bodenschatz entgeltlich von ihrem Gesellschafter erwirbt und das Veräußerungsgeschäft einem Fremdvergleich standhält (Bestätigung des BFH-Urteils vom 04.02.2016 - IV R 46/12, BFHE 253, 95, BStBl II 2016, 607).

Ein entsprechender Anschaffungsvorgang ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn die getroffenen Vereinbarungen zur Fälligkeit der Kaufpreiszahlung und zum Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten nicht beachtet werden.

Tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrags
FG Köln, Urteil vom 21.06.2022, 10 K 1406/18

Nach Auffassung des FG Köln reicht zur tatsächlichen Durchführung des Ergebnisabführungsvertrages der Verpflichtungsausweis in der Bilanz der Organgesellschaft allein nicht aus; die Organgesellschaft müsse diese Verpflichtung auch zeitnah, innerhalb angemessener Zeit, erfüllen. Die Revision ist zugelassen (BFH, Az. I R 37/22).

Rechtsprechung – privater Bereich

Steuerbarkeit des Gewinns aus der Veräußerung eines sog. Mobilheims
BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 22/21

Gebäude auf fremdem Grund und Boden, die (isoliert) veräußert werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Ein Gebäude auf (langfristig) angemietetem Grundbesitz stellt kein grundstücksgleiches Recht i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG dar.

Ein Mobilheim ist ein anderes Wirtschaftsgut i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Als Gebäude (im bewertungsrechtlichen Sinne) wird es nicht von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG privilegiert. Die Norm ist auf Gegenstände des täglichen Gebrauchs in Gestalt von beweglichen Wirtschaftsgütern gerichtet.

Grenzgänger nach dem DBA-Schweiz 1971/2010 bei 24-Stunden-Diensten und geringfügiger Beschäftigung
BFH, Urteile vom 01.06.2022, I R 32/19 und vom 28.06.2022, I R 24/21

Der Grenzgängerbegriff ist in Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 unabhängig von örtlichen Voraussetzungen oder Grenzzonen definiert. Ob eine Rückkehr an den Wohnort aufgrund der großen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort zumutbar ist, betrifft die Frage, ob eine (schädliche) Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung vorliegt.

Wenn sich bei Krankenhauspersonal regulärer Dienst und Rufbereitschaft lückenlos jeweils abwechseln, liegt ein mehrtägiger ununterbrochener Arbeitseinsatz vor, der als Einheit zu behandeln ist. Ob ein sog. Nichtrückkehrtag vorliegt, richtet sich unter diesen Umständen allein nach der Rückkehr oder Nichtrückkehr am Ende des mehrtägigen Arbeitseinsatzes (Bestätigung des Senatsurteils vom 13.11.2013 - I R 23/12, BFHE 244, 270, BStBl II 2014, 508).

Der Grenzgängerbegriff des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 setzt keine Mindestanzahl an Grenzüberquerungen pro Woche oder Monat voraus. Die anders lautende Regelung in § 7 KonsVerCHEV verstößt gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes.

Rechtsprechung – Verfahrensrecht

Kein Erlass von Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen wegen Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes für die Vollverzinsung für Verzinsungszeiträume von 2014 bis einschließlich 2018
BFH, Urteil vom 27.07.2022, X R 5/20 (NV)

Ungeachtet der Frage, ob die Unrichtigkeit der Zinsfestsetzung im Hinblick auf die Höhe des Zinssatzes ab dem Verzinsungszeitraum 2014 offensichtlich gewesen wäre, liefe es jedenfalls den Wertungen der Anordnung des BVerfG im Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282, Rz 249) zur Fortgeltung der §§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 zuwider, wenn das für diese Zeiträume im (vorrangigen) Festsetzungsverfahren nicht erreichbare Ziel einer niedrigeren Zinsfestsetzung über ein (nachrangiges) Erlassverfahren erreicht werden könnte.

Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge
BFH, Beschlüsse vom 28.10.2022, VI B 15/22, VI B 27/22 (NV), VI B 31/22 (NV), VI B 35/22 (NV), VI B 38/22 (NV) und VI B 48/22 (NV)

Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), und vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV)).

Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) folgen ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (Anschluss an BFH-Beschluss vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), Rz 33 ff.).

Finanzverwaltung

Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an
einer Besitz-Personengesellschaft
BMF, Schreiben vom 21.11.2022, Gz. IV C 6 - S 2240/20/10006 :002
Oberste Finanzbehörden der Länder, koordinierter Erlass vom 22.11.2022
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Der BFH entschied mit Urteil vom 16.09.2021 (Az. IV R 7/18) entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung, dass auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen ist. Aus Vertrauensschutzgründen sind solche Beteiligungen allerdings erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 einzubeziehen.

Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsreisen ab 01.01.2023
BMF, Schreiben vom 23.11.2022, Gz. IV C 8 - S 2265-a/22/10001 :001

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die ab 01.01.2023 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen bekannt gemacht.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
BMF, Schreiben vom 23.11.2022, Gz. IV C 8 - S 2265-a/22/10001 :001

Das überarbeitete Anwendungsschreiben ersetzt jenes vom 23.10.2017 und berücksichtigt die Änderungen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (Erhöhung Entlastungsbetrag) und das Jahressteuergesetz 2020 (Entfristung der Erhöhung) für Veranlagungszeiträume ab 2020 sowie in allen noch offenen Fällen.

Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag)
BMF, Schreiben vom 22.11.2022, Gz. IV C 3 - S 2221/20/10002 :004

Das BMF hat die Aufteilung der an ausländische Sozialversicherungsträger geleisteten Globalbeiträge zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für den Veranlagungszeitraum 2023 angepasst.

Finanzverwaltung: Umsatzsteuer

Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
BMF, Schreiben vom 18.11.2022, Gz. III C 2 - S 7306/19/10002 :002

Die Vorsteueraufteilung muss nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel erfolgen. Nach der neuesten BFH-Rechtsprechung liegt dies nicht bei einer Aufteilung der Vorsteuern nach den produzierten Leistungen in kWh oder unter Verwendung eines selektiven Personalschlüssels (sog. Philipowski-Methode) vor. Es ist auch zu beachten, dass nur die gesetzlich geschuldete Vorsteuer aufteilbar ist. Das BMF passt den UStAE entsprechend an.

Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Saldierung der Vorsteuer
BMF, Schreiben vom 22.11.2022, Gz. III C 2 - S 7316/19/10003 :002

Mit Urteil vom 01.02.2022 (Az. V R 33/18) entschied der BFH, dass die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG einen ursprünglichen Vorsteuerabzug voraussetze. Ein solcher könne sich in den Fällen des § 13b UStG a. F. aus der Saldierung der Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG a.F. mit dem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ergeben. Nach  Auffassung des BMF gelten die Grundsätze auch für andere Fälle einer denkbaren Vorsteuersaldierung, z.B. einem innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG mit einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen
BMF, Schreiben vom 21.11.2022, Gz. III C 2 - S 7030/20/10006 :006

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird - mit Ausnahme der Abgabe von Getränken - bis zum 31.12.2023 verlängert.

Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)
BMF, Schreiben vom 18.11.2022, Gz. III C 3 - S 7359/20/10007 :001

Das BMF gibt ein neues Vordruckmuster (USt 1 TN) für die Bestätigung der Unternehmereigenschaft und die Anpassungen im Umsatzsteueranwendungserlass (Abschnitt 18.4) bekannt.

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand - § 2b UStG
BMF, Entwurf vom 24.11.2022, Gz. III C 2 - S 7300/22/10001 :001

Das BMF hat nun ein Entwurfsschreiben zum Vorsteuerabzug vorgelegt. Nach aktuellen Entwicklungen könnte die Übergangsphase im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 bis zum 01.01.2025 verlängert werden.

Sonstiges

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
BFH, Pressemitteilung vom 24.11.2022

Der BFH wird am 17.01.2023 im Revisionsverfahren IX R 15/20 mündlich verhandeln. In dem Verfahren geht es um die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2020. Die Entscheidung des Gerichts wird voraussichtlich in einem gesonderten Termin Ende Januar 2023 verkündet werden.

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