No Deal-BREXIT abgewendet - Unternehmen sollten gleichwohl handeln
No Deal-BREXIT abgewendet - Unternehmen sollten gleichwohl handeln
Das Vereinigte Königreich verließ die EU am 31. Januar 2020 auf Basis des Austrittsabkommens. Die Übergangsphase, in der für das Vereinigte Königreich weiterhin das EU-Recht gilt, endet am 1. Januar 2021. Ab diesem Zeitpunkt wird das Vereinigte Königreich die Regeln der EU, des Binnenmarktes oder der Zollunion nicht mehr anwenden, soweit dies nicht im Rahmen des Austrittsabkommens und dem am 24. Dezember 2020 zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarten Handels- und Kooperationsabkommen bzw. späteren darauf basierenden Abkommen oder Erklärungen geregelt wird.
Vor dem Hintergrund dieses äußerst wichtigen Handels- und Kooperationsabkommens begrüßt BDO in Deutschland das Vermeiden eines No-Deal-Szenarios in letzter Minute und das Erreichen einer gewissen Sicherheit für die unternehmerischen Planungsprozesse - gerade auch mit Blick auf die aktuelle Covid-Pandemie und ihre weltweiten wirtschaftlichen Folgen. Die Unternehmen werden sich nun mit den umfangreichen Details des historischen Abkommens auseinandersetzen müssen, um dessen Auswirkungen vollständig zu verstehen.
Bürger und Unternehmen sollten davon ausgehen, dass das Abkommen ab 1. Januar 2021 gilt. Es soll bis zum 31. Dezember von den 27 EU-Mitgliedstaaten einstimmig verabschiedet und vom britischen Parlament ratifiziert werden. Die EU wird das Abkommen bis zum 28. Februar vorläufig anwenden, um dem EU-Parlament die Möglichkeit zu geben, es zu prüfen und zu genehmigen.
Das Handels- und Kooperationsabkommen markiert den Beginn einer neuen Beziehung, gleichwohl es ab dem 1. Januar 2021 große Veränderungen mit weitreichenden Konsequenzen geben wird. Das Abkommen ist zwar ein beispielloses Freihandelsabkommen, das Zollfreiheit auf Kontingente und gehandelte Waren vorsieht, sofern vereinbarte Ursprungsregeln eingehalten werden und die Standards nicht abweichen. Es enthält Bestimmungen zur Selbstzertifizierung, zu Selbsterklärungen, zur gegenseitigen Anerkennung von "Trusted Trader"-Programmen und eine gemeinsame Definition internationaler Standards: alles dient dazu, neue Zollverfahren zu vereinfachen und unnötige technische Handelshemmnisse zu vermeiden. In der Praxis wird es jedoch unweigerlich zu Störungen kommen, die zu verschiedenartigen Belastungen führen können, einschließlich der Wiedereinführung von Zollkontrollen auf beiden Seiten des Kanals. Kurzfristig ist es für Handelsunternehmen unerlässlich, den Brexit-Maßnahmen weiterhin Priorität einzuräumen, um Störungen in ihrer gesamten Lieferkette zu minimieren. Dies reicht von der Prüfung, ob und welche Zölle unabhängig vom Abkommen im Einzelfall gelten werden, über die Sicherstellung von Zahlungsströmen bis hin zur ordnungsgemäßen Erstellung von Zoll- und Mehrwertsteuerpapieren und der erneuten Überprüfung bestehender Verträge.
"Unabhängig davon, was Sie über den Brexit denken, er ist nun da und es ist aus unternehmerischer Sicht sinnvoll, sich auf die noch bestehen Eventualitäten und kommenden Entwicklungen vorzubereiten, insbesondere im Hinblick auf das vereinbarte Handels- und Kooperationsabkommen. Wenn Sie die Vorbereitung weiter hinauszögern, könnten Sie am Ende gegenüber Konkurrenten, die bereits die Vorarbeit geleistet haben, ins Hintertreffen geraten. Es ist nie zu spät, die notwendigen Schritte zu unternehmen. Sie werden nicht allein sein, wir erhalten bereits zahlreiche Anfragen", berichtet Jane Evans, die bei BDO in Deutschland die Anfragen rund um den Brexit koordiniert.
Mittelfristig sollten sich Unternehmen bewusst sein, dass das Abkommen den Anfang und nicht das Ende des Brexit darstellt. Auch wenn nun ein Handels- und Kooperationsabkommen vorliegt, wird es weiterhin Verhandlungen und die Klärung von Detailfragen geben sowie laufend relevante Maßnahmen vereinbart werden. Es gibt im Abkommen ein eigenes Kapitel zur zukünftigen Zusammenarbeit, das Klarheit darüber schafft, wie das Abkommen gelebt und kontrolliert werden soll. Dies beinhaltet die Einrichtung eines Partnerschaftsrates, 19 gemeinsamer Ausschüsse und vier Arbeitsgruppen. Zukünftige Zusatzvereinbarungen oder -erklärungen werden unter den Bedingungen des Abkommen -Rahmenabkommens ebenfalls möglich und wahrscheinlich sein.
Die beste Nachricht für die Zukunft dürfte sein, die noch nötige harte Arbeit, die wirtschaftlichen Beziehungen der Unternehmen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu überdenken und sogar neue Möglichkeiten zu verwirklichen, nun auf einer gemeinsamen und viel optimistischeren Grundlage angehen zu können.
Über BDO
BDO zählt mit über 1.900 Mitarbeitern an 27 Standorten zu den führenden Gesellschaften für Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Dienstleistungen, Steuerberatung und wirtschaftsrechtliche Beratung sowie Advisory in Deutschland. Unseren Mandanten stehen wir in Sachen Brexit permanent zur Seite - wir informieren laufend über etwaige Entwicklungen und Veränderungen, identifizieren Handlungsbedarfe, begleiten und unterstützen bei der Umsetzung. Für alle relevanten Bereiche bieten wir kompetente Ansprechpartner und stellen durch unser internationales Netzwerk – insbesondere gemeinsam mit BDO LLP in Großbritannien – sicher, dass unsere Kunden ihre ganz speziellen Herausforderungen rund um den Brexit gut bewältigen.
BDO Deutschland und BDO UK beschäftigen zusammen fast 5.500 Mitarbeiter in 45 Büros in Deutschland und Großbritannien, die Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Wirtschaftsprüfung sowie ein breites Spektrum an Beratungsleistungen anbieten. Beide sind stolze Gründungsmitglieder von BDO International, die mit mehr als 91.000 Mitarbeitern in 167 Ländern die einzige weltweit tätige Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsorganisation mit europäischen Wurzeln ist.