Grundsteuerreform: Besonderheiten bei steuerbefreitem Grundbesitz

Die Grundsteuerreform macht es erforderlich, jedes Grundstück zum Stichtag 01.01.2022 für Zwecke der Grundsteuer neu zu bewerten. Alle Grundstückseigentümer haben im vorgesehenen Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.10.2022 eine entsprechende Feststellungserklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Dies betrifft grundsätzlich auch Rechtsträger aus dem öffentlichen, gemeinnützigen, kirchlichen oder anderweitig gemeinwohlgebundenen Bereich, auch wenn für diese Einrichtungen i.d.R. entsprechende Steuerbefreiungen greifen.

Die Vorgehensweise zur Bewertung des Grundbesitzes und die dafür nötigen Angaben hängen von der Lage des jeweiligen Grundstücks ab. Denn die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden insoweit jeweils ein eigenes Ländermodell an und erheben dazu bestimmte Werte, wie z.B. Bodenrichtwerte, Grundstücksgröße, Wohn- bzw. Nutzfläche sowie die Wohnlage. In den Bundesländern ohne eigenes Ländermodell sowie bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen gilt das sog. Bundesmodell. Hier sind Angaben wie bspw. die Lage und Größe des Grundstücks, die Gebäudeart und das Baujahr des Gebäudes notwendig.

Für gemeinwohlgebundenen Grundbesitz bestehen nach wie vor bestimmte Grundsteuerbefreiungen. Unumgängliche Voraussetzung einer solchen Steuerbefreiung ist, dass der Grundbesitz unmittelbar zu den in den §§ 3 ff GrStG genannten steuerbegünstigten Zwecken genutzt wird.

Fraglich ist in diesem Zusammenhang allerdings, ob auch bei vollständig steuerbefreitem Grundbesitz die Abgabe einer Feststellungserklärung für Zwecke der Grundsteuer erforderlich ist.

Bayern sieht von der Abgabe der Grundsteuererklärung (eigentlich Feststellungserklärung) für bestimmten Grundbesitz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Religionsgesellschaften oder gleichgestellten jüdischen Kultusgemeinden sowie Verkehrsgesellschaften, die vollständig Eigentum von Gebietskörperschaften sind, ab. Voraussetzung ist im Wesentlichen, dass der Grundbesitz bereits vor dem 01.01.2022 vollständig von der Grundsteuer befreit war und keine Änderung eingetreten ist, die die Steuerbefreiung teilweise oder vollständig entfallen lassen hat. In Zweifelsfällen bleibt eine Aufforderung durch das Finanzamt vorbehalten.

In Niedersachsen sind Steuerpflichtige von der Verpflichtung zur Abgabe einer entsprechenden Feststellungserklärung befreit, soweit ihr Grundbesitz unverändert vollständig der Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger nach § 3 GrStG bzw. soweit der Grundbesitz unverändert vollständig der Steuerbefreiung nach § 4 GrStG unterliegt. Allerdings bleibt eine Aufforderung zur Erklärungsabgabe durch das zuständige Finanzamt im Einzelfall vorbehalten.

In Nordrhein-Westfalen ist ebenfalls eine Vereinfachungsregelung vorgesehen. Diese gilt, wenn die wirtschaftliche Einheit vollständig in Nordrhein-Westfalen liegt und sie in vollem Umfang nach §§ 3 bis 7 GrStG steuerbefreit ist. Es reicht dann aus, wenn dem zuständigen Finanzamt bis zum 31.10.2022 eine Auflistung dieser Einheiten eingereicht wird, aus der der Grund für die vollständige Steuerbefreiung hervorgeht. Hierfür kann das im Internet bereitgestellte Muster verwendet werden.

Andere Bundesländer haben sich bisher – soweit ersichtlich - noch nicht abschließend positioniert oder sehen von einer Vereinfachungsregelung wohl gänzlich ab. Bspw. ist weder in Brandenburg noch in Schleswig-Holstein mangels expliziter Erwähnung eine Vereinfachungsregelung ersichtlich. Insoweit bleiben die Entwicklungen zu verfolgen.

Hinweise:

Eine genaue Betrachtung der einzelnen Grundstücke und Grundstücksteile sowie deren zutreffende Abbildung in der abzugebenden Feststellungserklärung für Zwecke der Grundsteuer sind vor dem Hintergrund der vielfältigen Faktoren und Details, von denen eine Grundsteuerbefreiung abhängt, unumgänglich. Daran anknüpfend ist dann zu prüfen, ob - derzeit zumindest in Bayern, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen - auf die Abgabe einer entsprechenden Feststellungserklärung verzichtet werden kann.

Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat mit dem BDO GRIZZLY eine digitale Lösung entwickelt, die eine automatisierte Erstellung von Feststellungserklärungen im Zusammenhang mit den Neuerungen der Grundsteuerreform ermöglicht. Eine Lösung, die Ihren Aufwand als Grundstückseigentümer minimiert, ungeachtet, in welchem Bundesland sich die jeweiligen Grundstücke befinden. Entsprechend Ihren individuellen Vorgaben bieten wir von einer „Full-Service“- bis zu einer „On Demand“-Variante in Eigenregie sämtliche Lösungen an, die Ihnen die Neubewertung Ihres Grundbesitzes erleichtern.

Für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung; sprechen Sie uns jederzeit gern an.