Aktivitäten auf europäischer Ebene

ISSB veröffentlicht erste Entwürfe

Beide Entwürfe bauen auf dem jeweils gleichnamigen Prototyp der Technical Readiness Working Group (TRWG) auf.

  • [DRAFT] IFRS S1 General Requirements for Disclosure of Sustainability-related Financial Information.
  • [DRAFT] IFRS S2 Climate-related Disclosures

Die Konsultationsfrist für beide Entwürfe läuft bis zum 29.07.2022. Anschließend erfolgt ein Reviewprozess der eingebrachten Rückmeldungen mit dem Ziel die Standards bis zum Jahresende 2022 zu finalisieren. Weitere Informationen finden Sie hier.

Verlautbarungen der Platform on Sustainable Finance

Die Platform on Sustainable Finance berät die Europäische Kommission bei der (Weiter-)Entwicklung der EU-Umwelttaxonomie. Ziel der Erweiterung ist die Unterstützung einer ökologisch nachhaltigen Transition von Wirtschaftstätigkeiten. Dies soll durch die Aufnahme neuer Kategorien von Wirtschaftstätigkeiten erfolgen. Die Platform on Sustainable Finance hat je am 29. und am 30.03.2022 einen Bericht mit Vorschlägen der Erweiterung veröffentlicht. Es ist derzeit jedoch noch nicht entschieden, ob eine Erweiterung der EU-Umwelttaxonomie tatsächlich stattfindet.

Ein kompakter Überblick:

  • Final Report on Taxonomy extension options supporting a sustainable transition (Bericht vom 29.03.2022): Bisher können Wirtschaftstätigkeiten entweder einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem Umweltziel der EU-Taxonomie leisten oder nicht. Vorgeschlagen werden neben der Kategorie „wesentlicher Beitrag zu mindestens einem Umweltziel“ (grüne Kategorie) noch folgende Kategorien:
    • „wesentliche Beeinträchtigung mindestens eines Umweltzieles“ (rote Kategorie),
    • „Zwischentätigkeiten “ (gelbe Kategorie) und
    • „Wirtschaftstätigkeiten mit geringen negativen Umweltauswirkungen“ (graue Kategorie).
  • Part A: Methodological report March 2022 (Bericht vom 30.03.2022): Einerseits soll die bestehende EU-Taxonomie vervollständigt werden, da bspw. bislang keine Wirtschaftstätigkeiten im Agrarsektor erfasst wurden. Weiterhin wurden technische Bewertungskriterien bisher nur für die beiden klimabezogenen Umweltziele bestimmt. Der Bericht enthält nun auch technische Bewertungskriterien für die vier nicht-klimabezogenen Umweltziele. Außerdem enthält der Bericht Vorschläge mit Bezug zur Überprüfung der Kriterien für erhebliche Beeinträchtigungen der Umweltziele.

EFRAG veröffentlicht Arbeitspapiere zu European Sustainability Reporting Standard Environment

Die EFRAG hat den Entwurf des ESRS 1 „Allgemeine Vorschriften“ zu den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht. Inhaltlich handelt es sich um den zentralen Standard für das Verständnis der ESRS Architektur.

Daneben sind weitere themenspezifische Standards namentlich der ESRS S2 („Arbeitsbedingungen für eigene MitarbeiterInnen“) und der ESRS S3 („Chancengleichheit für eigene MitarbeiterInnen“) veröffentlicht worden, welche die Standards im Themenfeld Soziales komplettieren. Im Themenfeld Unternehmensführung sind die Arbeitspapiere ESRS G1 „Unternehmensführung, Risikomanagement und interne Kontrollen“ sowie ESRS G3 „Grundsätze der Geschäftstätigkeit“ auf der EFRAG Website eingestellt worden. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.

EFRAG hat zudem den Entwurf des ESRS G2 „Produkte und Dienstleistungen, Management und Qualität der Beziehungen zu Geschäftspartnern“ vorgelegt. Inhaltlich ergänzt das Arbeitspapier im Themenfeld Unternehmensführung die bereits veröffentlichten Arbeitspapiere ESRS G1 „Unternehmensführung, Risikomanagement und interne Kontrollen“ sowie ESRS G3 „Grundsätze der Geschäftstätigkeit“. Weitere Informationen finden Sie hier.

Übernahme der ESEF-Basistaxonomie 2021 in EU-Recht

Die aktualisierte ESEF-Basistaxonomie 2021 wurde inzwischen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die ESEF-Basistaxonomie 2021 gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Finale EFRAG Stellungnahmen zu ED/2021/9 und ED/2021/10

Die EFRAG nimmt zu den beiden Entwürfen wie folgt Stellung:

  • ED/2021/9: EFRAG unterstützt den Vorschlag, Verbindlichkeiten mit covenants als langfristig einzustufen, wenn ihre Einhaltung nach dem Ende des Berichtszeitraums erforderlich ist. EFRAG empfiehlt jedoch den vorgeschlagenen Paragraphen 72C(b) zu streichen. Einerseits ist die Beziehung zwischen den Paragraphen 72B(b) und 72C(b) des ED nicht klar, da nach 72B(b) eine Verbindlichkeit mit einer bestimmten Bedingung nicht als kurzfristig eingestuft wird, wenn die Erfüllung erst innerhalb der nächsten 12 Monate nach dem Ende der Berichtsperiode erforderlich ist. Nach 72C(b) ist die Verbindlichkeit jedoch als kurzfristig einzustufen, wenn sie infolge eines "ungewissen künftigen Ereignisses" („unaffected by the entity’s future actions“), das innerhalb der nächsten 12 Monate nach dem Ende der Berichtsperiode eintreten kann, von den künftigen Handlungen des Unternehmens unbeeinflusst ist. Weiterhin ist nicht klar, was mit mit „unaffected by the entity’s future actions " im Zusammenhang mit covenants gemeint ist. Nach Ansicht der EFRAG sei häufig schwer zu unterscheiden, zwischen künftigen Ereignissen, die von den künftigen Handlungen des Unternehmens entweder beeinflusst oder nicht beeinflusst werden.

Ebenso ist EFRAG nicht einverstanden mit einem gesonderten Ausweis von Verbindlichkeiten in der Bilanz. Bedenken bestehen auch zum weiten Umfang der Angaben.

  • ED/2021/10: EFRAG unterstützt die Vorschläge, da diese die Transparenz der Berichterstattung verbessern wird. EFRAG ist jedoch der Ansicht, dass das Projekt nicht vollständig auf das umfassendere Problem der Schaffung der notwendigen Transparenz in Bezug auf das Liquiditätsrisiko und die Verschuldung des Betriebskapitals von Unternehmen eingeht, und ermutigt das IASB, mögliche Verbesserungen zur Abbildung von Finanzierungsvereinbarungen mit Lieferanten in der Zukunft zu prüfen.