Aktivitäten des IASB/IFRS IC

ED/2021/4 – Mangelnde Umtauschbarkeit

Der IASB hat am 20.04.2021 einen neuen Entwurf ED/2021/4 Lack of Exchangeability veröffentlicht. IAS 21 regelt, welcher Wechselkurs zu verwenden ist, wenn ein Unternehmen Fremdwährungstransaktionen oder den Abschluss eines ausländischen Geschäftsbetriebs umrechnet. Allerdings enthält IAS 21 keine Vorschriften für den Fall, dass es keinen beobachtbaren Wechselkurs gibt. Dies kann z.B. vorliegen, wenn eine Währung nicht in eine Fremdwährung umgetauscht werden kann.

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Zusammenhang mit einer IFRS IC Agenda Decision vom September 2018 zu IAS 21. Das IFRS IC erkannte eine Lücke in IAS 21, wonach nicht ausdrücklich geregelt sei, welcher Umrechnungskurs anzuwenden ist, wenn die spot rate nicht beobachtbar ist. Ergebnis der weiteren Untersuchungen ist der nun vorliegende Entwurf, der vorschlägt, wann eine Währung umtauschbar ist und wie der Wechselkurs im Falle einer mangelnden Umtauschbarkeit (lack of exchangeability) zu bestimmen ist. Der Entwurf kann bis zum 01.09.2021 kommentiert werden.

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ED/2021/5 - Satzungsänderungen zur Einrichtung eines International Sustainability Standards Board

Aktuell gibt es eine Vielzahl von weltweit bestehenden Organisationen, die Frameworks, Standards und Messgrößen zu Sustainability Reporting (Nachhaltigkeitsberichterstattung) anbieten. In der Konsequenz besteht zunehmend ein Bedarf an einer konsistenten, weniger komplexen Berichterstattung mit vergleichbaren Informationen. Die IFRS Foundation hat am 30.04.2021 den Entwurf ED/2021/5 Proposed Targeted Amendments to the IFRS Foundation Constitution to Accommodate an International Sustainability Standards Board to Set IFRS Sustainability Standards veröffentlicht. Mit diesem werden gezielte Änderungen an der Satzung der IFRS Foundation vorgeschlagen, die eine Einrichtung eines weiteren Board - neben dem IASB - als Standardsetter für Themen der Nachhaltigkeitsberichterstattung ermöglichen.

Der Entwurf enthält im Wesentlichen Vorschläge zur Errichtung des sog. International Sustainability Standards Board (ISSB) unter der Governance-Struktur der IFRS Foundation und der damit zusammenhängenden organisatorischen sowie satzungstechnischen Änderungen sowie zur Zielsetzung und der Zuständigkeit des neuen ISSB. Stellungnahmen können bis zum 29. Juli 2021 eingereicht werden.

IASB veröffentlicht Änderung an IAS 12 zum Ansatz latenter Steuern aus einer einzigen Transaktion

Der IASB veröffentlichte am 07.05.2021 ein neues Amendment zu IAS 12 Deferred Tax Related to Assets and Liabilities Arising from a Single Transaction. Durch die finale Änderung wird die Anwendung der initial recognition exemption in IAS 12.15 und .24 in Bezug auf leases beim Leasingnehmer und decommissioning obligations in den Anschaffungskosten eines IAS 16-Vermögenswertes klargestellt.

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ED/2021/6 mit Leitlinien eines IFRS-kompatiblen Lageberichts veröffentlicht

Der IASB hat am 27.05.2021 den Exposure Draft ED/2021/6 des Practice Statement Management Commentary veröffentlicht. ED/2021/6 umfasst eine Überarbeitung der Ende 2010 veröffentlichten, bisherigen IFRS-Leitlinie IFRS Practice Statement 1 - Management Commentary. Die Kommentierungsfrist endet am 23.11.2021.

Das (vorgeschlagene) Practice Statement ist kein IFRS, die Anwendung nach Finalisierung ist somit freiwillig. Die IFRS verlangen weiterhin nicht und können auch nicht vorgeben, dass Unternehmen einen Lagebericht aufstellen. Die Entscheidung zur verpflichtenden Aufstellung eines Lageberichtes liegt weiterhin bei den nationalen Gesetzgebern und Aufsichtsbehörden.

In Deutschland bleibt die praktische Bedeutung eingeschränkt. Es gelten unabhängig von der Bilanzierung nach IFRS für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften die Regelungen gem. § 264 HGB i.V.m. §§ 289ff. HGB zur Lageberichterstattung bzw. § 264 HGB i.V.m. §§ 290ff. HGB und §§ 315-315d HGB zur Konzernlageberichterstattung. Die handelsrechtlichen Regelungen werden durch DRS 20 konkretisiert.

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IASB Meeting June: Drei neue Entwürfe angekündigt

Im Nachgang zu seiner Sitzung im Juni 2021 hat der IASB auch sein Arbeitsprogramm aktualisiert. Dabei wurden drei neue „Maintenance“-Projekte hinzugefügt.

Die drei Entwürfe sind für Q4/2021 angekündigt und behandeln folgende Themen:

  • Classification of Debt with Covenants as Current or Non-current (IAS 1): Betroffen ist das Amendment an IAS 1 vom Januar 2020, welches im Rahmen einer vorläufigen IFRS IC Agendaentscheidung im Dezember 2020 für drei Szenarien beurteilt wurde. Auf Basis der eingegangenen Rückmeldungen hat der IASB vorläufig entschieden, IAS 1 anzupassen. Dabei soll Folgendes festgelegt werden: Wenn das Recht auf Verschiebung um mindestens 12 Monate von der Erfüllung von Bedingungen nach dem Berichtszeitraum abhängt, sollen diese Bedingungen keinen Einfluss auf die Klassifizierung haben. Ebenso sollen ein separater Ausweis (non-current liabilities subject to conditions in the next 12 months) eingeführt werden und der Erstanwendungszeitpunkt um ein Jahr auf den 01.01.2024 verschoben werden.
  • Initial Application of IFRS 17 and IFRS 9: Bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 soll es zum Zweck der Darstellung von Vergleichsinformationen erlaubt sein, finanzielle Vermögenswerte, die zwischen dem Übergangszeitpunkt und dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 ausgebucht wurden, wahlweise erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
  • Supplier Finance Arrangements: Der IASB entschied begrenzte Änderungen an den IFRS für diese Transaktionstypen vorzunehmen. Angepasst werden sollen die Erläuterungsvorschriften nach IAS 7 und IFRS 7.

Neuer Vorsitzender des IASB

Ende Februar hatte Prof. Dr. Andreas Barckow das DRSC verlassen, um ab dem 01.07.2021 das Amt des IASB-Vorsitzenden von Hans Hoogervorst zu übernehmen. Prof. Dr. Andreas Barckow tritt als erster Deutscher das Amt des IASB-Vorsitzenden an.

Zuvor war er seit dem 01.03.2015 Präsident des DRSC in Berlin. In dieser Funktion vertrat er den Standardsetter international in verschiedenen beratenden Gremien des IASB und der IFRS Foundation sowie als Boardmitglied in der EFRAG.

Agenda Decisions des IFRS IC in Q2/2021

Norm Kurzberschreibung Monat
IAS 19

Betroffen war die Frage, wie die Zuordnung von Altersversorgungsleistungen zu Dienstjahren auf eine spezifische Planleistungsformel (defined benefit) erfolgt, die eine Obergrenze für gezahlte Altersversorgungsleistungen enthält. Die Verpflichtung des Unternehmens zur Erbringung von Altersversorgungsleistungen entsteht erst mit Leistungserbringungen (services rendered) ab dem im Plan vordefinierten Alter (dort: 46 Jahre).

Die Verpflichtung des Unternehmens zur Erbringung von Altersversorgungsleistungen entsteht ab dem Datum, an dem der Mitarbeiter zum ersten Mal seinen Dienst leistet. Die Altersversorgungsleistungen aus dem retirement benefit wird jedem Jahr zwischen dem vordefinierten Start (oder einem späteren Beginn, sofern späterer Einstieg ins Unternehmen) und der Obergrenze (dort: 62. Lebensjahr) zugeteilt.

April
IFRS 9 Fraglich ist, ob die Regelungen zum cash flow hedge accounting in IFRS 9 anwendbar sind, wenn sich die Schwankungen der abzusichernden cash flows aus Änderungen des Realzins- (in real terms) und nicht des Nominalzinssatzes ergeben. Die Zulässigkeit einer realen Zinsrisikokomponente als nicht vertraglich festgelegte Risikokomponente in einer hedging-Beziehung ist nur dann möglich, wenn der Realzins ein Benchmark bei der Festlegung des variablen Benchmark-Preises darstellt. Nach den vorgebrachten Bedingungen erfüllt die real interest rate risk component jedoch nicht die Anforderungen aus IFRS 9.6.3.7. April
IAS 2

IAS 2 verlangt bei der Bestimmung des Nettoveräußerungswertes von Vorräten den Einbezug von allen für den Verkauf erforderlichen Kosten.

Es ist nicht zulässig, nur auf inkrementelle Kosten abzustellen, d.h. solche (zusätzliche) Kosten auszuschließen, die das Unternehmen zum Verkauf aufwenden muss.

Das IFRS IC befand, dass bei der Bestimmung des Nettoveräußerungswertes von Vorräten die Kosten zu schätzen sind, die für den Verkauf im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erforderlich sind.

Ein Unternehmen bestimmt nach eigenem Ermessen (uses its judgement), welche Kosten für den Verkauf unter Berücksichtigung der spezifischen Fakten und Umstände noch anfallen.

Juni
IAS 10

In Anwendung von IAS 1.25 und IAS 10.14 kann ein Unternehmen, für das nicht mehr going concern angenommen wird, keinen Abschluss – einschließlich der Abschlüsse für frühere Perioden, die noch nicht zur Veröffentlichung freigegeben wurden – unter der Annahme der Unternehmensfortführung aufstellen.

Auf die Frage, ob eine Verpflichtung zur Anpassung der Vergleichsinformationen besteht, wenn erstmals von der Annahme der Unternehmensfortführung abgewichen wird, befand das IFRS IC, dass dies nicht notwendig ist.

Juni