ESMA-Tätigkeitsbericht 2020
Der Bericht Enforcement and regulatory activities of European Enforcers in 2020 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vom 06.04.2021 enthält Informationen zu durchgeführten Enforcements innerhalb von Europa in 2020. Weitere Informationen finden Sie hier.
Tätigkeitsbericht 2020 der OePR
Die Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung (OePR) hat am 27.04.2021 ihren Tätigkeitsbericht 2020 veröffentlicht. Die OePR hat Konzern- und Jahresabschlüsse von insgesamt 27 kapitalmarktorientierten Unternehmen in Österreich zum 31.12.20219 (oder später) geprüft (26 Stichproben- und eine Anlassprüfung). Bei fünf Unternehmen gab es eine Fehlerfeststellung (Fehlerquote: 19%; Vorjahr: 37%).
Die Fehler betrafen u.a. IAS 36 und IFRS 15.
Bei Impairmenttests nach IAS 36 wurden bei zwei Unternehmen Fehler festgestellt. Die Fehlerfeststellung bei IAS 36 beruhte in einem Fall im Wesentlichen darauf, dass die Annahmen für den Detailplanungszeitraum und für die Ermittlung der ewigen Rente nicht nachvollzogen werden konnten. Durch den Vergleich mit den vor einigen Jahren gegebenen Auskünften kam es zu erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der jetzigen Prognosen. Im zweiten Fall bestand der Fehler hinsichtlich der Preisannahmen des Unternehmens für seine Absatzpreise in Bezug auf eine Goodwill-tragende CGU. Die Annahmen standen nicht in Übereinstimmung mit den Preissteigerungsannahmen vorgelegter Studien. Nicht nachvollziehbar war auch die Erwartung des Unternehmens über die Preiselastizitäten bei den Lieferantenpreisen.
Die Fehler zu IFRS 15 betrafen einerseits die Erfassung von Erlösen aus Rahmenverträgen, bei denen das Unternehmen die Wahrscheinlichkeit, dass es zu Lieferungen kommen wird, die einen Entgeltsanspruch begründen so hoch ansah, dass für getätigte Entwicklungskosten ein Erlös aus Kundenverträgen verbucht wurde. Dem widersprach die OePR aufgrund des nicht bestehenden Rechtsanspruchs. Der andere Fehler betraf Nachträge bei Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Bei solchen variablen Gegenleistungen darf eine Erlöserfassung erst dann vorgenommen werden, wenn es hochwahrscheinlich ist, dass es seitens des Leistungsempfängers zu keiner Stornierung kommt. Das Unternehmen hatte jedoch pauschal alle Nachträge so behandelt, als könnte es jederzeit zu einer Stornierung kommen. Dafür fehlte die Dokumentation. Eine realistische Schätzung der Erlöse aus Nachträgen verpflichtet zur Erfassung der Erlöse nach Auffassung der OePR.