Tax and Legal UPDATE KW 1

Neueinstellungen im Internet

Krankenhaus-Update 2021
Web Seminar am 18. Januar 2022

Fit für die „Megatrends“?!
Web Seminar am 20. Januar 2022

Übergang des vortragsfähigen Gewerbeverlustes von einer GmbH auf eine GmbH & Still
BDO Website,
Insight

Rechtsprechung – gewerblicher Bereich

Rückstellung bei Werkzeugfertigung/-nutzung
BFH, Urteil vom 02.07.2021, XI R 21/19 (NV)

Stellt ein Zulieferbetrieb dem jeweiligen Auftraggeber zu übereignende Werkzeuge für die Produktion von Teilen her und wird seine Verpflichtung zur Wartung, Instandhaltung und Aufbewahrung der zur Verfügung stehenden Werkzeuge ausschließlich durch einen für die Lieferung der Werkzeuge abgeschlossenen Werkzeugvertrag abgegolten und nicht durch die späteren Aufträge zur Produktion der Teile, ist eine Rückstellung für die Aufwendungen zur Wartung, Instandhaltung und Aufbewahrung der Werkzeuge zu bilden.

§ 5 Abs. 4b Satz 1 EStG steht einer Rückstellung für diese Aufwendungen nicht entgegen, wenn die Aufwendungen nicht als eigene Produktionskosten für die Erstellung der Teile anfallen, sondern zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten aus dem Werkzeugvertrag.

Versagung der erweiterten Kürzung durch begrenzte Eigentumsüberlassung
Schleswig-Holsteinisches FG, Newsletter zum Urteil v. 29.09.2021 - 4 K 36/20; Revision BFH IV R 24/21

Auch ein Ersatzgeschäft kann zur Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG führen, wenn ein Mietvertrag über ein Hotel in der Weise geändert, dass die bisherige Mitvermietung des Hotelinventars einschließlich Betriebsvorrichtungen beendet und durch eine auf die Dauer des Mietverhältnisses begrenzte Überlassung des Eigentums am Inventar auf den Mieter (Inventarpensionsgeschäft) ersetzt wird.

Rechtsprechung – privater Bereich

Generationennachfolge-Verbund bei Nacherbschaft
BFH, Urteil vom 16.06.2021, X R 30/20

Wiederkehrende Leistungen und Zahlungen, die der Erblasser durch letztwillige Verfügung einem Vorerben zu Gunsten eines zum Generationennachfolge-Verbund gehörenden Nacherben für die Dauer der Vorerbschaft auferlegt und die aus dem übergegangenen Vermögen zu erbringen sind, können dem Rechtsinstitut der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen zuzuordnen sein.

Abweichung zwischen dem Vereinbarten und der tatsächlichen Durchführung bei Altenteilsverträgen
BFH, Urteil vom 16.06.2021, X R 3/20

Es muss dem Abzug von Versorgungsleistungen nicht entgegenstehen, wenn eine vertraglich vereinbarte Erhöhung des bar zu zahlenden Teils der Altenteilsleistungen, die zum 65. Lebensjahr des Berechtigten vorgenommen werden soll, unterbleibt, weil sie schlicht vergessen wurde. Bei Versorgungsverträgen, deren Abänderbarkeit bereits aus der Rechtsnatur des Vertrags folgt, ist vielmehr entscheidend, ob eine Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen darauf hindeutet, dass es den Parteien an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt.

Für die - anhand einer Gesamtbeurteilung zu beantwortende - Frage, ob ein Versorgungsvertrag im Wesentlichen entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden ist, ist auch die tatsächliche Durchführung eines vereinbarten Wohnrechts mit dem entsprechenden Jahreswert heranzuziehen.

Bei Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen, für die § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der ab 2008 geltenden Fassung anzuwenden ist, reicht es jedenfalls aus, wenn das Pflegerisiko in einem Umfang übernommen wird, der bei Übergabeverträgen, die bis zum 31.12.2007 abgeschlossen worden sind, zur Einordnung der Leistungen als dauernde Last führt.

Besteuerung eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses
BFH, Urteil vom 31.08.2021, II R 2/20

Der Vermächtnisnehmer eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses erwirbt erbschaftsteuerrechtlich vom Beschwerten.

Fällt der erstberufene Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit des Vermächtnisses weg, erwirbt der zweitberufene Vermächtnisnehmer ebenfalls vom Beschwerten und nicht vom erstberufenen Vermächtnisnehmer.

Zur Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen bei Direktversicherungen zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung
BFH, Urteil vom 01.09.2021, VI R 21/19

Der Zeitpunkt, zu dem eine Versorgungszusage erstmalig erteilt wurde, bestimmt sich nach der zu einem Rechtsanspruch führenden arbeitsrechtlichen bzw. betriebsrentenrechtlichen Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers (Anschluss an BMF-Schreiben vom 24.07.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz 350).

Hat der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers mehrere Direktversicherungen abgeschlossen, ist die Frage, ob diese auf verschiedenen Versorgungszusagen beruhen, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Das Fehlen oder Vorliegen eines zusätzlichen biometrischen Risikos kann dabei lediglich als ein Indiz herangezogen werden. Es ist keine gesetzliche Voraussetzung für eine Neuzusage (entgegen BMF-Schreiben vom 24.07.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz 355).

Ausführungszeitpunkt der Schenkung von Gesellschaftsanteilen
BFH, Urteil vom 01.09.2021, II R 8/19 (NV)

Ist ein Anteil an einer Personengesellschaft Gegenstand einer Schenkung, ist der Vollzugszeitpunkt der Zeitpunkt des zivilrechtlich wirksamen Übergangs des Mitgliedschaftsrechts.

Ist der Vollzug einer Schenkung aufschiebend bedingt, ist die Zuwendung erst mit Bedingungseintritt ausgeführt.

Eine gesonderte Wertfeststellung muss auf den Stichtag des Vollzugs der Schenkung erfolgen.

Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung
BFH, Urteil vom 29.09.2021, IX R 11/19

Die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen ist nur im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG (bzw. früher: § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2008) unentgeltlich; wird nach dieser Vorschrift nicht begünstigtes Vermögen übertragen, liegt ertragsteuerrechtlich eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung vor.

Bei Übertragung eines Vermietungsobjekts des Privatvermögens gegen Leibrente führen die wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers an den Übergeber in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten, die mit den AfA berücksichtigt werden, und in Höhe ihres Zinsanteils zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG, wonach Leibrentenzahlungen nur mit dem in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG vorgesehenen Ertragsanteil als Werbungskosten (sofort) abgezogen werden können, ist verfassungsgemäß.

ErbSt und Verschonungsabschlag bei Vermietungsimmobilien im Drittland
FG Köln, Beschluss vom 02.09.2021 (Az. 7 K 1333/19) zur Vorlage an den EuGH
BDO Website - Insight

Das FG Köln hielt die Nichtanwendung des Verschonungsabschlags von 10 % (§ 13d Abs. 1 ErbStG) und damit den vollständigen Wertansatz von vermieteten Grundstücken in Drittländern für europarechtswidrig und legte die Rechtsfrage dem EuGH (Az. C-670/21) zur Klärung vor.

Zahlungen einer ausländischen Stiftung
FG Hamburg, Urteil v. 20.08.2021 - 6 K 196/20, Revision BFH VIII R 25/21

Das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen in § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG ist weit auszulegen. Es ist nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen kann.

Ausschüttungen einer Stiftung an einen Destinatär sind als Kapitalertrag zu berücksichtigen, soweit diese aus den Erträgen der Stiftung erfolgen.

Rechtsprechung – Verfahrensrecht

Gestaltungsmissbrauch anlässlich eines Verkaufs einbringungsgeborener Anteile
BFH, Urteil vom 09.06.2021, I R 52/17 (NV)

Werden im konkreten Streitfall weder der Tatbestand noch die Rechtsfolgen einer speziellen Missbrauchsverhinderungsvorschrift (hier: § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 KStG a.F. i.V.m. § 21 UmwStG 2006) erweitert, ist die Anwendung von § 42 AO a.F. nicht "gesperrt".

Androhung von Zwangsgeld für den Fall der Nichtabgabe von Steuererklärungen
BFH, Beschluss vom 19.08.2021, VII R 34/20 (NV) und VII R 35/20 (NV)

Solange die Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft nicht einwandfrei ausgeschlossen werden kann, ist die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft.

Eine gesetzeskonkretisierende Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen stellt einen Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO dar, der gemäß § 328 Abs. 1 Satz 1 AO mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann.

Erlass von Säumniszuschlägen
FG Hamburg, Urteil v. 04.08.2021 - 4 K 11/20, NZB BFH VII B 135/21

Ob eine natürliche oder juristische Person als pünktlicher oder nicht pünktlicher Steuerzahler zu betrachten ist, beurteilt sich nicht anhand einer einzelnen Steuerart, sondern ist in einer Gesamtschau zu prüfen, bei der alle für das Verhältnis zwischen dem Steuerzahler und der Finanz- bzw. Zollverwaltung relevanten Umstände heranzuziehen sind.

Säumniszuschläge, die gegenüber einem an sich pünktlichen Steuerzahler erhoben werden, verlieren ihren Zweck als Druckmittel, den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung seiner steuerrechtlichen Verbindlichkeiten anzuhalten, was bereits für sich genommen einen hälftigen Erlass der verwirkten Säumniszuschläge rechtfertigt.

Hat die Säumnis des Steuerzahlers keinen oder nur einen geringfügigen Verwaltungsaufwand verursacht, ist auch der weitere, mit der Erhebung von Säumniszuschlägen verfolgte Zweck entfallen mit der Folge, dass als ermessensfehlerfreie Entscheidung allein ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht kommt.

Finanzverwaltung

Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen
BMF, Schreiben vom 05.01.2022 Gz. IV C 5 - S 2334/19/10017

Die Verwaltung übernimmt für VZ bis 2019 die BFH-Rechtsprechung (VI R 32/18 vom 01.08.2019); das anderslautende BMF-Schreiben vom 05.02.2020 ist nicht mehr anzuwenden. Ab VZ 2020 gilt der durch das JStG 2020 vom 21.12.2020 eingefügte § 8 Abs. 4 EStG.

Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs
BMF, Schreiben vom 04.01.2022 Gz. IV C 5 - S 2341/21/10001

Die Gesamtübersicht über die maßgebenden Kaufkraftzuschläge mit Stand 01.01.2022 wird bekannt gemacht und umfasst die Zeiträume ab 01.01.2020.

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse
BMF, Schreiben vom 03.01.2022 Gz. III C 3 – S 7329/19/10001 (2021/1327105)

Fortgeschriebene Übersicht für das Jahr 2021 über die gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse.

Corona-Krise

Überbrückungshilfe IV: FAQ online

Mit der Überbrückungshilfe IV wird die Hilfe für die weiter von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 fortgesetzt.

Sonstiges

LobbyregisterG zum 01.01.2022 in Kraft getreten
BGBl. 2021 I S. 818, Gesetz vom 16.04.2021
Dt. Bundestag: Handbuch zur Eintragung in das Lobbyregister
Dt. Bundestag: Informationen und Hilfe zum Lobbyregister

Das LobbyRG trat zum 01.01.2022 in Kraft, entsprechend einer Übergangsfrist müssen die eintragungspflichtigen Angaben bis Ende Februar eingetragen werden.

Eintragungspflichtige Interessenvertretung ist danach „jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Bundesregierung“.

Für Beratungen zum Lobbyregister ist BDO Legal beizuziehen. Bitte wenden Sie sich an den Kollegen Dr. Andreas Graef, Düsseldorf.

Steuerliche Hochwasserhilfsmaßnahmen verlängert
FinMin NRW, Pressemitteilung vom 03.01.2022
FinMin Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 23.12.2021

Die Finanzverwaltungen NRW und Rheinland-Pfalz verlängern den Katastrophenerlass in wichtigen Bereichen. Damit gelten weiterhin steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung Betroffener bis zum 31.03.2022.

Aktuelles zur Digitalisierung im finanzgerichtlichen Verfahren
FG Münster, Pressemitteilung vom 27.12.2021
FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.01.2022

Für Rechtsanwälte besteht ab dem 01.01.2022 die Pflicht zur aktiven Nutzung ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA). Konkret bedeutet dies, dass Klagen, Anträge und Prozesserklärungen nur noch auf elektronischem Weg wirksam eingereicht werden können. Eine nach dem 01.01.2022 ausschließlich per Fax eingereichte Klage eines Rechtsanwalts wäre unzulässig. Mit voraussichtlicher Inbetriebnahme des besonderen Steuerberaterpostfachs werden Steuerberater ab dem 01.01.2023 zur elektronischen Kommunikation im Finanzgerichtsprozess verpflichtet sein; im Jahr 2022 können Steuerberater also noch außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Finanzgerichten kommunizieren.

Zu Beginn des neuen Jahres 2022 wird am Finanzgericht Münster zudem das sog. ersetzende Scannen eingeführt. Für die Prozessbeteiligten bedeutet diese neue Verfahrensweise insbesondere, dass Originalurkunden wie bspw. notarielle Vertragsurkunden, Fahrtenbücher oder Fotografien nur mit dem gut sichtbaren Hinweis „rückgabepflichtiges Dokument“ an das Gericht übersandt werden sollten.