Neueinstellungen im Internet
Übernahme des Gründungsaufwands durch die GmbH, insbesondere bei Umwandlung
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Mieterabfindungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten
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Umsatzsteuerpflicht für Schwimmunterricht
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Grundsteuerreform: Besonderheiten bei steuerbefreitem Grundbesitz
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Windenergie - Sicherung der erhöhten Anfangsvergütung über das fünfte bzw. zehnte Betriebsjahr hinaus - Handlungsbedarf im Jahr 2022
BDO Website, Insight (5. J.) bzw. Insight (10. J.)
news@BDO Public Sector Nr. 1-2022
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Gesetzgebung
Steuerentlastungsgesetz 2022
Bundestag, Gesetzentwurf vom 05.04.2022
Der Entwurf enthält die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der ESt, die Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 und das Vorziehen der Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler bzw. der Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie.
Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
BMF, Referentenentwurf vom 04.04.2022
Die Finanzverwaltung hilft dem auch nach der ersten Verordnung aufgetretenen Klarstellungsbedarf ab und setzt weitere Vereinfachungen bzw. nötige redaktionelle Änderungen um.
Neubauförderung für energieeffiziente Gebäude startet wider
BMWK, Pressemitteilung vom 05.04.2022
Ab 20.04.2022 können wieder neue Anträge bei der KfW für die „Effizienzhaus / Effizienzgebäude 40 (EH/EG40) - Neubauförderung mit modifizierten Förderbedingungen“ gestellt werden. Die nunmehrige Neubauförderung ist in dieser Form allerdings bis zum 31.12.2022 befristet. Es steht ein Budget von 1 Mrd. Euro zur Verfügung.
Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens - Bundesgesetzblatt wird digital
BMJ, Referentenentwurf vom 17.03.2022
Das Gesetz soll die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verkündung von Gesetzen und Verordnungen in einem elektronischen Bundesgesetzblatt schaffen und zugleich das Verkündungs- und Bekanntmachungsrecht konsolidieren sowie modernisieren.
Rechtsprechung – privater Bereich
Vermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen des Errichters
BFH, Urteil vom 25.06.2021, II R 13/19
Hat sich der Errichter einer ausländischen Vermögensmasse solche umfassenden Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen vorbehalten, dass die Vermögensmasse ihm gegenüber darüber nicht tatsächlich und frei verfügen kann, bleibt dieses Vermögen solches des Errichters.
Die Ermittlung ausländischen Rechts, dem die Vermögensmasse unterliegt, ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz. In welchem Umfang das FG das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen und ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig; der Vortrag der Beteiligten ist zu berücksichtigen.
Erwerb durch Zwischenberechtigte eines anglo-amerikanischen Trusts
BFH, Urteile vom 25.06.2021, II R 31/19 und II R 32/19 (NV)
Zwischenberechtigter einer ausländischen Vermögensmasse i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 HS 2 ErbStG ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über dingliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche in Bezug auf Vermögen oder Erträge der Vermögensmasse verfügt.
Die Ermittlung ausländischen Rechts, dem die Vermögensmasse unterliegt, ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz. In welchem Umfang das FG das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen und ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig; der Vortrag der Beteiligten ist zu berücksichtigen.
Bei Ausschüttungen aus einer ausländischen Vermögensmasse obliegt es dem Empfänger, die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls die erforderlichen Beweismittel dafür zu beschaffen, dass ihm nach Maßgabe des einschlägigen Rechts kein Anspruch auf die Ausschüttung zugestanden habe.
Erbfall nach italienischem Recht
BFH, Urteil vom 17.11.2021, II R 39/19
Erwirbt ein inländischer Erbe nach italienischem Erbrecht, entsteht inländische Erbschaftsteuer mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers und nicht erst mit der nach italienischem Recht notwendigen Annahme der Erbschaft durch den Erben.
Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete Angehörige
BFH, Urteil vom 02.12.2021, VI R 40/19
Unterhaltsleistungen an in Deutschland (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige sind weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige gemäß § 68 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen.
Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer
FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 31.03.2022
Der 7. Senat des FG Niedersachsen hält die Vorschriften über die Abgeltungsteuer in § 32d Abs. 1 EStG i.V.m. § 43 Abs. 5 EStG für mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar und hat sie mit Beschluss vom 18.3.02022 - 7 K 120/21 - dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt).
Rechtsprechung – Verfahrensrecht
Ergänzungsbilanzgewinn als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage; Übertragung stiller Reserven auf einen anderen Betrieb
BFH, Urteil vom 16.12.2021, IV R 7/19
Der Ergänzungsbilanzgewinn, der mitunternehmerbezogen den laufenden Gesamthandsgewinn korrigiert, ist eine gesondert festzustellende und selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage. Eine eigene Klagebefugnis des Mitunternehmers hiergegen besteht nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO aber nur dann, wenn dieser Gewinn allein aus den Mitunternehmer betreffenden Gründen streitig ist.
Die Möglichkeit der Rechtsverletzung als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage ist schon dann gegeben, wenn der Kläger geltend macht, der unmittelbar erstrebte steuerrechtliche Nachteil sei mit einem mittelbaren steuerrechtlichen Vorteil in einem anderen Verwaltungsakt steuerrechtlich verknüpft.
Es ist zweifelhaft, ob aus § 6b EStG eine Befugnis zu gestuften Verwaltungsverfahren bei rechtsträgerübergreifender Übertragung stiller Reserven abgeleitet werden kann.
In dem Besteuerungsverfahren für den reinvestierenden Betrieb ist nicht mit Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren des veräußernden Betriebs zu entscheiden, ob dort die Veräußerung eines Wirtschaftsguts erst nach dem 31.12.2001 erfolgt und deshalb die gesellschafterbezogene Betrachtung des § 6b EStG anzuwenden ist.
Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht
BFH, Beschluss vom 07.02.2022, II B 6/21 (NV)
Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem Bauvertrag, der zur Einbeziehung der Baukosten in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage führen kann, setzt nicht zwingend voraus, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags ein rechtswirksames Angebot zum Abschluss eines Bauvertrags vorlag (Bestätigung des BFH-Urteils vom 01.10.2014 - II R 32/13, BFH/NV 2015, 230).
Finanzverwaltung
Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen
BMF, Allgemeinverfügung vom 07.04.2022
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen
Oberste Finanzbehörden der Länder, Gleichlautende Erlasse vom 06.04.2022
Die Finanzverwaltung übernimmt die Grundsätze und Rechtsfolgen aus einigen Urteilen, z.B. bei unterjährig ausgeschiedener Wirtschaftsgütern, Konzert- oder Pauschalreiseveranstaltern.
Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen sowie für Aufwendungen von Personen im Ausland, je nach § 33a Abs. 1 EStG
BMF, Schreiben vom 06.04.2022, Gz. IV C 8 - S 2285/19/10003 :001;
BMF, Schreiben vom 06.04.2022, Gz. IV C 8 - S 2285/19/10002 :001
Das BMF hat seine Schreiben vom 07.06.2010 überarbeitet.
§ 27 Abs. 2 KStG gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos
BMF, Schreiben vom 04.04.2022, Gz. IV C 2 - S 2836/21/10001 :001
Das BMF passt sein Schreiben vom 28.01.2019 an die Grundsätze des BFH-Urteils vom 30.09.2020 an. Demnach ist das steuerliche Einlagekonto eines BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit unabhängig davon festzustellen, welche Gewinnermittlungsart vorliegt oder ob die jeweiligen Betragsgrenzen überschritten sind.
Corona-Krise
Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und
- Österreich - BMF, Schreiben, Gz. IV B 3 - S 1301-AUT/19/10006 :005,
- Niederlande – BMF, Schreiben, Gz. IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004 :001,
jeweils vom 04.04.2022
Die Vereinbarungen werden gekündigt bzw. letztmalig bis zum 30.06.2022 verlängert. Insgesamt finden diese auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 30.06.2022 Anwendung.
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